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Europäischer Vollstreckungstitel

Luxemburg
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Luxembourg
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – europäischer Vollstreckungstitel
* muss ausgefüllt werden

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Berichtigung und Widerruf von Bestätigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erfolgen auf ausdrücklichen Antrag, der bei dem Urkundsbeamten des Ursprungsgerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI der Verordnung und in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis zu stellen ist.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Das Verfahren zur Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung folgt den Regeln der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau Code de procédure civile) für ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe in Zivil- und Handelssachen.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Luxemburg akzeptiert als Sprachen für die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Deutsch und Französisch.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Luxemburg erklärt, dass es sich bei den amtlichen Stellen, auf die in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Bezug genommen wird, um die Notare handelt, die durch Großherzoglichen Erlass zur Ausübung des Notariats im Großherzogtum Luxemburg bestellt sind.

In Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 ist der Notar, der die öffentliche Urkunde über die Forderung abgefasst hat, ermächtigt, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel unter Verwendung des Formulars in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auszustellen. 
 

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