NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Verfügbare Empfangsmöglichkeiten:
- Übermittlung auf dem Postweg
- Übermittlung durch andere Zustelldienste (z.B. Eilkurier)
- Übermittlung per E-Mail
- Übermittlung per Fax
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Das Formblatt kann in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 3 - Zentralstelle
Zentralstelle ist das Bundesministerium für Justiz.
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Tel: (43-1) 52152-2141
Fax: (43-1) 52152-2829
E-Mail: team.z@bmj.gv.at
Sprachkenntnisse: Deutsch und Englisch.
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Das Antragsformular (Formblatt in Anhang I) kann außer in Deutsch auch in Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Dokumente nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 gibt es, soweit überblickbar, im österreichischen Recht derzeit nicht.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Das Bescheinigungsformular (Formblatt in Anhang I) kann außer in Deutsch auch in Englisch ausgestellt werden.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Eine Festgebühr fällt nicht an.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Gegen die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 bestehen keine Einwände.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats ist nach österreichischem Recht nicht zulässig.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Die österreichischen Gerichte können ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheiden.
Die Republik Österreich gibt keine Frist gemäß Artikel 19 Absatz 4 letzter Unterabsatz für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an.