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Zustellung von Schriftstücken

Österreich
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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Verfügbare Empfangsmöglichkeiten:

  • Übermittlung auf dem Postweg
  • Übermittlung durch andere Zustelldienste (z.B. Eilkurier)
  • Übermittlung per E-Mail
  • Übermittlung per Fax

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Das Formblatt kann in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

Zentralstelle ist das Bundesministerium für Justiz.

 

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

Tel: (43-1) 52152-2141

Fax: (43-1) 52152-2829

E-Mail: team.z@bmj.gv.at

Sprachkenntnisse: Deutsch und Englisch.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Das Antragsformular (Formblatt in Anhang I) kann außer in Deutsch auch in Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Dokumente nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 gibt es, soweit überblickbar, im österreichischen Recht derzeit nicht.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Das Bescheinigungsformular (Formblatt in Anhang I) kann außer in Deutsch auch in Englisch ausgestellt werden.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Eine Festgebühr fällt nicht an.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Gegen die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 bestehen keine Einwände.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats ist nach österreichischem Recht nicht zulässig.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Die österreichischen Gerichte können ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheiden.

Die Republik Österreich gibt keine Frist gemäß Artikel 19 Absatz 4 letzter Unterabsatz für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an.

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