1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)
Für die Berichtigung oder den Widerruf ist die Stelle zuständig, die den Europäischen Vollstreckungstitel ausgestellt hat; dafür ist das Formblatt in Anhang VI der Verordnung zu verwenden.
2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)
Das in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Überprüfungsverfahren ist in Artikel 696 Buchstabe e der portugiesischen Zivilprozessordnung geregelt.
Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Überprüfung ist in Artikel 140 der portugiesischen Zivilprozessordnung geregelt.
3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)
Die zulässige Sprache ist Portugiesisch.
4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)
Notariate sind befugt, öffentliche Urkunden zu bestätigen.