Wie werden geringfügige Verkehrsdelikte behandelt?
Geringfügige Verkehrsdelikte wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparken, etc. gelten als Ordnungswidrigkeiten. Sie werden verwaltungsmäßig bearbeitet. Mögliche Strafen sind Bußgelder oder ein zeitlich begrenztes Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen. Bei schwerwiegenderen Verstössen können beide Strafen auferlegt werden.
Verkehrsdelikte werden von der Verkehrspolizei verfolgt. Sie können gegen die gegen Sie verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids beim zuständigen Bezirksgericht Widerspruch einlegen. Sie haben das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Gegen Bußgeldbescheide bis zu 50 BGN ist kein Rechtsbehelf möglich.
Ein Bezirksgericht kann eine auferlegte Sanktion bestätigen oder aufheben. Sie können gegen die Entscheidung eines Bezirksgerichts beim zuständigen Verwaltungsgericht Widerspruch einlegen. Dessen Entscheidung ist rechtskräftig. Nähere Informationen über Gerichte finden Sie auf der Internetseite des Obersten Justizrats.
Dasselbe Verfahren gilt, wenn es sich um Zuwiderhandlungen von Angehöriger anderer Mitgliedstaaten handelt.
Werden diese Zuwiderhandlungen in meinem Strafregister erscheinen?
Diese Zuwiderhandlungen erscheinen nicht in Ihrem Strafregister.