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Zustellung von Schriftstücken

Finnland
Finnland
Flag of Finland

NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!

Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Übermittlungsstellen sind die Bezirksgerichte (käräjäoikeudet), das Gericht für Wirtschaftssachen (markkinaoikeus), die Berufungsgerichte (hovioikeudet), der Oberste Gerichtshof (korkein oikeus), die nationale Vollstreckungsbehörde (ulosottolaitos) und das Justizministerium (oikeusministeriö).

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: die Schriftstücke können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Das Formblatt kann in Finnisch, Schwedisch und Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

Zentralstelle ist das Justizministerium.

Oikeusministeriö [Justizministerium]

PL 25

FIN-00023 Valtioneuvosto [Regierung]

Tel. (358-9) 16 06 76 28

Fax: (358-9) 16 06 75 24

E-Mail: central.authority@om.fi

Schriftstücke können per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.

Sprachkenntnisse: Finnisch, Schwedisch und Englisch.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Das Antragsformular kann in Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Finnland beabsichtigt, nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Für diese Bestimmungen gibt es in ihrer derzeitigen Fassung im finnischen Rechtssystem keine ersichtliche ratio legis, sodass sie in der Praxis nicht angewandt werden können.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Das Bescheinigungsformular kann in Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgestellt werden.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Die Übermittlung von Schriftstücken ist für ausländische Übermittlungsstellen kostenlos.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Finnland erteilt keine Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 2. Die finnischen Gerichte können demnach keinen Rechtsstreit nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 2 entscheiden. Eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 4 ist daher ebenfalls nicht erforderlich.

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