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Durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) soll die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, verbessert und beschleunigt werden. Mit der Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates mit Wirkung vom 1. Juli 2022 ersetzt.
Das dezentrale IT-System als obligatorisches Kommunikationsmittel, das für die Übermittlung und den Eingang von Anträgen, Formularen und sonstigen Mitteilungen zu verwenden ist, gilt jedoch erst ab dem 1. Mai 2025 (erster Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakts folgt (zu weiteren Einzelheiten siehe Artikel 37 der Verordnung (EU) 2020/1784)).
Die Verordnung legt ein Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken zwischen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Dänemark, durch benannte „Übermittlungsstellen“ und „Empfangsstellen“ fest.
Die Verordnung betrifft unter anderem gerichtliche Schriftstücke wie Ladungen, in denen die Einleitung eines Gerichtsverfahrens mitgeteilt wird, Rechtsmittelanträge, Klageerwiderungen, einstweilige Verfügungen oder außergerichtliche Schriftstücke wie notarielle Urkunden, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als jenem zugestellt werden müssen, in dem Sie ansässig sind.
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