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Europäischer Vollstreckungstitel

Portugal
Portugal
Flag of Portugal

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Für die Berichtigung oder den Widerruf ist die Stelle zuständig, die den Europäischen Vollstreckungstitel ausgestellt hat; dafür ist das Formblatt in Anhang VI der Verordnung zu verwenden.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Das in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Überprüfungsverfahren ist in Artikel 696 Buchstabe e der portugiesischen Zivilprozessordnung geregelt.

Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Überprüfung ist in Artikel 140 der portugiesischen Zivilprozessordnung geregelt.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Die zulässige Sprache ist Portugiesisch.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Notariate sind befugt, öffentliche Urkunden zu bestätigen.

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