1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?
In der Praxis bedeutet der Rechtsbegriff „Zustellung von Schriftstücken“, dass Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen allen Verfahrensbeteiligten zugestellt werden müssen.
Nach Artikel 4 Absatz 1 sechster, siebter und achter Spiegelstrich der Verordnung über Geschäftsvorgänge (Uredba o uredskom poslovanju, NN (Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 7/09) kann es sich bei einem solchen Schriftstück entweder um einen Schriftsatz oder um eine öffentliche Urkunde handeln.
- Ein Schriftsatz ist ein Schriftstück, das von einer Partei verwendet wird, um ein Verfahren einzuleiten, um einen Antrag oder einen anderen Rechtsanspruch zu ergänzen oder zu ändern oder um die Anspruchsverfolgung einzustellen.
Nach Artikel 14 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku, NN Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 148/11 – konsolidierte Fassung Nr. 25/13 und 89/14 – Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 70/19 und 80/22, im Folgenden „ZPO“) nehmen die Parteien Verfahrenshandlungen außerhalb der mündlichen Verhandlung schriftlich (in Form von Schriftsätzen) und in der mündlichen Verhandlung mündlich vor, sofern das Gesetz nicht festlegt, in welcher Form bestimmte Handlungen vorzunehmen sind.
In Artikel 106 ZPO ist festgelegt, dass Schriftsätze – Klageschriften, Klageerwiderungen, Rechtsbehelfe und andere Erklärungen, Anträge und Mitteilungen – außerhalb der Verhandlung schriftlich eingereicht werden müssen.
Schriftsätze sind somit die Schriftstücke, die von den Hauptparteien und den Streithelfern erstellt werden, um Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
- Eine öffentliche Urkunde ist ein von einer Behörde erstelltes Schriftstück, mit dem die Behörde in einer Angelegenheit entscheidet, auf den Schriftsatz einer Partei antwortet oder amtliche Maßnahmen anordnet, einstellt oder abschließt und einen amtlichen Schriftwechsel mit anderen Stellen oder juristischen Personen mit hoheitlichen Befugnissen führt.
Die Zustellung von Schriftstücken ist gesetzlich definiert als die vorgeschriebene Tätigkeit der zuständigen Behörden und Personen, durch die die Zustellungsempfänger Kenntnis vom Inhalt der an sie gerichteten Schriftstücke erlangen. Das ist wichtig, denn wenn eine Partei mangels Zustellung eines Schriftstücks an sie daran gehindert wird, gehört zu werden, stellt dies in jedem Fall einen wesentlichen Verstoß gegen die Vorschriften über Zivilverfahren dar und kann einen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Folge haben.
Die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten stellt auch eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung eines streitigen Verfahrens dar; dieses beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wird.
Dementsprechend gelten für die Zustellung von Schriftstücken gesonderte Regelungen, da sie in streitigen Verfahren eine notwendige Voraussetzung ist, die sich aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ableitet; demnach muss den Parteien Zugang zu Informationen über Zeit und Ort des Gerichtsverfahrens und zu den wesentlichen Umständen des Falles gewährt werden. Zudem kann ein Klageverfahren überhaupt nur dann eingeleitet werden, wenn die Klageschrift dem Beklagten im Einklang mit den geltenden Vorschriften zugestellt wurde. Die Zustellung von Schriftstücken ist auch deshalb wichtig, weil in bestimmten Fällen die Frist, innerhalb deren die Parteien Verfahrenshandlungen vornehmen können (Klageerwiderung, Einlegung eines Rechtsbehelfs) mit der Zustellung eines Schriftstücks beginnt; das heißt, im Laufe des Gerichtsverfahrens müssen die notwendigen Schritte ergriffen werden, damit die Zustellungsempfänger über den Inhalt der ihnen zugestellten Schriftstücke in Kenntnis gesetzt werden (Grundsatz der Rechtssicherheit und Grundsatz der mündlichen und schriftlichen Anhörung). Ein Schriftstück gilt nur dann als ordnungsgemäß zugestellt, wenn die Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken eingehalten wurden.
2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?
Klageschriften, Einziehungsanordnungen, Gerichtsbeschlüsse und sonstige Gerichtsentscheidungen, die getrennt angefochten und gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, müssen der betreffenden Partei persönlich zugestellt werden; dies gilt auch für andere Schriftstücke, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein Gericht es für notwendig erachtet, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, beispielsweise wenn Ausweisdokumente im Original vorgelegt werden oder ein anderer Grund vorliegt (Artikel 142 Absatz 1 ZPO).
3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?
Die Zustellung von Schriftstücken ist in Titel 11 der ZPO geregelt.
Erfolgt die Zustellung nicht auf dem Postweg, so hat die zustellende Person dem Zustellungsempfänger auf sein Verlangen nachzuweisen, dass sie eine befugte Person ist. In Ausnahmefällen sind Schriftstücke in elektronischer Form über ein IT-System oder auf andere geeignete Weise an staatliche Behörden, die Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Notare, Gerichtssachverständige, Gerichtsgutachter, Gerichtsdolmetscher, Konkursverwalter, Gerichtskommissare, Gewerkschaftsvertreter, Insolvenzverwalter, Liquidatoren, beim Zentrum für besondere Vormundschaft (Centar za posebno skrbništvo) beschäftigte Sonderpfleger sowie juristische und natürliche Personen, die eine im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit eingetragene berufliche Tätigkeit ausüben, zuzustellen.
Die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Personen, die vom Zustellungsbeamten am Zustellungsort angetroffen werden, sind verpflichtet, auf dessen Verlangen ihre Identität nachzuweisen.
Der Zustellungsbeamte ist berechtigt, erforderlichenfalls die Polizei um Unterstützung zu ersuchen, um die Identität der am Zustellungsort angetroffenen Person festzustellen und andere Zustellungshandlungen vorzunehmen. Die damit verbundenen Kosten sind in die Verfahrenskosten einzubeziehen.
Personen, die zur Nutzung der elektronischen Kommunikation verpflichtet sind, aber keinen Zugang zum IT-System für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten beantragt haben oder denen ein solcher Zugang noch nicht gewährt wurde, wird das erste Schriftstück vom Gericht auf dem Postweg zugestellt, wobei diese Zustellung eine Mitteilung umfasst, dass bis zur Gewährung des Zugangs zum elektronischen Kommunikationssystem alle weiteren Verfahrensschriftstücke zugestellt werden, indem sie in die elektronische Gerichtstafel eingestellt werden. Ein Schriftstück gilt nach Ablauf des achten Tages ab dem Tag, an dem es in die elektronische Gerichtstafel eingestellt wurde, als zugestellt.
Die postalische Zustellung des ersten Schriftstücks an eine zur Nutzung der elektronischen Kommunikation verpflichtete Person, die aber keinen Zugang zum IT-System für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten beantragt hat oder der ein solcher Zugang noch nicht gewährt wurde, erfolgt an die in der Klageschrift angegebene Anschrift. Ist die Zustellung an die in der Klageschrift angegebene Anschrift nicht möglich, erfolgt die Zustellung an die Anschrift des eingetragenen Sitzes dieser Person, wenn diese Anschrift von der in der Klageschrift angegebenen Anschrift abweicht. Wenn die Zustellung an die in der Klageschrift angegebene Anschrift oder an die Anschrift des eingetragenen Sitzes nicht möglich ist, erfolgt die Zustellung durch Einstellen des Schriftstücks in die elektronische Gerichtstafel. Ein Schriftstück gilt nach Ablauf des achten Tages ab dem Tag, an dem es in die elektronische Gerichtstafel eingestellt wurde, als zugestellt.
Auf Antrag einer Partei, die erklärt, dass sie bereit ist, die entstehenden Kosten zu tragen, kann das Gericht per Entscheidung, gegen die kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, anordnen, dass ein Notar mit der Zustellung eines Schriftstücks betraut wird. Der Notar kann bei der Ausführung dieses Auftrags von einem Notarassessor, einem Notarangestellten oder einem Notargehilfen vertreten werden.
Wenn sich der Beklagte, bevor eine Klageschrift bei Gericht eingereicht wurde, in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kläger damit einverstanden erklärt hat, dass Schriftstücke, die für die unter die Vereinbarung fallenden Rechtsstreitigkeiten von Belang sind, an eine bestimmte Anschrift in der Republik Kroatien oder über eine bestimmte Person in der Republik Kroatien zugestellt werden, müssen die Klageschrift und andere gerichtliche Schriftstücke in dem Verfahren dem Beklagten auf Antrag des Klägers an diese Anschrift oder über diese Person zugestellt werden. Ist die Zustellung nicht möglich, ergeht ein Beschluss des Gerichts, nach dem alle weiteren Schriftstücke dem Beklagten durch Aushang an der Gerichtstafel zugestellt werden.
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien einander Schriftstücke direkt per Einschreiben mit Rückschein oder auf anderem Weg übermitteln, der einen Nachweis der Übergabe ermöglicht, es sei denn, beide Parteien oder ihre Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter sind gemäß Artikel 106a ZPO verpflichtet, Schriftsätze stets in elektronischer Form einzureichen. Wenn auf Antrag einer bestimmten Person und nach Genehmigung durch den Gerichtspräsidenten die Zustellung beim Gericht erfolgt, werden die an den Zustellungsempfänger gerichteten Schriftstücke in einem Postfach in einem vom Gericht zu diesem Zweck bestimmten Raum hinterlegt. Die Zustellung ist von einem Gerichtsbeamten vorzunehmen.
Schriftstücke, die über ein Postfach zugestellt werden, dürfen dem Zustellungsempfänger erst zugänglich gemacht werden, wenn er den Zustellschein unterzeichnet hat. Die Schriftstücke sind in versiegelten Umschlägen zuzustellen, die für die Zustellung auf dem Postweg verwendet werden. Bei Abholung müssen alle im Postfach befindlichen Schriftstücke abgeholt werden.
Jedes auf dem im ersten Absatz dieses Artikels genannten Weg zuzustellende Schriftstück ist mit dem Datum zu versehen, an dem es in das Postfach des Zustellungsempfängers eingelegt wurde.
In dem im ersten Absatz dieses Artikels genannten Fall müssen die in diesem ersten Absatz genannten Personen das Schriftstück innerhalb von acht Tagen auf die im zweiten und dritten Absatz dieses Artikels angegebene Weise aus dem Postfach abholen. Wird ein Schriftstück nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeholt, dann wird es an der Gerichtstafel ausgehängt. Das Schriftstück gilt nach Ablauf des achten Tages ab dem Tag, an dem es an der Gerichtstafel ausgehängt wurde, als zugestellt.
In dem im ersten Absatz dieses Artikels genannten Fall kann die Zustellung statt über ein Postfach auf andere gesetzlich vorgesehene Weise erfolgen.
Stellt der Gerichtspräsident fest, dass eine Person, der die Zustellung von Schriftstücken in einem Postfach in einem vom Gericht zu diesem Zweck bestimmten Raum genehmigt wurde, die Schriftstücke nicht regelmäßig abholt oder einen Missbrauch dieser Art der Zustellung versucht hat, so wird dieser Person die Genehmigung für die Zustellung auf diese Weise entzogen.
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien (Vrhovni sud Republike Hrvatske) kann nur eines von mehreren Gerichten einer bestimmten Instanz und Art mit Sitz im Zuständigkeitsbereich des Gespanschaftsgerichts (Županijski sud) ermächtigen, die Zustellung in Postfächern in einem vom Gericht zu diesem Zweck bestimmten Raum vorzunehmen. Ladungen sind Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei sowie Personen, die im Land-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr beschäftigt sind, über ihren Befehlshaber oder unmittelbaren Vorgesetzten zuzustellen. Auch andere Schriftstücke können ihnen auf diesem Weg zugestellt werden, sofern dies notwendig ist.
Die Zustellung an Personen oder Institutionen im Ausland oder an ausländische Personen, die Immunität genießen, muss über diplomatische Kanäle vorgenommen werden, sofern in einem internationalen Übereinkommen oder der ZPO (Artikel 146) nichts anderes bestimmt ist. Wenn ein Schriftstück Bürgerinnen/Bürgern der Republik Kroatien im Ausland zugestellt werden muss, kann dies über den zuständigen konsularischen oder diplomatischen Vertreter der Republik Kroatien erfolgen, der in dem betreffenden Land konsularische Aufgaben wahrnimmt. Eine solche Zustellung ist nur gültig, wenn sich die Person, der das Schriftstück zugestellt werden soll, bereit erklärt, es anzunehmen.
Die Zustellung an Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, ist über die Leitung der Strafvollzugs- oder Haftanstalt oder der Erziehungseinrichtung vorzunehmen.
Den in den Artikeln 141 und 142 ZPO genannten Personen (natürliche Personen, die keine eingetragene berufliche Tätigkeit ausüben, und natürliche Personen, die eine eingetragene berufliche Tätigkeit ausüben, wenn der Rechtsstreit nicht in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit steht) können in bestimmten Fällen Schriftstücke durch Aushang an der Gerichtstafel zugestellt werden.
4 Anschriftenermittlung
4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Wenn sich die Anschrift der Person, an die das Schriftstück gerichtet ist und der es auf Ersuchen einer ausländischen zuständigen Behörde zugestellt werden muss, in der Zwischenzeit geändert hat und das Schriftstück aus diesem Grund nicht zugestellt werden kann, ist das kroatische Gericht nach Artikel 143 ZPO verpflichtet, die Zustellung des Schriftstücks am Wohnort der Person in Kroatien zu versuchen, der in den Registern des Innenministeriums der Republik Kroatien verzeichnet ist.
Sofern ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird, kann bei der Polizeiverwaltung ein Antrag auf Auskunft über den gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt einer Person gestellt werden, der im Rahmen eines Zivilverfahrens Schriftstücke zugestellt werden müssen.
4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?
Das Gerichtsregister der Unternehmen in der Republik Kroatien ist ein gebührenfreier öffentlicher Dienst, der es ausländischen Justizbehörden und/oder Parteien von Gerichtsverfahren ermöglicht, sämtliche Informationen, die sie über kroatische Unternehmen benötigen, über folgenden Link abzurufen.
Die Anschriften natürlicher Personen sind nicht öffentlich zugänglich; auf sie kann nur über das Innenministerium der Republik Kroatien zugegriffen werden.
4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Das kroatische Recht enthält keine Vorschriften darüber, wie die Gerichte vorzugehen haben, wenn sie die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen anwenden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die kroatischen Gerichte Ersuchen auf Feststellung der aktuellen Anschrift einer Person, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1784 an sie gerichtet werden, ordnungsgemäß beantworten und bearbeiten.
5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?
In der Praxis werden Schriftstücke normalerweise per Post, durch einen benannten Gerichtsbeamten oder über ein elektronisches Kommunikationssystem zugestellt. Alternative Verfahren umfassen unter anderem die Zustellung von Schriftstücken durch eine zuständige Verwaltungsstelle, durch einen Notar oder unmittelbar im Gericht oder auch auf elektronischem Wege entsprechend besonderen Vorschriften. In bestimmten Fällen können Schriftstücke auch durch Einstellung in die elektronische Gerichtstafel zugestellt werden.
6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?
Die Zustellung von Schriftstücken per Telefon, Fax oder E-Mail ist in den Fällen zulässig, die in Artikel 193 Absatz 5 ZPO und Artikel 321 Absatz 7 ZPO (Mitteilung eines Rechtsmittelgerichts an ein Gericht erster Instanz, dass über einen Rechtsbehelf entschieden wurde, und Mitteilung eines Gerichts erster Instanz an ein Rechtsmittelgericht, dass ein Rechtsmittel zurückgenommen wurde oder die Parteien sich auf einen Vergleich geeinigt haben) vorgesehen sind.
Gemäß Artikel 495 ZPO, der Verfahren an Handelsgerichten (Trgovački sudovi) regelt, kann ein Verhandlungstermin in dringenden Fällen entsprechend besonderen Vorschriften per Telefon, Telegramm oder auf elektronischem Wege oder auf andere geeignete Weise festgesetzt werden. Hierüber muss ein amtlicher Vermerk erstellt werden, wenn kein anderer schriftlicher Nachweis für die Anberaumung einer Verhandlung vorliegt.
Gemäß Artikel 507o ZPO können Formblätter nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sowie sonstige Anträge und Erklärungen per Fax oder auf elektronischem Wege übermittelt werden. Der für Justizangelegenheiten zuständige Minister muss besondere Vorschriften für die Vorlage von Akten per Fax oder auf elektronischem Wege erlassen und darin auch das Datum angeben, ab dem die Vorschriften anzuwenden sind. Da die genannten Vorschriften bisher nicht erlassen wurden, sind die technischen Voraussetzungen für die Nutzung dieser Kommunikationsmittel noch nicht erfüllt.
Artikel 106a ZPO sieht die Kommunikation auf elektronischem Wege vor.
Schriftsätze können auf elektronischem Wege über ein IT-System eingereicht werden.
Elektronisch übermittelte Schriftstücke müssen nach gesonderten Regelungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Elektronisch übermittelte Schriftstücke, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, gelten als handschriftlich unterschrieben.
Als Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht gilt der Tag, an dem der einreichenden Person vom Informationssystem eine Empfangsbestätigung übermittelt wird.
Ist ein auf elektronischem Wege eingereichter Schriftsatz für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet, so teilt das Gericht dies der einreichenden Person auf elektronischem Wege mit und ersucht sie, den Schriftsatz entsprechend der Anleitung in korrekter Form erneut einzureichen.
Abweichend von Artikel 106a Absatz 1, wonach eine Einreichung in elektronischer Form über ein IT-System erfolgen werden kann, sind staatliche Organe, die Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Notare, Gerichtssachverständige, Gerichtsgutachter, Gerichtsdolmetscher, Konkursverwalter, Gerichtskommissare, Bevollmächtigte im Sinne des Artikels 434a dieses Rechtsakts (bei Vertretung eines Arbeitnehmers in einem arbeitsrechtlichen Verfahren, wenn es sich bei dem Vertreter um eine Person handelt, die bei einer Gewerkschaft beschäftigt ist, deren Mitglied der Arbeitnehmer ist, oder die bei einem Gewerkschaftsverband beschäftigt ist, dem die Gewerkschaft angehört und dessen Mitglied der Arbeitnehmer ist, oder bei Vertretung eines Arbeitgebers in einem arbeitsrechtlichen Verfahren, wenn es sich bei dem Vertreter um eine Person handelt, die bei einem Arbeitgeberverband, dessen Mitglied der Arbeitgeber ist, oder bei einem Arbeitgeber-Dachverband, dem der Arbeitgeberverband des Arbeitgebers angehört und dessen Mitglied der Arbeitgeber ist, beschäftigt ist), Insolvenzverwalter in Verbraucherinsolvenzverfahren, Liquidatoren und beim Zentrum für besondere Vormundschaft beschäftigte Sonderpfleger verpflichtet, Schriftsätze stets in elektronischer Form einzureichen; dies gilt ebenso für juristische und natürliche Personen (Gewerbetreibende, Ärzte usw.), die eine eingetragene berufliche Tätigkeit ausüben, die mit dem Rechtsstreit in Zusammenhang steht.
Reicht eine in Artikel 106a Absatz 5 ZPO genannte Person einen Schriftsatz nicht auf elektronischem Wege ein, so ordnet das Gericht an, dies innerhalb von acht Tagen zu tun. Erfolgt die Einreichung auf elektronischem Wege nicht fristgerecht, so gilt der Schriftsatz als zurückgezogen.
Von dem für justizielle Angelegenheiten zuständigen Ministerium ist ein Informationssystem einzurichten.
Die Voraussetzungen für die elektronische Einreichung und Übermittlung von Schriftsätzen, die bei der Übermittlung von Schriftsätzen auf elektronischem Wege vorzunehmenden Aufzeichnungen (die Formate) sowie die Organisationsform und die Funktionen des IT-Systems werden von dem für justizielle Angelegenheiten zuständigen Minister in einer Reihe von Vorschriften festgelegt.
Artikel 8 der Vorschriften über die elektronische Kommunikation (Pravilnik o elektroničkoj komunikaciji (NN Nr. 5/20)) regelt die Vergabe von Zugangsrechten zum Informationssystem für natürliche Personen, juristische Personen und staatliche Organe, Rechtsanwälte, Notare, Gerichtssachverständige, Gerichtsgutachter, Gerichtsdolmetscher, Konkursverwalter und Gerichtskommissare.
Am 20. April 2020 hat der Justizminister der Republik Kroatien einen Beschluss angenommen, mit dem die Erfüllung der Bedingungen für die elektronische Kommunikation in allen Amtsgerichten (Općinski sudovi), allen Gespanschaftsgerichten und dem Hohen Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud Republike Hrvatske) bestätigt wurde. Dieser Beschluss trat am 22. April 2020 in Kraft.
Am 13. Juli 2020 hat der Justizminister der Republik Kroatien einen Beschluss angenommen, der mit dem Datum seiner Veröffentlichung auf der offiziellen Website des Justizministeriums in Kraft getreten ist und in dem die Erfüllung der Bedingungen für die elektronische Kommunikation beim Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien bestätigt wird.
Staatliche Organe, die Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Notare, Gerichtssachverständige, Gerichtsgutachter, Gerichtsdolmetscher, Konkursverwalter, Gerichtskommissare, Bevollmächtigte im Sinne des Artikels 434a dieses Rechtsakts, Insolvenzverwalter in Verbraucherinsolvenzverfahren, Liquidatoren und beim Zentrum für besondere Vormundschaft beschäftigte Sonderpfleger sind verpflichtet, Schriftsätze stets in elektronischer Form einzureichen; dies gilt ebenso für juristische und natürliche Personen (Gewerbetreibende, Ärzte usw.), die eine eingetragene berufliche Tätigkeit ausüben, die mit dem Rechtsstreit in Zusammenhang steht.
6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?
Artikel 133d ZPO sieht vor, dass das Gericht Zustellungen an eine Partei über das IT-System vornimmt, wenn diese Partei erklärt, dass sie der Zustellung auf elektronischem Wege zustimmt. Eine Partei kann beantragen, dass Benachrichtigungen über die Zustellung von Schriftstücken auf elektronischem Wege an die in der Erklärung angegebenen E-Mail-Adresse gesendet werden.
Hat eine Partei einen Schriftsatz in elektronischer Form beim Gericht eingereicht, so wird davon ausgegangen, dass sie der Zustellung auf elektronischem Wege zugestimmt hat, es sei denn, sie teilt das Gegenteil mit. Stellt das Gericht fest, dass eine Zustellung auf elektronischem Wege nicht möglich ist, dann stellt das Gericht das Schriftstück auf anderem Wege zu und begründet dies.
6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Die Vorschriften über die elektronische Kommunikation (NN Nr. 139/21) sehen vor, dass von systemfremden Nutzern bei Gericht eingereichte Schriftsätze in elektronischer Form übermittelt und mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden müssen.
Das elektronische Signaturzertifikat muss von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt werden und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gültig sein. Das bedeutet, dass das Gericht den Vertrauensdiensteanbieter auffordern kann, die Gültigkeit des für eine natürliche oder juristische Person ausgestellten Zertifikats zu überprüfen, wenn begründete Zweifel bestehen, dass eine Manipulation vorliegt.
Besteht ein Schriftsatz oder eine Anlage aus mehreren Blättern, so sind alle Blätter in einer einzigen Datei einzureichen, wobei keine leeren Blätter enthalten sein dürfen. Jeder Schriftsatz und jede Anlage sollte in sich abgeschlossen sein, oder aus dem Dateinamen sollte hervorgehen, dass sie Teil derselben Gesamtheit sind, wenn sie aufgrund des Datenvolumens in mehr als einer Datei übermittelt wurden.
Wenn einem Schriftsatz öffentliche Urkunden beigefügt sind, die bereits in elektronischer Form vorliegen, müssen sie Originale sein, die als vom Aussteller elektronisch unterzeichnete Dokumente eingereicht werden.
Elektronisch eingereichte Schriftsätze sollten im PDF-Format oder in einem gleichwertigen Format vorliegen, wobei die Anlagen in beliebiger elektronischer Form vorliegen können.
7 Ersatzzustellung
7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?
Wird die Person, der ein Schriftstück zugestellt werden muss, nicht an dem in der Klageschrift oder in amtlichen Unterlagen angegebenen Zustellungsort angetroffen, muss der Zustellungsbeamte nach Artikel 142 Absatz 2 ZPO darüber informiert werden, wann und wo er diese Person antreffen kann. Des Weiteren hinterlässt der Zustellungsbeamte im Falle einer in Artikel 141 Absätze 1, 2 und 3 ZPO genannten Person eine schriftliche Benachrichtigung, in der er angibt, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit der Zustellungsempfänger in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz anwesend sein soll, um das Schriftstück entgegenzunehmen. Trifft der Zustellungsbeamte den Zustellungsempfänger auch nach der Benachrichtigung nicht an, geht er gemäß den auf das Zustellungsverfahren bezogenen Bestimmungen in Artikel 141 ZPO vor.
In solchen Situationen werden in der Praxis alternativ die Bestimmungen des Postgesetzes (Zakon o poštanskim uslugama, NN Nr. 144/12, 153/13, 78/15 und 110/19) angewandt. Danach müssen Postsendungen, ausgenommen gewöhnliche Postsendungen, an den Zustellungsempfänger, dessen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ausgeliefert werden. Abweichend davon gilt Folgendes: Wenn es nicht möglich ist, die Postsendung an eine der genannten Personen auszuliefern, kann die Sendung einem Erwachsenen im Haushalt des Zustellungsempfängers, einer in seinem Haushalt oder seinen Geschäftsräumen fest angestellten Person oder einem Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der juristischen oder natürlichen Person, bei der der Zustellungsempfänger eine feste Anstellung hat, übergeben werden. Falls die Sendung nicht in der beschriebenen Weise übergeben werden kann, wird eine Benachrichtigung im Briefkasten des Zustellungsempfängers hinterlassen, in der er darüber informiert wird, wann und wo er die Sendung abholen kann. In der Regel hinterlässt die Post eine Benachrichtigung, dass die Sendung innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung im angegebenen Postamt abgeholt werden kann. Wenn der Zustellungsempfänger die Sendung nicht innerhalb der angegebenen Frist abholt, schickt der Postdienstleister die Sendung an den Absender zurück.
Sind alle anderen Methoden gescheitert, kann als letzte Möglichkeit die Zustellung durch Einstellen in die elektronische Gerichtstafel vorgenommen werden.
7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?
Wird ein anderes Zustellungsverfahren verwendet, gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, an dem es dem Zustellungsempfänger oder der zur Annahme des Schriftstücks im Namen des Zustellungsempfängers bevollmächtigten Person übergeben wird, oder – sofern das Schriftstück über die elektronische Gerichtstafel zugestellt wird – nach Ablauf von acht Tagen ab dem Tag, an dem es in die elektronische Gerichtstafel eingestellt wurde.
7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?
Gemäß Artikel 37 des Postgesetzes müssen Postsendungen, ausgenommen gewöhnliche Postsendungen, an den Zustellungsempfänger, dessen gesetzlichen Vertreter oder eine bevollmächtigte Person ausgeliefert werden. Abweichend davon gilt Folgendes: Wenn es nicht möglich ist, die Postsendung an eine der genannten Personen auszuliefern, kann die Sendung einem Erwachsenen im Haushalt des Zustellungsempfängers, einer in seinem Haushalt oder seinen Geschäftsräumen fest angestellten Person oder einem Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der juristischen oder natürlichen Person, bei der der Zustellungsempfänger eine feste Anstellung hat, übergeben werden. Falls die Sendung nicht in der beschriebenen Weise übergeben werden kann, wird eine Benachrichtigung im Briefkasten des Zustellungsempfängers hinterlassen, in der er darüber informiert wird, wann und wo er die Sendung abholen kann. Wenn der Zustellungsempfänger die Sendung nicht innerhalb der angegebenen Frist abholt, schickt der Postdienstleister die Sendung an den Absender zurück.
Auf Antrag einer bestimmten Person und nach Genehmigung durch den Gerichtspräsidenten erfolgt die Zustellung beim Gericht, und die an den Zustellungsempfänger gerichteten Schriftstücke werden in einem Postfach in einem vom Gericht zu diesem Zweck bestimmten Raum hinterlegt. Die Zustellung ist von einem Gerichtsbeamten vorzunehmen. Der Gerichtspräsident kann durch Beschluss in einem Verwaltungsverfahren anordnen, dass alle Rechtsanwälte, die eine eigene eingetragene Kanzlei haben, Notare mit Sitz im Zuständigkeitsbereich seines Gerichts und bestimmte juristische Personen gerichtliche Schriftstücke über das genannte Postfach erhalten (Artikel 134b ZPO). In diesen Fällen sind die genannten Personen verpflichtet, die Schriftstücke innerhalb von acht Tagen abzuholen. Wird ein Schriftstück nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeholt, dann wird es an der Gerichtstafel ausgehängt. Ein Schriftstück gilt nach Ablauf des achten Tages ab dem Tag, an dem es in die elektronische Gerichtstafel eingestellt wurde, als zugestellt.
7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?
Weigert sich der Empfänger, den Zustellschein zu unterzeichnen, vermerkt der Zustellungsbeamte dies unter Angabe des Datums der Zustellung in Worten auf dem Zustellschein; das Schriftstück gilt dann als zugestellt (Artikel 149 Absatz 3 ZPO).
8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)
8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?
Wird die Person, der ein Schriftstück persönlich zuzustellen ist, nicht an dem in der Klageschrift oder in amtlichen Unterlagen angegebenen Zustellungsort angetroffen, kann der Zustellungsbeamte das Schriftstück auch Mitgliedern des Haushalts des Zustellungsempfängers übergeben, wenn der Zustellungsempfänger keine eingetragene berufliche Tätigkeit ausübt. Falls die Zustellung am Arbeitsplatz des Zustellungsempfängers erfolgt, diese Person aber dort nicht angetroffen wird, kann der Zustellungsbeamte das Schriftstück einer dort arbeitenden Person übergeben, wenn diese Person damit einverstanden ist, das Schriftstück entgegenzunehmen.
Der Zustellungsbeamte ist verpflichtet, festzustellen, wann und wo die Person, der das Schriftstück zugestellt werden soll, zu finden sein könnte, und dieser Person eine schriftliche Benachrichtigung mit der Aufforderung zu hinterlassen, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit in ihrer Wohnung oder an ihrem Arbeitsplatz anwesend zu sein, um das Schriftstück entgegenzunehmen.
8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?
Der Zustellungsbeamte ist verpflichtet, festzustellen, wann und wo die Person, der das Schriftstück zugestellt werden soll, zu finden sein könnte, und dieser Person eine schriftliche Benachrichtigung mit der Aufforderung zu hinterlassen, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit in ihrer Wohnung oder an ihrem Arbeitsplatz anwesend zu sein, um das Schriftstück entgegenzunehmen.
8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?
Die Frist für die Abholung von Schriftstücken bestimmt sich durch die Rechtsvorschriften über die Erbringung von Postdiensten und durch interne Vorschriften der Postdiensteanbieter und beträgt in der Regel fünf Tage ab dem Tag, an dem die Zustellung versucht wurde. Das Schriftstück wird an die zentrale Postabholstelle übermittelt, bevor es an den Absender zurückgeschickt wird. Das bedeutet, dass der Zustellungsempfänger mehrere Tage Zeit hat, um das Schriftstück an dem betreffenden Ort abzuholen.
9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?
Gemäß Artikel 149 ZPO ist die Bescheinigung über die Zustellung (Zustellschein) vom Zustellungsempfänger zu unterzeichnen und mit dem Empfangsdatum zu versehen. Der Zustellschein kann auch in digitaler Form auf einem geeigneten Gerät ausgestellt werden.
Wenn der Zustellungsempfänger Analphabet oder zur Unterzeichnung nicht in der Lage ist, vermerkt der Zustellungsbeamte Vor- und Nachnamen des Empfängers sowie das Datum der Zustellung in Buchstaben auf dem Zustellschein und gibt an, warum die Unterschrift des Zustellungsempfängers fehlt.
Weigert sich der Empfänger, den Zustellschein zu unterzeichnen, vermerkt der Zustellungsbeamte dies zusammen mit dem Datum der Zustellung in Buchstaben auf dem Zustellschein; das Schriftstück gilt damit als zugestellt.
Wird die Person, der das Schriftstück persönlich zuzustellen ist, nicht an dem in der Klageschrift angegebenen Zustellungsort angetroffen, ist im Zustellschein zusammen mit einer Bescheinigung für den Empfang des Schriftstücks anzugeben, dass eine schriftliche Benachrichtigung vorausgegangen ist.
Der Zustellungsbeamte fordert die Person, der er das Schriftstück aushändigt, auf, sich auszuweisen.
Wenn das Schriftstück nicht einem staatlichen Organ oder einer juristischen Person zugestellt wird, muss der Zustellungsbeamte, der das Schriftstück einer Person übergibt, diese Person auffordern, sich auszuweisen.
Der Zustellungsbeamte notiert auf dem Zustellschein den Vor- und Nachnamen der Person, der er das Schriftstück übergeben hat, oder die Nummer und den Aussteller des Ausweispapiers, das ihm zur Feststellung der Identität dieser Person vorgelegt wurde.
Ein Zustellungsbeamter, der kein Notar ist, ist verpflichtet, seinen Vor- und Nachnamen und seine Funktion lesbar auf dem Zustellschein anzugeben und diesen zu unterzeichnen.
Sofern erforderlich, fertigt der Zustellungsbeamte ein gesondertes Protokoll über die Übergabe bzw. Zustellung an und fügt es dem Zustellschein bei.
Falls auf dem Zustellschein das falsche Datum eingetragen wurde, gilt die Zustellung als an dem Tag erfolgt, an dem das Schriftstück übergeben wurde.
Ist der Zustellschein verloren gegangen, kann die Zustellung in anderer Weise nachgewiesen werden.
Nach Artikel 133a Absätze 3 und 4 ZPO fertigt der Notar ein Protokoll über den Empfang des Schriftstücks und die Maßnahmen an, die zur Zustellung des Schriftstücks getroffen wurden. Der Notar übermittelt dem Gericht direkt unverzüglich eine beglaubigte Kopie des Protokolls über den Empfang des zuzustellenden Schriftstücks und eine Bescheinigung über die Zustellung zusammen mit einer beglaubigten Kopie des Zustellprotokolls bzw. eine beglaubigte Kopie des Schriftstücks, wenn dieses nicht zugestellt werden konnte, zusammen mit einer beglaubigten Kopie des Protokolls über die getroffenen Maßnahmen.
10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?
Der Zustellungsempfänger oder eine Person, der das Schriftstück zugestellt werden kann, ist nur dann berechtigt, die Annahme des Schriftstücks zu verweigern, wenn die Zustellung zu einem Zeitpunkt oder an einem Ort oder auf einem Weg erfolgt, der gesetzlich nicht zulässig ist. Wenn jedoch Zustellungsempfänger oder Personen, die zur Annahme des Schriftstücks verpflichtet sind, sich rechtswidrig weigern, das Schriftstück anzunehmen, oder es wegwerfen oder vernichten, bevor sie es gelesen haben, beeinträchtigt dies nicht die Rechtsfolgen des zugestellten Schriftstücks (VsSr Gzz 61/73 – ZSO 4/76-140).
Die Bescheinigung über die Zustellung (Zustellschein) ist vom Zustellungsempfänger zu unterzeichnen und mit dem Empfangsdatum zu versehen. Der Zustellschein kann auch in digitaler Form auf einem geeigneten Gerät ausgestellt werden.
Wenn der Zustellungsempfänger Analphabet oder zur Unterzeichnung nicht in der Lage ist, vermerkt der Zustellungsbeamte Vor- und Nachnamen des Empfängers sowie das Datum der Zustellung in Buchstaben auf dem Zustellschein und gibt an, warum die Unterschrift des Zustellungsempfängers fehlt. Im Falle einer Zustellung nach Artikel 142 Absatz 2 ZPO muss auf dem Zustellschein neben der Bescheinigung für den Empfang des Schriftstücks auch vermerkt sein, dass eine schriftliche Benachrichtigung vorausgegangen ist.
Der Zustellungsbeamte fordert die Person, der er das Schriftstück aushändigt, auf, sich auszuweisen. Wenn das Schriftstück nicht einem staatlichen Organ oder einer juristischen Person zugestellt wird, muss der Zustellungsbeamte, der das Schriftstück einer Person übergibt, diese Person auffordern, sich auszuweisen.
Der Zustellungsbeamte notiert auf dem Zustellschein den Vor- und Nachnamen der Person, der er das Schriftstück übergeben hat, oder die Nummer und den Aussteller des Ausweispapiers, das ihm zur Feststellung der Identität dieser Person vorgelegt wurde. Ein Zustellungsbeamter, der kein Notar ist, ist verpflichtet, seinen Vor- und Nachnamen und seine Funktion lesbar auf dem Zustellschein anzugeben und diesen zu unterzeichnen.
Sofern erforderlich, fertigt der Zustellungsbeamte ein gesondertes Protokoll über die Übergabe bzw. Zustellung an und fügt es dem Zustellschein bei. Falls auf dem Zustellschein das falsche Datum eingetragen wurde, gilt die Zustellung als an dem Tag erfolgt, an dem das Schriftstück übergeben wurde.
Ist der Zustellschein verloren gegangen, kann die Zustellung in anderer Weise nachgewiesen werden.
Wenn der Zustellungsbeamte das Schriftstück nicht ordnungsgemäß zustellt und dies zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt, kann er vom Gericht mit einer Geldbuße belegt werden.
11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?
Weigert sich der Empfänger, den Zustellschein zu unterzeichnen, vermerkt der Zustellungsbeamte dies zusammen mit dem Datum der Zustellung in Buchstaben auf dem Zustellschein; das Schriftstück gilt damit als zugestellt.
12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten
Die Gebühren für die Zustellung durch einen Notar sind von der Partei direkt an den Notar zu zahlen. Erhält der Notar keine Vorauszahlung für die Kosten der Zustellung, so ist er nicht verpflichtet, das Schriftstück zuzustellen. Der Notar fertigt darüber ein Protokoll an und setzt das Gericht unmittelbar davon in Kenntnis. Die Parteien müssen keine Notargebühren für Maßnahmen entrichten, die zur Zustellung des Schriftstücks durch einen Notar getroffen werden. Die Kosten der Zustellung durch einen Notar sind Teil der Gerichtskosten, wenn das Gericht dies für notwendig erachtet. Für die Gebühren und Vergütungen eines Notars für die Erbringung notarieller Dienstleistungen sind die Vorschriften über die vorläufigen Notargebühren (Pravilnik o privremenoj javnobilježničkoj tarifi, NN Nr. 38/94, 82/94, 52/95, 115/12, 120/15 und 64/19) maßgebend.
Gemäß Artikel 146 Absatz 5 ZPO hat der Kläger gemäß einem unanfechtbaren Beschluss des Gerichts im Voraus Mittel zur Deckung der Kosten für die Bestimmung und die Tätigkeit eines Vertreters des Beklagten bereitzustellen, der für die Annahme von Schriftstücken zuständig ist. Versäumt es der Kläger, die Vorauszahlung innerhalb der gesetzten Frist zu leisten, wird die Klage abgewiesen.
Die Gebührenordnung für die Wahrnehmung von Amtshandlungen außerhalb der Gerichtsgebäude (Pravilnik o naknadama za obavljanje službenih radnji izvan zgrade suda) (NN Nr. 38/14, 127/19 und 154/22) als Durchführungsverordnung zum Gerichtsgesetz und in den Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung fallende Verordnung regelt die allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung aller Amtshandlungen außerhalb der Gerichtsgebäude sowie die Höhe der Gebühr, die Richtern, Gerichtsbeamten und Bediensteten für die Wahrnehmung von Amtshandlungen außerhalb der Gerichtsgebäude zusteht. Nach der Gebührenordnung definiert sich eine außerhalb der Gerichtsgebäude wahrgenommene Amtshandlung als jede Handlung, die das Gericht während oder außerhalb der Öffnungszeiten des Gerichts im Interesse und auf Kosten einer Partei oder eines anderen Verfahrensbeteiligten oder auf Kosten des Gerichts vornimmt. Diesbezüglich sieht die Gebührenordnung ausdrücklich vor, dass sie auch für die Zustellung von Schriftstücken in Gerichtsverfahren gilt, legt jedoch keine besonderen Modalitäten hierfür fest.
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Verfahrensordnung kann eine entsprechende Amtshandlung außerhalb der Gerichtsgebäude auf Antrag und auf Kosten einer Partei grundsätzlich erst vollzogen werden, nachdem die betreffende Partei dem Gericht eine Vorauszahlung auf den geforderten Betrag geleistet hat. Artikel 10 Absatz 2 sieht zudem vor, dass das Gericht, wenn die Kosten einer Amtshandlung niedriger [sic] als der Vorauszahlungsbetrag sind, die Partei oder den sonstigen Verfahrensbeteiligten auffordert, die Differenz hinsichtlich des Betrags zu zahlen, der für die Wahrnehmung der Amtshandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes gefordert wird.