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Im Bereich der Ziviljustiz werden die einschlägigen Informationen über das Vereinigte Königreich auf dem Europäischen Justizportal im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2026 verfügbar bleiben.

Europäischer Vollstreckungstitel

Gibraltar
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Flag of Gibraltar

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Gemäß Verfahrensregel 6 der Verfahrensregeln für den „Gibraltar Supreme Court“ (Oberster Gerichtshof Gibraltars) finden in Gibraltar die Zivilprozessregeln (CPR) für England und Wales Anwendung.

Artikel 10 bezieht sich auf das Recht, bei Gericht zu beantragen, eine Bestätigung zu berichtigen (wenn sie in Widerspruch zu der gerichtlichen Entscheidung steht) oder sie zu widerrufen (wenn sie in Widerspruch zu der Verordnung steht). Das einschlägige Verfahren zur Regelung dieser Umstände richtet sich nach den Zivilprozessregeln (CPR), Teil 23, der die Regeln für die Antragstellung bei Gericht enthält. Vorgesehen ist, dass ein Antrag im Rahmen von Artikel 10 nach dem Verfahren in Teil 23 bei dem Gericht zu stellen ist, das den Europäischen Vollstreckungstitel ausgefertigt hat. Europäische Vollstreckungstitel werden in Gibraltar vom „Supreme Court“ ausgefertigt.

Der vollständige Wortlaut von Teil 23 ist abrufbar unter: http://www.dca.gov.uk/civil/procrules_fin/contents/parts/part23.htm

Der Antrag ist mittels eines Antragsscheins zu stellen, der auch als Formular#_ftn1(*) N244 bezeichnet wird (siehe http://www.hmcourts-service.gov.uk/courtfinder/forms/n244_eng.pdf). Auf dem Antragsschein sind Angaben darüber zu machen, welches Rechtsbegehren der Antragsteller verfolgt (z.B. eine Anordnung der Berichtigung oder des Widerrufs), und aus welchen Gründen er diese Anordnung begehrt (so z.B. wegen einer Unstimmigkeit in der Bestätigung).

Durch die Änderung der Zivilprozessregeln (CPR), bei welcher der Europäische Vollstreckungstitel Berücksichtigung findet, wird der Antragsteller auf den Teil 23 und alle Einzelheiten des Verfahrens für die Antragstellung verwiesen.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Gemäß Verfahrensregel 6 der Verfahrensregeln für den „Gibraltar Supreme Court“ (Oberster Gerichtshof Gibraltars) finden in Gibraltar die Zivilprozessregeln (CPR) für England und Wales Anwendung.

Für die Durchführung dieser Verordnung gelten die Verfahrensregeln für die Gerichte in England und Wales gemäß der Zivilprozessordnung von 1997. Diese gerichtlichen Verfahrensregeln werden als Zivilprozessregeln (CPR) bezeichnet und im Gesetzeswege erlassen.

Artikel 19 Absatz 1 verlangt, dass dem Schuldner das Recht zusteht, eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung zu beantragen, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass er das Schriftstück zur Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht erhalten hat oder er ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Forderung in der Sache zu bestreiten.

Nach Teil 13 der Zivilprozessregeln (CPR) kann der verurteilte Schuldner unter den in Artikel 19 genannten Voraussetzungen eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung beantragen. Diese Vorschrift regelt das Verfahren für die Antragstellung auf Aufhebung oder Abänderung eines Versäumnisurteils. Ein Versäumnisurteil kann erlangt werden, wenn der beklagte Schuldner den Nachweis der Zustellung nicht erbracht und/oder dem Gericht nicht rechtzeitig angezeigt hat, dass er sich gegen die Klage verteidigen will.

Der vollständige Wortlaut von Teil 13 ist abrufbar unter: http://www.dca.gov.uk/civil/procrules_fin/contents/parts/part13.htm

Für die Antragstellung auf Aufhebung oder Abänderung eines Versäumnisurteils sind keine Formulare vorgeschrieben. Üblicherweise verwendet der Antragsteller für den Antrag den Antragssche in in Formular N244 (http://www.hmcourts-service.gov.uk/courtfinder/forms/n244_eng.pdf). Der Antragsteller sollte angeben, auf welche gerichtliche Entscheidung sein Rechtsbegehren gerichtet ist, und warum das Versäumnisurteil aufgehoben oder abgeändert werden sollte, so z.B. weil ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig genug zugestellt wurde, um sein Verteidigungsvorbringen vorbereiten zu können. Die mündliche Verhandlung über diesen Antrag umfasst auch die Überprüfung des Versäumnisurteils.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

In Gibraltar eingereichte Bestätigungen werden auf Englisch angenommen.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Zwar werden die öffentlichen Urkunden anderer Mitgliedstaaten in Gibraltar vollstreckt, doch werden in Gibraltar keine solchen Urkunden abgefasst. Daher ist es nicht erforderlich, eine amtliche Stelle zu bestimmen, die für ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig ist.

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