Es gibt zwei Arten von Grundrechten:
- klassische Grundrechte: bürgerliche und politische Rechte. Dazu zählen das Wahlrecht, die Meinungsfreiheit, das Recht auf Privatsphäre, die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot;
- soziale Grundrechte: wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Dazu zählen das Recht auf Wohnung, soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung und Bildung.
Soziale Grundrechte sind in der Regel nicht gerichtlich einklagbar. Dagegen sind die klassischen Grundrechte einklagbar. So kann beispielsweise eine Bürgerin oder ein Bürger Klage erheben, wenn eine Kommunalbehörde eine Demonstration ohne guten Grund verbieten will.