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Zustellung von Schriftstücken

Niederlande
Niederlande
Flag of Netherlands

NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Gerichtsvollzieher können per Post übermittelte Unterlagen annehmen. Empfangsstellen, deren Faxnummer oder E-Mail-Adresse im Anhang aufgeführt ist, nehmen Unterlagen auch per Fax oder E-Mail entgegen.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Das Formblatt nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung und die Bescheinigung über die Zustellung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung können in englischer und deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

Die Zentralstelle ist der Verband der Gerichtsvollzieher (Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders).

Anschrift:

Prinses Margrietplantsoen 49

2595 BR DEN HAAG

Niederlande

Tel.: + 31 70 890 35 30

E-Mail: kbvg@kbvg.nl

Webseite: http://www.kbvg.nl/

Die Zentralstelle kann Unterlagen per Post, E-Mail oder Telefon in niederländischer, und englischer Sprache entgegennehmen/übermitteln.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Das Formblatt nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung und die Bescheinigung über die Zustellung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung können in englischer und deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Muss ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist in den Niederlanden für den Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem niederländischen Recht ergibt.

Muss ein Schriftstück nach dem Recht eines EU-Landes innerhalb einer bestimmten Frist bearbeitet werden, so ist für den Antragsteller als Datum der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht des jeweiligen Landes ergibt.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Das Formblatt nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung und die Bescheinigung über die Zustellung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung können in englischer und deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Die Gebühr für einen Gerichtsvollzieher oder eine nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person beträgt 65 EUR.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Die Niederlande haben keine Einwände dagegen, dass ein Mitgliedstaat Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen lässt.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Die unmittelbare Zustellung auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung durch einen Gerichtsvollzieher an Personen mit Aufenthalt in den Niederlanden ist zulässig.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Ungeachtet Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung können Gerichte in den Niederlanden entscheiden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 gegeben sind.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung kann innerhalb eines Jahres nach dem Erlass der Entscheidung gestellt werden.

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