Rechtsrahmen für Rechtsanwaltsgebühren
Rechtsanwälte
In Italien gibt es nur eine Kategorie von Rechtsanwälten, die im Wege der Eintragung bei einer Rechtsanwaltskammer an allen Verfahren teilnehmen und vor allen Arten von Gerichten tätig sein dürfen, außer vor den höheren Gerichten (Kassationsgerichtshof und Staatsrat – Corte di Cassazione e Consiglio di Stato), für die eine zusätzliche besondere Qualifikation erforderlich ist.
Die Bestimmungen über die Verfahrenskosten sind gemäß Dekret Nr. 115 des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 2002 in dem Gesetz über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Gerichtskosten (Testo Unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia di spese di giustizia – TUSG) in der konsolidierten Fassung festgelegt, zuletzt geändert durch Gesetzesdekret Nr. 83 vom 27. Juni 2015 und mit Änderungen durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 156 vom 24. September 2015 und das Gesetz Nr. 208 vom 28. Dezember 2015 in das Gesetz Nr. 132 vom 6. August 2015 umgewandelt. Weitere Bestimmungen sind in dem neuen Gesetz Nr. 247/2012 über den Rechtsanwaltsberuf enthalten, welches durch das Ministerialdekret Nr. 55/2014 (ersetzt das Ministerialdekret Nr. 140/2012) ergänzt wurde, in dem die Parameter für die Abrechnung von Rechtsanwaltsgebühren im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 247 vom 31. Dezember 2012 festlegt sind und das am 3. April 2014 in Kraft trat. Die im Ministerialdekret Nr. 55/2014 festgelegten Gebühren wurden durch die nachfolgenden Ministerialdekrete Nr. 37/2018 und Nr. 147/2022 aktualisiert.
Mit dem Gesetz über den Beruf Nr. 147/2012, in Übereinstimmung mit der vorherigen primären Bestimmung (Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 1 vom 24. Januar 2012, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 27 vom 24. März 2012), in dem die Aufhebung der Gebühren für reglementierte Berufe vorgesehen und auf die durch Erlass des überwachenden Ministers festgelegten Parameter für die Festsetzung der an die Angehörigen der Rechtsberufe zu zahlenden Vergütungen (durch ein Gericht) verwiesen wurde, wird der Verweis auf die Parameter anerkannt, die alle zwei Jahre vom Justizminister „auf Empfehlung der Rechtsanwaltskammer“ (Consiglio Nazionale Forense) festgelegt werden.
Insbesondere in Artikel 13 des Gesetzes Nr. 247/2012 werden die Auftragserteilung und die Gebühr geregelt:
- Rechtsanwälte können auch Aufträge zu ihrem eigenen Vorteil übernehmen.
- Der Auftrag kann kostenlos ausgeführt werden.
- Die an die Angehörigen der Rechtsberufe zu zahlende Gebühr wird in der Regel bei der Beauftragung schriftlich vereinbart. Die Gebühren werden frei vereinbart: Eine pauschale, zeitabhängige Vereinbarung ist zulässig, in der Regel in Bezug auf einen oder mehrere Sachverhalte, beruhend auf der Erfüllung und dem Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen, für einzelne Abschnitte oder Dienstleistungen oder für die gesamte Dauer der Tätigkeit, als Prozentsatz des Wertes des Gegenstands oder des Betrags, den der Empfänger der Dienstleistung in Anspruch nehmen kann, und zwar nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Vermögens.
- Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt als Vergütung ganz oder teilweise einen Teil des Gegenstands erhält, auf den sich die betreffende Dienstleistung oder Streitigkeit bezieht, sind verboten.
- Angehörige der Rechtsberufe sind im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz verpflichtet, die Mandanten über den Grad der Komplexität des Auftrags zu unterrichten und alle relevanten Informationen über mögliche anfallende Gebühren vom Zeitpunkt der Beauftragung bis zum Abschluss des Auftrags bereitzustellen. Auf Anfrage sind die Angehörigen der Rechtsberufe außerdem verpflichtet, die Mandanten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten für die Erbringung der Dienstleistung zu unterrichten, wobei zwischen Gebühren, Gerichtskosten – einschließlich Pauschalbeträgen – und Vergütungen zu unterscheiden ist.
- Die in dem Dekret des Justizministeriums auf Antrag der nationalen Rechtsanwaltskammer (Consiglio Nazionale Forense) alle zwei Jahre festgelegten Parameter gelten, wenn die Vergütung bei der Beauftragung oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht schriftlich niedergelegt wurde, in jedem Fall, wenn die Parteien keine Vergütung vereinbart haben, während eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens und in Fällen, in denen die berufliche Tätigkeit im Interesse Dritter oder für gesetzlich vorgesehene amtliche Stellen erbracht wird.
- In den Fällen, in denen eine Streitigkeit, die Gegenstand eines Gerichts- oder Schiedsverfahrens ist, durch Vereinbarungen gleich welcher Art festgelegt wird, haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung von Gebühren und Kosten an alle Rechtsanwälte, die in den letzten drei Jahren ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt haben und noch Gläubiger sind, ohne dass ein ausdrücklicher Verzicht auf die Solidaritätsleistung vorliegt.
- Wird zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten keine Einigung erzielt, kann sich jeder von ihnen an die örtliche Rechtsanwaltskammer wenden, um eine Lösung zu finden.
- Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Mitglieds eine Stellungnahme zur Begründetheit der Forderung des Rechtsanwalts in Bezug auf die geleistete Arbeit abgeben.
- Zusätzlich zu der Gebühr für seine berufliche Tätigkeit wird dem Rechtsanwalt entweder vom Mandanten – sofern dies vertraglich vorgesehen ist – oder im Liquidationsverfahren ein Betrag für die Erstattung von Pauschalaufwendungen gezahlt, und zwar zusätzlich zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten und aller Abgaben und Gebühren, die im Interesse des Mandanten gegebenenfalls vorausgezahlt wurden.
Daher werden ab dem 3. April 2014 alle Zahlungen im Einklang mit den Bestimmungen des genannten Ministerialdekrets Nr. 55/2014 geleistet. Die hier dargestellten neuen Parameter beziehen sich nicht auf die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts (Telefongespräche, Prüfung von Unterlagen, Anhörungen, Vernehmungen usw.), sondern auf die Verfahrensstadien (sowohl für Zivil- als auch für Strafverfahren). Für jede Phase wird ein durchschnittlicher Vergleichswert festgelegt, der vom Richter je nach den konkreten Umständen (Art, Komplexität und Schwere des Falles, Wert der Arbeit, Dringlichkeit der Leistung, Anwendung von einstweiligen Verfügungen usw.) und dem zuständigen Gericht als Prozentsatz erhöht oder herabgesetzt werden kann.
Vergütung gemäß Ministerialdekret Nr. 147/2022 (1 620 KB)
Die „Nebenkosten“ werden nämlich zur vereinbarten oder berechneten Gebühr hinzugerechnet.
Nebenkosten sind:
- Ausgaben (d. h. nachgewiesene Auslagen),
- die Gebühr für allgemeine Ausgaben (15 % gemäß Artikel 2 des Ministerialdekrets Nr. 55/2014),
- Reisekosten (Artikel 27 des Ministerialdekrets Nr. 55/2014: Unterkunftskosten + 10 % und Kilometergeld in Höhe von einem Fünftel der Kraftstoffkosten je gefahrenem Kilometer),
- Sozialversicherungsbeiträge von 4 % (Cassa Nazionale di Previdenza e Assistenza (C.N.P.A.) – Rentenbeiträge für Rechtsanwälte) und
- Mehrwertsteuer in Höhe von 22 % (erhöht ab 1. Oktober 2013 gemäß dem Gesetz Nr. 98/2011).
Nebenkosten in Höhe von 10 % der Kosten für eine von dem Angehörigen der Rechtsberufe bei einer erforderlichen Reise benötigte Unterkunft oder Fahrtkosten, wenn das eigene Auto benutzt wurde.
Fixkosten
Fixkosten in Zivilverfahren
Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in Zivilverfahren
In Zivilverfahren trägt jede Partei neben den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt auch die Kosten für ihre eigenen Schriftstücke und die für die Klage erforderlichen Schriftstücke, wenn sie gesetzlich oder gerichtlich dazu verpflichtet ist, diese zu übernehmen (Artikel 8 des Gesetzes über Gerichtskosten).
Was sind Gerichtskosten?
Bei zivilrechtlichen Klagen fallen die folgenden Gebühren an:
Standardgebühr: Artikel 9 ff. des Präsidialdekrets Nr. 115/2002: Dieser Betrag variiert je nach Streitwert (43 EUR für Verfahren bis zu einem Streitwert von 1100 EUR und für Verfahren im Zusammenhang mit Streitigkeiten im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung und Sozialhilfe sowie für andere besondere Verfahren; 98 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 1100 EUR und 5200 EUR sowie für außergerichtliche Verfahren und andere Sonderverfahren; 237 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 5200 EUR und 26 000 EUR und für streitige Verfahren mit unbestimmtem Wert, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Friedensrichters fallen; 518 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 26 000 EUR und 52 000 EUR sowie für Zivilverfahren mit unbestimmtem Wert;
759 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 52 000 EUR und 260 000 EUR,
1 214 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 260 000 EUR und 520 000 EUR,
1686 EUR für Verfahren mit einem Streitwert von mehr als 520 000 EUR).
Die Standardgebühr für die Erhebung der Klage wird bei Rechtsmittelverfahren um die Hälfte erhöht und für Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof verdoppelt.
Wird das Rechtsmittel, ebenso wie ein Anschlussrechtsmittel, insgesamt zurückgewiesen, für unzulässig erklärt oder nicht berücksichtigt, so ist der Rechtsmittelführer verpflichtet, auf Anordnung des Richters hinsichtlich der Standardgebühr einen zusätzlichen Betrag in derselben Höhe zu zahlen, wie er für dasselbe Rechtsmittel, sei es ein Haupt- oder Anschlussrechtsmittel, geschuldet wird.
Für Immobilienvollstreckungsverfahren beträgt die fällige Gebühr 278 EUR. Für andere Vollstreckungsverfahren wird dieser Betrag um die Hälfte gekürzt. Für Immobilienvollstreckungsverfahren mit einem Wert von weniger als 2500 EUR beträgt die fällige Gebühr 43 EUR. Für Einspruchsverfahren gegen die Durchführungsrechtsakte wird eine Gebühr in Höhe von 168 EUR fällig.
Für Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof ist zusätzlich zur Standardgebühr ein Betrag in Höhe der festen Gebühr für die Eintragung von Gerichtsentscheidungen zu entrichten.
Weitere Beträge sind für besondere Verfahren besonderer Art vorgesehen.
Mitteilungen auf Ersuchen der Geschäftsstelle: Artikel 30 des Präsidialdekrets Nr. 115/2002:
Artikel 30 (Gesamtvorauszahlungsbeträge von Privatpersonen an die Steuerbehörden in Zivilverfahren): 1. Die das Verfahren einleitende Partei, die die Klageschrift einreicht oder im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die Zuteilung oder den Verkauf beschlagnahmter Waren beantragt, zahlt die Gebühren, Reisekosten und Versandkosten für Zustellungen, die auf Antrag des Vertreters der Geschäftsstelle vorgenommen werden, als Pauschalbetrag in Höhe von 27 EUR, außer in den Verfahren, die in dem einzigen Artikel des Gesetzes Nr. 319 vom 2. April 1958 und späteren Änderungen vorgesehen sind, sowie den Verfahren, auf die dieser Artikel Anwendung findet.
Zustellungsgebühren: Artikel 32 ff. des Präsidialdekrets Nr. 115/2002:
Artikel 32 (Mitteilungen auf Antrag der Parteien) 1. Die Parteien zahlen den Gerichtsvollziehern die Gebühren und Reisekosten oder die Kosten für die Übermittlung der angeforderten Dokumente; in Verfahren, in denen es um Streitigkeiten in den Bereichen Beschäftigung und Pflichtsozialversicherung geht, sind diese Gebühren von den Steuerbehörden zu entrichten.
Artikel 33 (Reisekosten für die Zustellung und Ausfertigung von Schriftstücken auf Antrag einer Partei, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat)
1. Werden die Zustellungen und Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der Partei, der Prozesskostenhilfe vom Staat gewährt wurde, gleichzeitig mit anderen Klagen auf Zahlung durchgeführt, so werden die Reisekosten und Zulagen der Gerichtsvollzieher oder die Versandkosten ausgeglichen.
2. In Fällen, in denen sich die Anschriften in verschiedenen Gemeinden befinden oder mehr als 500 Meter voneinander entfernt sind, werden die Gebühren und Reise- oder Versandkosten als Auslagen erfasst.
3. In Fällen, in denen die Gerichtsvollzieher die Handlungen nicht gleichzeitig mit den Klagen auf Zahlung durchführen, werden die Reisekosten oder Versandkosten von den Steuerbehörden getragen und die Gebühren werden als Auslagen verbucht.
4. In Fällen, in denen Gerichtsvollziehern mehrfach Reisekosten für Handlungen in verschiedenen Gemeinden oder in einer Entfernung von mehr als 500 Metern entstehen, zahlen die Steuerbehörden nur die höheren Kosten, während die anderen zusammen mit den Gebühren als Auslagen verbucht werden.
Artikel 34 (Höhe der Gebühren) 1. Die einmalige Gebühr ist in folgender Höhe zu entrichten:
- bei Schriftstücken mit bis zu zwei Adressaten: 2,58 EUR;
- bei Schriftstücken mit drei bis sechs Adressaten: 7,75 EUR;
- bei Schriftstücken mit mehr als sechs Adressaten: 12,39 EUR.
Artikel 35 (Höhe der Reisekosten)
Die Reisekosten werden wie folgt festgelegt: a) bis zu 6 km: 1,65 EUR; b) bis zu 12 km: 3,00 EUR; c) bis zu 18 km: 4,14 EUR; d) über 18 Kilometer, zusätzlich 0,88 EUR für jede Strecke von 6 Kilometern oder von mehr als 3 aufeinanderfolgenden Kilometern in dem unter Buchstabe c genannten Umfang.
Artikel 36 (Eilzuschläge)
Die Gebühren und Reisekosten werden für dringende Handlungen um die Hälfte erhöht, mit Ausnahme der Einreichung von Zwangsvollstreckungsberichten bei der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts. Bei gleichzeitigen Reisen wird der Dringlichkeitszuschlag nur einmal in dem Umfang gezahlt, der für die Handlung mit der höchsten Forderung oder der höchsten Vergütung vereinbart wurde. Maßnahmen, die am selben oder am nächsten Tag durchgeführt werden sollen, gelten als dringend. Der Antrag kann unter Angabe des Datums nur für Schriftstücke gestellt werden, deren Frist zum selben Zeitpunkt endet, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder auf Wunsch der Parteien geschieht.
Gebühren für Kopien und Bescheinigungen: Derzeit richten sich die Gebühren für Kopien in Erwartung der in Artikel 40 Absatz 1 des Präsidialdekrets Nr. 115/2002 genannten Verordnung nach den in den Artikeln 266 ff. des zuvor genannten konsolidierten Gesetzes über Gerichtskosten und den Tabellen, auf die in diesen Artikeln Bezug genommen wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 193 vom 29. Dezember 2009, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 24 vom 22. Februar 2010, die Beträge in den Tabellen 6 und 7, die im Anhang des Präsidialdekrets Nr. 115/2002 aufgeführt sind und auf die in den Artikeln 267 und 268 des zuvor genannten konsolidierten Gesetzes verwiesen wird, für die Ausstellung eines ausgedruckten Exemplars, einschließlich beglaubigter Kopien, um 50 % zu erhöhen sind.
Die Höhe der Gebühren für Kopien wird alle drei Jahre entsprechend der vom italienischen nationalen Statistikamt (ISTAT) festgelegten Änderung des Verbraucherpreisindexes gemäß Artikel 274 des Präsidialdekrets Nr. 115/2002 angepasst.
Gebühren für Kopien und Bescheinigungen: Diese werden derzeit durch ein Dekret des Justizministeriums geregelt (das seit dem 30. Juni 2015 in Kraft ist).
Feste Kosten in Strafverfahren
Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in Strafverfahren
Die Bestimmungen über die Verfahrenskosten sind gemäß Dekret Nr. 115 des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 2002 in dem Gesetz über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Gerichtskosten in der konsolidierten Fassung festgelegt, zuletzt geändert durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 83 vom 27. Juni 2015 und mit Änderungen durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 156 vom 24. September 2015 und das Gesetz Nr. 208 vom 28. Dezember 2015 in das Gesetz Nr. 132 vom 6. August 2015 umgewandelt. Weitere Bestimmungen sind in dem neuen Gesetz Nr. 247/2012 über den Rechtsanwaltsberuf enthalten, welches durch das Ministerialdekret Nr. 55/2014 (ersetzt das Ministerialdekret Nr. 140/2012) ergänzt wurde, in dem die Parameter für die Abrechnung von Rechtsanwaltsgebühren im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 247 vom 31. Dezember 2012 festlegt sind und das am 3. April 2014 in Kraft trat.
Gemäß Artikel 12 dieses Ministerialdekrets richtet sich die Gebühr nach den Merkmalen, der Dringlichkeit und dem Wert der ausgeübten Tätigkeit sowie nach der Bedeutung, der Art und der Komplexität des Verfahrens; darüber hinaus auch nach der Schwere und der Zahl der Anklagen, der Anzahl und Komplexität der behandelten Rechts- und Sachfragen, den sich auf die Rechtsprechung beziehenden Streitigkeiten, der mit dem Verfahren befassten Justizbehörde, der Bedeutung der Vermögenswerte, der Zahl der zu prüfenden Unterlagen sowie dem zeitlichen Aufwand, einschließlich der Häufigkeit der Reisen vom Hauptarbeitsort des Rechtsanwalts, sowie nach dem erzielten Ergebnis. Dabei sind auch die zivilrechtlichen Folgen und die finanzielle Situation des Mandanten zu berücksichtigen. Die Zahl der Anhörungen und die Zeit, die für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten erforderlich ist, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Das Gericht berücksichtigt die in den Tabellen angegebenen Durchschnittswerte, die unter Anwendung der allgemeinen Parameter in der Regel um bis zu 80 % erhöht oder um bis zu 50 % gesenkt werden können. In Fällen, in denen der Rechtsanwalt mehrere Personen unterstützt, die in Bezug auf das Verfahren dieselbe Position haben, kann die einheitliche Gebühr in der Regel um 20 % für jede weitere Person zusätzlich zur ersten Person, höchstens jedoch für 10 Personen, und um 5 % für jede weitere Person zusätzlich zu den ersten 10 Personen für bis zu höchstens 20 Personen erhöht werden. Umfasst die berufliche Tätigkeit, unbeschadet der identischen Rechtslage, keine Prüfung spezifischer und unterschiedlicher tatsächlicher oder rechtlicher Sachverhalte in Bezug auf die verschiedenen Beklagten und in Bezug auf die Rechtsstreitigkeiten, wird der Betrag, der andernfalls für eine Einzelperson zu zahlen wäre, in der Regel um 30 % gekürzt.
Die Gebühr wird in mehreren Schritten gezahlt.
In Bezug auf die verschiedenen Phasen der Verhandlung werden folgende Beispiele angeführt: a) für die Prüfungsphase einschließlich der Untersuchungstätigkeit: Prüfung und Durchsicht der Unterlagen, Ortstermine, erste Recherche nach Dokumenten, Besprechungen mit dem Mandanten, Kollegen oder Beratern, schriftliche oder mündliche Berichte oder Stellungnahmen, mit denen die Tätigkeit abgeschlossen wird und die vor der Einleitungsphase des Verfahrens durchgeführt werden; b) in der Einleitungsphase des Urteils: einleitende Maßnahmen wie Beweise, Rechtsbeschwerden, Petitionen, Anträge, Erklärungen, Einsprüche, Klagen, Rechtsmittel, Schriftsätze, Beteiligung der verantwortlichen Partei und Ladung der verantwortlichen Partei; c) für Vor- oder Gerichtsverfahren: Ersuchen, Mitteilungen, Teilnahmen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Handlungen und verfahrenstechnischen oder rechtlichen Ermittlungstätigkeiten, einschließlich vorbereitender Tätigkeiten, auch in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung, die der Erhebung von Beweismitteln, einschließlich Listen, Vorladungen und damit verbundener Dienstleistungen, sowie der Vernehmung von Beratern, Zeugen, Verdächtigen oder Beschuldigten wegen einer damit zusammenhängenden oder verknüpften Straftat dienen; d) für die Entscheidungsphase: mündliche oder schriftliche Klagebeantwortungen, Erwiderungen, Teilnahme an den Schlussplädoyers der anderen Verfahrensbeteiligten, sei es in nicht öffentlicher oder in öffentlicher Sitzung.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit dem oben genannten Ministerialdekret Nr. 147/2022 aktualisiert.
Die Kosten des Strafverfahrens werden vom Staat getragen, mit Ausnahme derjenigen, die Handlungen betreffen, die von privaten Parteien beantragt werden, sowie der Kosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Urteils.
Unabhängig davon, ob sich die betroffene Partei in Gewahrsam oder Haft befand oder ob sie keiner Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit ausgesetzt war, wird der für Verfahrens- und Unterhaltskosten geschuldete Betrag für diejenige Partei gezahlt, die finanziell bedürftig ist und sich in der Einrichtung ordnungsgemäß verhalten hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
In den Fällen, in denen Zivilklage im Rahmen eines Strafverfahrens erhoben wurde, gilt Artikel 12 des Präsidialdekrets Nr. 115/2002. Auf dieser Grundlage fällt die Zahlung der Standardgebühr für die Klageerhebung nicht an, wenn nur eine allgemeine Entscheidung bezüglich der verantwortlichen Partei beantragt wird. Im Falle eines Antrags auf Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzbetrags – auch vorläufig – fällt die Gebühr an, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Sie richtet sich nach dem zu zahlenden Betrag und den in Artikel 13 genannten Wertstufen.
Die einmalige Gebühr ist für die Zustellung der Unterlagen zu entrichten. Die einmalige Gebühr ist in folgender Höhe zu entrichten:
- bei Schriftstücken mit bis zu zwei Adressaten: 2,58 EUR;
- bei Schriftstücken mit drei bis sechs Adressaten: 7,75 EUR;
- bei Schriftstücken mit mehr als sechs Adressaten: 12,39 EUR.
Nicht ortsansässige Zeugen haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten für die Hin- und Rückreise in Höhe des Preises einer Bahnfahrkarte zweiter Klasse oder eines Fluges der Economy-Klasse, sofern dies von den Justizbehörden genehmigt wurde.
Eine Gebühr für die Verwahrung und Aufbewahrung an den Verwahrer von Gütern, die aus Gründen der Gefahrenabwehr strafrechtlich beschlagnahmt wurden, wenn dieser nicht Eigentümer dieser Güter oder der Rechtsinhaber ist.
Aufwandsentschädigungen und Reisekosten für Zeugen und Begleitpersonen, Aufwandsentschädigungen und Reisekosten im Zusammenhang mit der Vornahme von Handlungen außerhalb des Ortes, an dem das Verfahren stattfindet, und die den Bediensteten des Richters zustehenden Beträge werden auf Antrag der Betroffenen, die der zuständigen Behörde vorgelegt werden, gezahlt.
Die Gerichtskosten umfassen nicht: a) Bestattung von Häftlingen; b) Überstellung von Häftlingen; c) Beförderung, Ingewahrsamnahme und Bestattung von Personen, die auf öffentlichen Straßen oder an einem öffentlichen Ort ums Leben gekommen sind; d) Beförderung von Verfahrensschriftstücken und Gegenständen, die im Verfahren erforderlich sind.
Informationen, die von den gesetzlichen Vertretern bereitgestellt werden müssen
Rechte und Pflichten der Parteien
Die Pflicht des Rechtsanwalts, den eigenen Mandanten über den Stand der Verteidigung zu informieren, entspricht der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 1218 des italienischen Zivilgesetzbuchs.
In dem Gesetz über den Beruf Nr. 147/2012 sind die Pflichten und Verweise auf das Standesrecht für Rechtsanwälte (Artikel 3), die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (Artikel 4), die Versicherungskosten (Artikel 12), die Art und Weise der Auftragserteilung (Artikel 13) und die Art und Weise der Auftragserfüllung (Artikel 14), Gründe für eine Unvereinbarkeit (Artikel 18) und die damit verbundenen Ausnahmen (Artikel 19) geregelt.
Kosten
Wo finde ich Informationen über die Kosten in Italien?
Neben den Gesetzestexten, die auf der Website des Amtsblatts der Italienischen Republik veröffentlicht werden, sind spezifische Informationen auf den Websites der Justizbehörden oder der Rechtsanwaltskammern zu finden.
In welchen Sprachen sind Informationen über die Verfahrenskosten in Italien erhältlich?
Die Informationen werden in der Regel in italienischer Sprache bereitgestellt. Einige Websites enthalten auch Informationen in englischer Sprache.
Wo finde ich Informationen über Mediation?
In Italien ist Mediation durch das Gesetzesdekret Nr. 28 vom 4. März 2010 geregelt, aktualisiert durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 138 vom 13. August 2011 und anschließend durch das Gesetzesdekret Nr. 69 vom 21. Juni 2013 (Umwandlungsgesetz Nr. 98 vom 9. August 2013). Neben der Website des italienischen Justizministeriums (http://www.giustizia.it/, Home (Startseite) » Itinerari a tema (Thematische Routen) » Riforma della giustizia (Justizreform)) stellen auch die Websites der Justizbehörden Informationen zu den betreffenden Themen bereit und sind frei zugänglich. Es gibt weitere fachspezifische Websites, die jedoch kostenpflichtig sind.
Mehrwertsteuer
Gerichtliche Schriftstücke in Zivilsachen, in denen das Urteil über vollstreckbare einstweilige Verfügungen, die Bestimmungen, die von den Schiedsgerichten für vollstreckbar erklärt werden, und die Urteile, mit denen ausländische Entscheidungen für im Inland wirksam erklärt werden, ganz oder teilweise festgehalten sind, unterliegen Eintragungsgebühren (Artikel 37 des Präsidialdekrets Nr. 131 vom 26. April 1986).
Prozesskostenhilfe
Was ist das?
Prozesskostenhilfe in Strafverfahren wird zur Verteidigung eines nicht vermögenden Bürgers, eines Verdächtigen, eines Beschuldigten, eines Verurteilten, eines Geschädigten, eines Geschädigten, der einer Zivilklage beitreten will, eines Beklagten in der Zivilklage oder der zivilrechtlich zur Zahlung einer Geldstrafe verpflichteten Partei gewährt.
Prozesskostenhilfe wird auch in Zivil-, Verwaltungs-, Rechnungslegungs- und Steuerverfahren sowie in Angelegenheiten der außergerichtlichen Rechtspflege gewährt, um benachteiligte Bürger zu verteidigen, wenn ihre Gründe nicht offensichtlich unbegründet sind.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auf allen Ebenen und in jedem Verfahrensstadium sowie bei abgeleiteten oder Nebenverfahren, unabhängig davon, wie diese miteinander verbunden sind, gültig.
Wer kann Prozesskostenhilfe beantragen?
Prozesskostenhilfe wird Personen gewährt, deren steuerpflichtiges Einkommen für die Zwecke der Einkommensteuer, das sich aus der letzten Steuererklärung ergibt, derzeit 11 528,41 EUR nicht übersteigt. Dieser Betrag wurde durch das Ministerialdekret vom 7. Mai 2015 festgelegt, im Amtsblatt Nr. 186 vom 12. August 2015 veröffentlicht und ist gemäß Artikel 77 des Präsidialdekrets Nr. 115/2002 alle zwei Jahre zu aktualisieren. Lebt die betroffene Partei mit einem Partner oder anderen Familienangehörigen zusammen, setzt sich das Einkommen aus der Summe der Einkünfte zusammen, die jedes Familienmitglied, einschließlich des Antragstellers, im selben Zeitraum erzielt hat.
Bei der Festlegung der Einkommensgrenzen wird auch das Einkommen berücksichtigt, das gesetzlich von der Einkommensteuer für natürliche Personen (Imposta sul reddito delle persone fisiche – IRPEF) befreit ist oder das einer Quellensteuer oder einer Ersatzsteuer unterliegt.
Das persönliche Einkommen wird berücksichtigt, wenn es in Verfahren über Persönlichkeitsrechte oder im Rahmen von Verfahren, in denen die Interessen des Antragstellers mit denen anderer haushaltsangehöriger Personen kollidieren, von Belang ist.
Bei Personen, die bereits rechtskräftig wegen einer im Gesetz festgelegten schweren Straftat verurteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass das Einkommen die vorgeschriebenen Grenzen überschreitet. Personen, die Opfer sexueller Gewalt sind, auch wenn diese Straftaten gegen Minderjährige begangen wurden, kann in Abweichung von den allgemeinen Einkommensgrenzen Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Zusätzliche Informationen
Voraussetzungen für die Beantragung staatlicher Prozesskostenhilfe
Die betroffene Partei kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe in jeder Phase oder auf jeder Ebene des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist in Papierform ohne Stempelgebühr zu erstellen und ist nur zulässig, wenn er Folgendes enthält:
- den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Angabe des Verfahrens, auf das er sich bezieht, sofern es bereits anhängig ist;
- allgemeine Informationen über die betroffene Partei und die haushaltsangehörigen Personen sowie ihre jeweiligen Steuernummern;
- eine Selbstbescheinigung der betroffenen Partei, dass sie die Einkommensvoraussetzungen für die Anspruchsberechtigung erfüllt, einschließlich einer Berechnung des gesamten anrechenbaren Einkommens;
- die Verpflichtung, bis zum Abschluss des Verfahrens wesentliche Änderungen der im Vorjahr festgestellten Einkommensgrenzen innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Jahresfrist ab dem Datum der Antragstellung oder einer früheren Mitteilung über Änderungen anzuzeigen.
In Bezug auf im Ausland erzielte Einkünfte müssen Staatsangehörige aus Drittländern zusammen mit dem Antrag eine Bescheinigung der zuständigen Konsularbehörden vorlegen, aus der hervorgeht, dass die im Antrag enthaltenen Angaben richtig sind.
Auf Antrag des vorhergehenden Gerichts oder der Rechtsanwaltskammer, die für eine Antragstellung im Voraus zuständig ist, sind die betroffenen Parteien verpflichtet, die erforderlichen Belege für die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen vorzulegen. Andernfalls wird der Antrag für unzulässig erklärt.
Eine Person, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, kann einen Rechtsanwalt benennen, der aus der Liste der Rechtsanwälte für Prozesskostenhilfe ausgewählt wurde und bei der Rechtsanwaltskammer des Bezirks des Appellationsgerichts eingetragen ist, in dem der für die Entscheidung in der Sache zuständige Richter oder der Richter, bei dem das Verfahren anhängig ist, seinen Sitz hat.
Die dem Rechtsanwalt zustehende Gebühr und die Auslagen werden von der Justizbehörde im Wege eines Zahlungsauftrags gezahlt, wobei die Gebührenordnung einzuhalten ist, sodass die Durchschnittswerte der gesetzlich vorgesehenen Gebühren auf keinen Fall überschritten werden, wobei die Art der beruflichen Verpflichtung im Verhältnis zur Auswirkung der ergriffenen Maßnahmen im Vergleich zu der verfahrensrechtlichen Stellung der Person, die verteidigt wird, berücksichtigt wird.
Die Zahlung erfolgt am Ende jeder Phase oder Stufe des Verfahrens und in jedem Fall zum Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags durch die Strafverfolgungsbehörde; für den Kassationsgerichtshof erfolgt die Zahlung durch das vorlegende Gericht oder durch das Gericht, das das Urteil für rechtskräftig erklärt hat. In jedem Fall kann das zuständige Gericht auch die Zahlung der für die früheren Verfahrensphasen oder -stufen fälligen Gebühren veranlassen, wenn der Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erst nach deren Abschluss erlassen wurde.
Der Zahlungsauftrag wird vom Gericht gleichzeitig mit der Verkündung des Urteils erlassen, mit dem die in der zugehörigen Forderung genannte Phase beendet wird.
Der Rechtsbeistand, der stellvertretende Richter und der fachliche Berater dürfen von ihrem Mandanten keine Gebühren oder Erstattungen für andere als die in diesem Abschnitt des konsolidierten Gesetzes vorgesehenen Zwecke erheben oder annehmen. Jede anderslautende Vereinbarung ist ungültig.
Jeder Verstoß gegen dieses Verbot stellt ein schweres berufliches Disziplinarvergehen dar.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prozesskostenhilfe in Strafverfahren in den Artikeln 90 ff. des Präsidialdekrets Nr. 115/2002 geregelt ist, wohingegen die Prozesskostenhilfe in Zivil-, Verwaltungs-, Rechnungslegungs- und Steuerverfahren in den Artikeln 119 ff. des genannten konsolidierten Gesetzes geregelt ist.
Wann würde die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens tragen müssen?
Die Kostenfestsetzung in Zivilsachen ist in den Artikeln 91 bis 98 der Zivilprozessordnung geregelt.
Mit dem Urteil, mit dem das bei ihm anhängige Verfahren beendet wird, verurteilt das Gericht die unterliegende Partei zur Erstattung der Kosten zugunsten der Gegenpartei und zur Zahlung des Betrags zuzüglich der Kosten für die Verteidigung.
Gibt das Gericht dem Antrag in einer Höhe statt, die den vom Gericht im Laufe des Verfahrens vorgeschlagenen Vergleich nicht übersteigt, hat die Partei, die den Vorschlag ohne hinreichenden Grund abgelehnt hat, alle nach dem Vorschlag im Verfahren angefallenen Kosten zu tragen, es sei denn, es liegen Gründe für eine Entschädigung vor (z. B. wenn beide Parteien unterliegen, die Angelegenheit ein Präzedenzfall ist oder die einschlägige Rechtsprechung geändert wurde).
Mit der Verkündung des im vorstehenden Artikel genannten Urteils kann das Gericht die Erstattung der der obsiegenden Partei entstandenen Kosten ablehnen, wenn diese als überhöht oder überflüssig erachtet werden; es kann zudem unabhängig davon, ob eine Partei obsiegt oder nicht, anordnen, dass diese Partei die Kosten einschließlich der einmaligen Kosten, die sie der anderen Partei durch Verletzung der Loyalitäts- und Ehrenhaftigkeitspflicht verursacht hat, erstattet.
Sind beide Parteien unterlegen oder wird die Frage erstmals behandelt oder ändert sich die Rechtsprechung in Bezug auf die wesentlichen Fragen, so kann das Gericht die den Parteien entstandenen Kosten ganz oder teilweise erstatten.
Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, es sei denn, die Parteien haben im Vergleichsprotokoll etwas anderes vereinbart.
Hat sich die unterlegene Partei in einem Gerichtsverfahren im Rahmen ihres Vortrags oder ihres Bestreitens bösgläubig oder grob fahrlässig verhalten, muss das Gericht auf Antrag der anderen Partei der unterlegenen Partei zusätzlich zu den im Urteil festgesetzten Schadenersatzleistungen auch die Kosten des Verfahrens auferlegen. Das Gericht kann dies auch von Amts wegen entscheiden. Stellt ein Gericht fest, dass eine Sicherungsmaßnahme ergriffen, ein verfahrenseinleitendes Schriftstück versandt, eine gerichtliche Hypothek aufgenommen oder ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen wurde, ohne dass dies gerechtfertigt ist, hat es auf Antrag des Geschädigten anzuordnen, dass der Kläger oder Gläubiger, der ohne die gebotene Sorgfalt gehandelt hat, Schadensersatz zu leisten hat.
In jedem Fall kann das Gericht bei der Kostenentscheidung, auch von Amts wegen, die unterlegene Partei zur Zahlung eines nach billigem Ermessen festgelegten Betrags an die Gegenpartei verurteilen.
Kosten für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer
Die Bediensteten des Richters erhalten eine Gebühr, eine Reise- und Aufenthaltskostenpauschale, Reisekosten und die Erstattung der bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten. Die Gebühren sind fest, variabel und zeitabhängig.
Die Höhe der festen und variablen sowie der zeitabhängigen Gebühren ist in den Tabellen festgelegt, die per Dekret des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen genehmigt wurden (Ministerialdekret vom 30. Mai 2002).
Bei Dienstleistungen, die in den Tabellen nicht vorgesehen sind, stehen die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zur aufgewandten Zeit und werden auf der Grundlage der Kosten für die Inanspruchnahme festgelegt. Der Zeitraum der fachlichen Betreuung beträgt zwei Stunden. Die Gebühr für den ersten Zeitraum der fachlichen Betreuung beträgt 14,68 EUR und anschließend 8,15 EUR für jeden folgenden Zeitraum.
Die Gebühr für die fachliche Betreuung kann verdoppelt werden, wenn für die Durchführung der Arbeiten eine Frist von höchstens fünf Tagen vorgesehen ist, in Fällen, in denen eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt ist, kann sie um bis 50 % erhöht werden.