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Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken

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Estland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?

Zustellung eines Verfahrensschriftstücks bedeutet die Übergabe eines Schriftstücks an seinen Empfänger in einer Weise, die es diesem ermöglicht, das Schriftstück rechtzeitig zu prüfen, damit er seine Rechte ausüben und schützen kann. Kapitel 34 der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) sieht verschiedene Arten der Zustellung vor, unter anderem die Zustellung auf elektronischem Wege, per Einschreiben, durch einen Vollstreckungsbeauftragten, die Zustellung an einen Vertreter des Empfängers, die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks durch Versendung und die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen (Ametlikud Teadaanded). Damit ein Verfahrensschriftstück als zugestellt gilt, muss die Übergabe des Schriftstücks den formalen Anforderungen des Gesetzes entsprechen und in dem dafür vorgesehenen Format dokumentiert werden.

2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?

Nach § 306 Absatz 5 der Zivilprozessordnung muss das Gericht den Verfahrensbeteiligten die folgenden Schriftstücke zustellen: die Klageschrift bzw. Rechtsmittelschrift und die dazugehörigen Anlagen, Ladungen, Gerichtsurteile, Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens sowie alle anderen im Gesetz vorgesehenen Verfahrensschriftstücke.

3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?

Das Gericht kann Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Wege über das dafür vorgesehene Informationssystem zustellen. Das Gericht veranlasst die Zustellung von Verfahrensschriftstücken durch einen professionellen Anbieter von Postdienstleistungen, einen Vollstreckungsbeauftragten, einen Justizwachtmeister oder gemäß der Geschäftsordnung des Gerichts durch einen anderen zuständigen Gerichtsbediensteten. Es kann die Schriftstücke auch in einer im Gesetz vorgesehenen anderen Weise zustellen. Ein Verfahrensbeteiligter, der ein zuzustellendes Schriftstück eingereicht hat oder die Zustellung eines anderen Verfahrensschriftstücks beantragt, kann bei Gericht die eigenständige Zustellung des Schriftstücks beantragen. Ein Verfahrensbeteiligter kann Verfahrensschriftstücke nur durch einen Vollstreckungsbeauftragten zustellen lassen. In diesen Fällen erfolgen die Zustellung und deren Dokumentation unter denselben Voraussetzungen wie die Zustellung durch das Gericht über einen Vollstreckungsbeauftragten. Das Gericht prüft, ob das Verfahrensschriftstück als zugestellt angesehen werden kann.

4 Anschriftenermittlung

Estland hat sich für den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung genannten Mechanismus entschieden, d. h. für die Bereitstellung ausführlicher Informationen im Europäischen Justizportal darüber, wie Anschriften von Empfängern ermittelt werden können.

4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Die Einrichtung, bei der der Antrag eingeht – d. h. das Justizministerium (Justiitsministeerium) oder ein Gericht –, überprüft zusätzlich zu den vorhandenen Daten auch die Anschrift der Person im Melderegister (Rahvastikuregister) oder im Handelsregister (Äriregister).

Die Gerichte bearbeiten internationale Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken auf Antrag, das heißt, sie sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Anschrift der betreffenden Person zu ermitteln.

4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?

Die Anschriften von juristischen Personen, Niederlassungen ausländischer Gesellschaften und Einzelunternehmen können im Handelsregister abgerufen werden. Die Informationen stehen kostenlos zur Verfügung. Um die Anschrift einer Privatperson zu ermitteln, kann ein offizieller Antrag auf Übermittlung von im Melderegister enthaltenen Daten gestellt werden. In dem Antrag muss ein berechtigtes Interesse dargelegt werden, damit der für die Datenverarbeitung Verantwortliche entscheiden kann, ob die Herausgabe der entsprechenden Informationen gerechtfertigt ist. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist für die Prüfung eines Antrags auf Herausgabe von Daten aus dem Melderegister eine staatliche Gebühr von 15 EUR pro personenbezogenem Datensatz zu entrichten.

4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Estland hat sich für den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung genannten Mechanismus entschieden, d. h. für die Bereitstellung ausführlicher Informationen im Europäischen Justizportal darüber, wie Anschriften von Empfängern ermittelt werden können.

5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?

Die Entscheidung, wie ein Schriftstück zuzustellen ist, wird im Allgemeinen von der verfahrensführenden Stelle getroffen. Die Gerichte sollten Schriftstücke jedoch vornehmlich elektronisch über das öffentliche Informationssystem für elektronische Dateien, über das Verfahrensbeteiligte Zugang zu allen Verfahrensschriftstücken ihrer Rechtssache haben, oder per E-Mail zustellen. Die Nutzung elektronischer Kommunikationswege hilft den Gerichten, Kosten für Postdienstleistungen einzusparen, und die Nutzung der elektronischen Zustellung nimmt stetig zu. Neben der elektronischen Zustellung prüft das Gericht auch Alternativen, z. B. die Zustellung per Post, die Zustellung durch einen Gerichtsboten und verschiedene andere im Gesetz vorgesehene Möglichkeiten.

6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?

Die Zustellung auf elektronischem Wege ist in allen Verfahren und an alle Adressaten zulässig.

Nach § 3111 der Zivilprozessordnung werden Verfahrensschriftstücke elektronisch über das dafür vorgesehene Informationssystem zugestellt. Dazu wird den Verfahrensbeteiligten eine Mitteilung übersandt, dass das Schriftstück im System verfügbar ist. Das Gericht stellt den Verfahrensbeteiligten alle Verfahrensschriftstücke, einschließlich der Gerichtsentscheidungen, über das Informationssystem unverzüglich zur Verfügung, unabhängig davon, wie die Schriftstücke den Parteien zugestellt werden. Die Anmeldung beim Informationssystem ist nur mittels eines Personalausweises zur Authentifizierung möglich. Ein Verfahrensschriftstück gilt als zugestellt, wenn der Empfänger es im Informationssystem öffnet oder den Empfang ohne Öffnen des Schriftstücks bestätigt. Das Gleiche gilt, wenn dies durch eine andere Person geschieht, der der Empfänger Zugang zur Einsicht in seine Schriftstücke im Informationssystem gewährt hat. Das Informationssystem registriert die Zustellung des Schriftstücks automatisch.

Wenn bei einem Empfänger nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage ist, das Informationssystem für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken zu nutzen, oder wenn die Zustellung von Schriftstücken über das Informationssystem technisch nicht möglich ist, kann das Gericht die Zustellung auch auf anderem Wege elektronisch vornehmen. In diesem Fall gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn der Empfänger den Empfang des Verfahrensschriftstücks schriftlich, per Fax oder elektronisch bestätigt. Diese Bestätigung muss das Datum des Empfangs des Schriftstücks und die Unterschrift des Empfängers oder seines Vertreters enthalten. Eine Bestätigung in elektronischer Form muss die digitale Signatur des Absenders enthalten oder auf eine andere sichere Weise übermittelt werden, die die Identifizierung des Absenders und die Feststellung des Sendezeitpunkts erlaubt. Dies ist nicht erforderlich, wenn für das Gericht kein Zweifel besteht, dass die ohne digitale Signatur versandte Bestätigung vom Empfänger oder dessen Vertreter übermittelt wurde. Eine Bestätigung in elektronischer Form kann dem Gericht per E-Mail übermittelt werden, wenn die E-Mail-Adresse des Empfängers dem Gericht bekannt ist und davon ausgegangen werden kann, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, und wenn das Gericht im Rahmen desselben Verfahrens bereits Schriftstücke an diese E-Mail-Adresse übermittelt hat oder wenn der Verfahrensbeteiligte seine E-Mail-Adresse dem Gericht von sich aus zur Verfügung gestellt hat. Die Bestätigung muss dem Gericht unverzüglich übermittelt werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann das Gericht eine Geldbuße gegen einen Verfahrensbeteiligten oder seinen Vertreter festsetzen.

Verfahrensschriftstücke dürfen Rechtsanwälten, Notaren, Vollstreckungsbeauftragten, Insolvenzverwaltern und staatlichen oder kommunalen Behörden auf andere Weise als auf elektronischem Wege über das dafür vorgesehene Informationssystem zugestellt werden, wenn es dafür einen berechtigten Grund gibt.

6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken kann das Gericht Verfahrensschriftstücke einem Empfänger elektronisch per E-Mail zustellen.

6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Nach estnischem Recht gilt ein per E-Mail übermitteltes Verfahrensschriftstück als zugestellt, wenn der Empfänger den Empfang bestätigt. Diese Bestätigung muss das Datum des Empfangs des Schriftstücks und die Unterschrift des Empfängers oder seines Vertreters enthalten. Eine Bestätigung in elektronischer Form muss die digitale Signatur des Absenders enthalten oder auf eine andere sichere Weise übermittelt werden, die die Identifizierung des Absenders und die Feststellung des Sendezeitpunkts erlaubt. Dies ist nicht erforderlich, wenn für das Gericht kein Zweifel besteht, dass die ohne digitale Signatur versandte Bestätigung vom Empfänger oder dessen Vertreter übermittelt wurde. Eine Bestätigung in elektronischer Form kann dem Gericht per E-Mail übermittelt werden, wenn die E-Mail-Adresse des Empfängers dem Gericht bekannt ist und davon ausgegangen werden kann, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, und wenn das Gericht im Rahmen desselben Verfahrens bereits Schriftstücke an diese E-Mail-Adresse übermittelt hat oder wenn der Verfahrensbeteiligte seine E-Mail-Adresse dem Gericht von sich aus zur Verfügung gestellt hat. Der Empfänger muss dem Gericht unverzüglich eine Bestätigung übermitteln. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann das Gericht eine Geldbuße gegen einen Verfahrensbeteiligten oder seinen Vertreter festsetzen.

7 Ersatzzustellung

7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?

Wenn der Empfänger eines Verfahrensschriftstücks in seiner Wohnung nicht erreicht werden kann, gilt das Schriftstück nach § 322 Absatz 1 der Zivilprozessordnung auch dann als zugestellt, wenn es einer Person im Alter von mindestens 14 Jahren übergeben wird, die im Haushalt des Empfängers lebt oder bei der Familie des Empfängers angestellt ist. Absatz 2 des genannten Paragrafen ermöglicht es, ein Verfahrensschriftstück anstatt dem Empfänger auch der Wohnungsgesellschaft, die das Gebäude verwaltet, in dem sich die Wohnung oder die Geschäftsräume des Empfängers befinden, dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Vermieter des Empfängers zuzustellen. Ferner kann es dem Arbeitgeber oder einer anderen Person zugestellt werden, für die der Empfänger vertragliche Leistungen erbringt. Nach Absatz 3 gilt ein Verfahrensschriftstück auch dann als dem Empfänger zugestellt, wenn es dem Vertreter des Empfängers in einer der in den Absätzen 1 und 2 desselben Paragrafen genannten Weisen zugestellt wird. Nach § 322 Absatz 4 der Zivilprozessordnung gilt ein Schriftstück im Falle einer Person, die bei den Streitkräften dient, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich für einen längeren Zeitraum in einer Gesundheitseinrichtung oder an einem ähnlichen Ort aufhält, auch dann als dieser zugestellt, wenn das Schriftstück der Einrichtungsleitung oder einer von dieser benannten Person übergeben wird, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Wenn ein Schriftstück einer natürlichen Person zugestellt wird, die eine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, sich jedoch während der normalen Geschäftszeiten nicht in den Geschäftsräumen befindet oder nicht in der Lage ist, das Schriftstück in Empfang zu nehmen, kann dieses Schriftstück nach § 323 der Zivilprozessordnung einem Mitarbeiter übergeben werden, der sich gewöhnlich in den Geschäftsräumen des Empfängers aufhält, oder einer Person, die gewöhnlich vertragliche Leistungen für den Empfänger erbringt. Das Gleiche gilt nach Absatz 2 für die Zustellung von Schriftstücken an juristische Personen, Verwaltungsbehörden, Notare und Vollstreckungsbeauftragte sowie für die Zustellung eines Schriftstücks an den Vertreter des Empfängers oder jede andere Person, der das Schriftstück anstatt des Empfängers zugestellt werden kann.

In den in §§ 322 und 323 der Zivilprozessordnung genannten Fällen gilt ein Schriftstück nicht als zugestellt, wenn es anstatt dem Empfänger einer Person zugestellt wird, die an dem Gerichtsverfahren als Gegenpartei des Empfängers beteiligt ist.

Nach § 326 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt ein Verfahrensschriftstück, das nicht zugestellt werden kann, weil es nicht in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Empfängers oder seines Vertreters übergeben werden kann, als zugestellt, wenn es in den zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten eingelegt wird oder an einem ähnlichen Ort hinterlegt wird, den der Empfänger oder sein Vertreter zum Empfang von Post benutzt und der das Schriftstück unter normalen Umständen vor Witterungseinflüssen schützt. Ein Verfahrensschriftstück darf in dieser Weise nur dann der Wohnungsgesellschaft, die das Wohngebäude verwaltet, in dem sich die Wohnung oder die Geschäftsräume des Empfängers befinden, dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Vermieter des Empfängers sowie seinem Arbeitgeber oder einer anderen Person, für die der Empfänger vertragliche Leistungen erbringt, zugestellt werden, wenn die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger oder seinen Vertreter persönlich nicht möglich ist. Die Zustellung des Schriftstücks in der in Absatz 1 genannten Weise ist nach Absatz 2 nur zulässig, wenn mindestens einmal versucht wurde, das Verfahrensschriftstück dem Empfänger persönlich zuzustellen, und wenn es auch nicht möglich ist, das Verfahrensschriftstück einer anderen in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen anwesenden Person nach § 322 Absatz 1 oder § 323 der Zivilprozessordnung zuzustellen.

§ 327 der Zivilprozessordnung erlaubt darüber hinaus die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks durch Hinterlegung an einem bestimmten Ort. Nach § 217 Absatz 1 der Zivilprozessordnung kann ein Schriftstück unter den Voraussetzungen des § 326 der Zivilprozessordnung auch bei der Post, der Gemeindeverwaltung oder der Stadtverwaltung des Ortes, an dem das Schriftstück zugestellt wird, oder bei der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Ort der Zustellung des Schriftstücks befindet, hinterlegt werden.

Nach § 317 Absatz 1 der Zivilprozessordnung kann einem Verfahrensbeteiligten auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung ein Verfahrensschriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn

  1. die Anschrift des Verfahrensbeteiligten nicht im Melderegister eingetragen ist oder die Person nicht an der im Melderegister eingetragenen Anschrift wohnt, wenn das Gericht keine andere Möglichkeit hat, die Anschrift oder den Aufenthaltsort dieser Person in Erfahrung zu bringen, und wenn das Schriftstück nicht einem Vertreter der Person oder einer zur Entgegennahme des Schriftstücks berechtigten Person oder in einer sonstigen in diesem Paragrafen vorgesehenen Weise übergeben werden kann;
  2. eine den Anforderungen entsprechende Zustellung des Schriftstücks im Ausland als nicht möglich angesehen wird;
  3. das Dokument nicht zugestellt werden kann, weil Zustellungsort die Wohnung einer extraterritorialen Person ist.

Ein Verfahrensschriftstück kann einer am Verfahren beteiligten juristischen Person auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn die elektronische Zustellung und die Zustellung per Einschreiben an die im Register der juristischen Personen eingetragene Postanschrift erfolglos geblieben sind. Wenn eine juristische Person dem Registerführer die estnische Anschrift der in § 24 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Person angegeben hat, muss vor der öffentlichen Zustellung des Verfahrensschriftstücks auch versucht werden, das Schriftstück an diese Anschrift zuzustellen.

Nach § 317 Absatz 3 der Zivilprozessordnung wird ein Auszug aus dem Schriftstück, das öffentlich zugestellt werden soll, in den Amtlichen Bekanntmachungen (Ametlikud Teadaanded) veröffentlicht. Das mit der Sache befasste Gericht kann durch eine Entscheidung erlauben, dass der Auszug auch in anderen Veröffentlichungen veröffentlicht wird.

Ein Gericht kann die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks durch öffentliche Bekanntmachung ablehnen, wenn vermutlich beabsichtigt ist, die in dem Verfahren ergehende Entscheidung in einem ausländischen Staat anerkennen oder vollstrecken zu lassen, und eine öffentliche Zustellung dazu führen könnte, dass die Entscheidung nicht anerkannt oder vollstreckt wird.

7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?

Wenn ein Schriftstück nach den §§ 322 und 323 der Zivilprozessordnung zugestellt wird, gilt die Zustellung als bewirkt, sobald es der Person übergeben wurde, der das Schriftstück nach diesen Bestimmungen übergeben werden sollte.

Wenn ein Schriftstück durch Einlegen in den Briefkasten nach § 326 der Zivilprozessordnung zugestellt wird, gilt die Zustellung als bewirkt, sobald es in den Briefkasten eingelegt wurde.

Wenn ein Schriftstück durch Hinterlegung nach § 327 Absatz 3 der Zivilprozessordnung zugestellt wird, gilt die Zustellung als bewirkt, sobald drei Tage vergangen sind, nachdem die in Absatz 2 des genannten Paragrafen vorgesehene schriftliche Mitteilung hinterlassen oder versandt wurde. Das Datum der Zustellung wird auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt.

Im Falle der öffentlichen Zustellung gilt die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks als bewirkt, sobald 15 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem der Auszug in den Amtlichen Bekanntmachungen (Ametlikud Teadaanded) veröffentlicht wurde (§ 317 Absatz 5 der Zivilprozessordnung). Das mit der Sache befasste Gericht kann einen längeren Zeitraum bestimmen, nach dem ein Schriftstück als zugestellt gilt. In diesem Fall wird der Zeitraum zusammen mit der öffentlichen Zustellung des Schriftstücks bekannt gemacht.

7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?

Im Falle der Zustellung eines Verfahrensschriftstücks durch Hinterlegung nach § 327 Absatz 2 der Zivilprozessordnung wird eine schriftliche Mitteilung an der Anschrift des Empfängers hinterlassen oder dorthin versandt. Wenn dies nicht möglich ist, wird die Mitteilung an der Tür der Wohnung, der Geschäftsräume oder des Aufenthaltsorts des Empfängers befestigt oder einer Person in der Nachbarschaft zur Weiterleitung an den Empfänger übergeben. Aus der Mitteilung muss eindeutig hervorgehen, dass das hinterlegte Schriftstück vom Gericht versandt wurde und das Schriftstück mit der Hinterlegung als zugestellt gilt und damit möglicherweise Verfahrensfristen in Gang gesetzt werden.

7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?

Wenn sich eine Person ohne triftigen Grund weigert, ein Schriftstück anzunehmen, gilt das Schriftstück nach § 325 der Zivilprozessordnung als der Person zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem sie die Annahme des Schriftstücks verweigert hat. In diesem Fall wird das Schriftstück in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Empfängers hinterlassen oder in seinen Briefkasten eingelegt. Sofern es keine Räume oder keinen Briefkasten gibt, wird das Schriftstück an das Gericht zurückgesandt.

8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)

8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?

Nach § 3161 Absatz 5 der Zivilprozessordnung, mit dem die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt wurde, sowie auf der Grundlage dieser Verordnung werden Schriftstücke in Estland nach dem in der Zivilprozessordnung für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken festgelegten Verfahren zugestellt. Die Schriftstücke dürfen nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden.

Nach § 313 Absatz 2 der Zivilprozessordnung darf ein zuzustellendes Verfahrensschriftstück einer Person, die nicht der Empfänger ist, nur in den in Teil VI der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen ausgehändigt werden. Diese Person muss das Schriftstück so bald wie möglich dem Empfänger aushändigen. Sie darf die Annahme des Schriftstücks zur Übergabe an den Empfänger nur dann ablehnen, wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht in der Lage ist, das Schriftstück dem Empfänger zu übergeben. Die Verpflichtung zur Übergabe des Schriftstücks muss der Person erläutert werden. Das Schriftstück gilt unabhängig davon als zugestellt, ob diese Erläuterung zur Übergabe erfolgte oder nicht.

Daher ist es nach der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates auch möglich, die in Abschnitt 7 beschriebenen und in den §§ 322 und 323 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Zustellungsarten anzuwenden:

Wenn der Empfänger eines Verfahrensschriftstücks in seiner Wohnung nicht erreicht werden kann, gilt das Schriftstück nach § 322 Absatz 1 der Zivilprozessordnung auch dann als zugestellt, wenn es einer Person im Alter von mindestens 14 Jahren übergeben wird, die im Haushalt des Empfängers lebt oder bei der Familie des Empfängers angestellt ist. Absatz 2 des genannten Paragrafen ermöglicht es, ein Verfahrensschriftstück anstatt dem Empfänger auch der Wohnungsgesellschaft, die das Gebäude verwaltet, in dem sich die Wohnung oder die Geschäftsräume des Empfängers befinden, dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Vermieter des Empfängers zuzustellen. Ferner kann es dem Arbeitgeber oder einer anderen Person zugestellt werden, für die der Empfänger vertragliche Leistungen erbringt. Nach Absatz 3 gilt ein Verfahrensschriftstück auch dann als dem Empfänger zugestellt, wenn es dem Vertreter des Empfängers in einer der in den Absätzen 1 und 2 desselben Paragrafen genannten Weisen zugestellt wird. Nach § 322 Absatz 4 der Zivilprozessordnung gilt ein Schriftstück im Falle einer Person, die bei den Streitkräften dient, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich für einen längeren Zeitraum in einer Gesundheitseinrichtung oder an einem ähnlichen Ort aufhält, auch dann als dieser zugestellt, wenn das Schriftstück der Einrichtungsleitung oder einer von dieser benannten Person übergeben wird, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Wenn ein Schriftstück einer natürlichen Person zugestellt wird, die eine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, sich jedoch während der normalen Geschäftszeiten nicht in den Geschäftsräumen befindet oder nicht in der Lage ist, das Schriftstück in Empfang zu nehmen, kann dieses Schriftstück nach § 323 der Zivilprozessordnung einem Mitarbeiter übergeben werden, der sich gewöhnlich in den Geschäftsräumen des Empfängers aufhält, oder einer Person, die gewöhnlich vertragliche Leistungen für den Empfänger erbringt. Das Gleiche gilt nach Absatz 2 für die Zustellung von Schriftstücken an juristische Personen, Verwaltungsbehörden, Notare und Vollstreckungsbeauftragte sowie für die Zustellung eines Schriftstücks an den Vertreter des Empfängers oder jede andere Person, der das Schriftstück anstatt des Empfängers zugestellt werden kann.

8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?

Nach § 3161 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks nach der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege der öffentlichen Bekanntmachung nicht zulässig.

Die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks kann nach § 326 der Zivilprozessordnung durch Einlegen in einen Briefkasten oder nach § 327 der Zivilprozessordnung durch Hinterlegung des Verfahrensschriftstücks erfolgen.

Nach § 326 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt ein Verfahrensschriftstück, das nicht zugestellt werden kann, weil es nicht in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Empfängers oder seines Vertreters übergeben werden kann, als zugestellt, wenn es in den zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten eingelegt wird oder an einem ähnlichen Ort hinterlegt wird, den der Empfänger oder sein Vertreter zum Empfang von Post benutzt und der das Schriftstück unter normalen Umständen vor Witterungseinflüssen schützt. Ein Verfahrensschriftstück darf in dieser Weise nur dann der Wohnungsgesellschaft, die das Wohngebäude verwaltet, in dem sich die Wohnung oder die Geschäftsräume des Empfängers befinden, dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Vermieter des Empfängers sowie seinem Arbeitgeber oder einer anderen Person, für die der Empfänger vertragliche Leistungen erbringt, zugestellt werden, wenn die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger oder seinen Vertreter persönlich nicht möglich ist. Die Zustellung des Schriftstücks in der in Absatz 1 genannten Weise ist nach Absatz 2 nur zulässig, wenn mindestens einmal versucht wurde, das Verfahrensschriftstück dem Empfänger persönlich zuzustellen, und wenn es auch nicht möglich ist, das Verfahrensschriftstück einer anderen in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen anwesenden Person nach § 322 Absatz 1 oder § 323 der Zivilprozessordnung zuzustellen.

§ 327 der Zivilprozessordnung erlaubt darüber hinaus die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks durch Hinterlegung an einem bestimmten Ort. Nach § 217 Absatz 1 der Zivilprozessordnung kann ein Schriftstück unter den Voraussetzungen des § 326 der Zivilprozessordnung auch bei der Post, der Gemeindeverwaltung oder der Stadtverwaltung des Ortes, an dem das Schriftstück zugestellt wird, oder bei der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Ort der Zustellung des Schriftstücks befindet, hinterlegt werden.

Da Verfahrensschriftstücke nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Empfangsbestätigung zugestellt werden müssen, ist fraglich, ob Zustellungen nach den §§ 326 und 327 der Zivilprozessordnung zulässig sind.

8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?

Nach § 6 Absatz 1 der „Anforderungen an die Übermittlung von Einschreibe- und Wertsendungen im Rahmen des postalischen Universaldienstes“ (genehmigt durch die Verordnung Nr. 57 des Wirtschafts- und Kommunikationsministers vom 22. Juni 2006) wird, sofern der Empfänger einer Postsendung sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an seinem Wohnsitz oder Aufenthaltsort befindet, eine Mitteilung der nächstgelegenen Poststelle an den Empfänger hinterlassen, in der erklärt wird, dass die Zustellung bewirkt ist.

Ist die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks wegen Abwesenheit des Empfängers oder aus anderen Gründen nicht möglich, werden die Anweisungen des Absenders auf dem Einlieferungsbeleg eingehalten, und das Verfahrensschriftstück kann entsprechend der vom Absender gewählten Frist entweder 15 oder 30 Kalendertage lang bei einer Poststelle hinterlegt werden. Wenn der Absender keine Frist für die Aufbewahrung gewählt hat, wird die Sendung 15 Tage lang aufbewahrt. Der Absender kann die Aufbewahrungsfrist für ein Verfahrensschriftstück verlängern. Wenn der Empfänger das Verfahrensschriftstück während des Aufbewahrungszeitraums nicht abholt, wird das Schriftstück nach Ablauf der Frist an den Absender zurückgesandt. Eine Hinterlegungsmitteilung wird dem Empfänger per SMS, an eine E-Mail-Adresse oder in seinen Briefkasten gesandt (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen der AS Eesti Post für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken).

9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?

Nach § 306 Absatz 2 der Zivilprozessordnung muss bei der Zustellung eines Verfahrensschriftstücks die Übergabe den formalen Anforderungen des Gesetzes entsprechen und in dem dafür vorgeschriebenen Format dokumentiert werden. Nach § 307 Absatz 4 der Zivilprozessordnung muss die Versendung eines Verfahrensschriftstücks, das zugestellt werden soll, in den Gerichtsakten vermerkt werden. Nach § 3111 der Zivilprozessordnung registriert das dafür vorgesehene Informationssystem die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks automatisch (siehe die Beschreibung der Zustellung über das Informationssystem in Abschnitt 6). Nach § 313 der Zivilprozessordnung wird die Zustellung eines Schriftstücks per Einschreiben durch die Empfangsbestätigung bestätigt. Wenn ein Schriftstück durch nicht eingeschriebenen Brief oder Fax versandt wird, gilt es als zugestellt, wenn der Empfänger dem Gericht eine Empfangsbestätigung für das Schriftstück nach seiner Wahl per Brief oder Fax oder auf elektronischem Wege übersendet. Die Bestätigung muss das Datum des Empfangs des Schriftstücks und die Unterschrift des Empfängers des Schriftstücks oder seines Vertreters enthalten. Nach § 315 Absatz 5 der Zivilprozessordnung wird die Empfangsbestätigung für die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks von einem Vollstreckungsbeauftragten, einem Gerichtsbediensteten oder einer anderen Person oder Stelle ausgestellt. Nach der Zustellung wird die Empfangsbestätigung unverzüglich an das Gericht zurückgesandt.

Wird ein Verfahrensschriftstück auf der Grundlage des § 3141 der Zivilprozessordnung durch Versendung zugestellt, wird ein Vermerk in die Akte aufgenommen, aus dem hervorgeht, wohin und wann das Schriftstück oder die Information über die Bereitstellung des Schriftstücks versandt wurde, es sei denn, die Versendung wird automatisch in dem dafür vorgesehenen Informationssystem registriert.

10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?

Wenn ein Schriftstück bei einem Verfahrensbeteiligten eingegangen ist, dem das Schriftstück zugestellt werden musste oder dem das Schriftstück nach dem Gesetz zugestellt werden konnte, die Zustellung jedoch nicht bestätigt werden kann, oder wenn das im Gesetz vorgesehene Zustellungsverfahren nicht eingehalten wurde, gilt das Schriftstück nach § 307 Absatz 3 der Zivilprozessordnung erst ab dem Zeitpunkt als dem Verfahrensbeteiligten zugestellt, zu dem es tatsächlich beim Empfänger eingegangen ist.

Im Falle der Zustellung per Einschreiben nach § 313 der Zivilprozessordnung kann das Gericht eine Empfangsbestätigung, die nicht den formalen Anforderungen der Absätze 3 und 4 dieses Paragrafen entspricht, als für die Zwecke der Zustellung ausreichend ansehen, wenn die Zustellung dennoch zuverlässig in der Empfangsbestätigung dokumentiert ist. Wenn das Gericht ein Verfahrensschriftstück nicht als zugestellt ansehen kann, weil der Anbieter von Postdienstleistungen das Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt hat, kann das Gericht das Verfahrensschriftstück dem Anbieter zur erneuten Zustellung übergeben, ohne dass dem Gericht zusätzliche Kosten entstehen. Beispiele für die nicht ordnungsgemäße Zustellung eines Schriftstücks sind unter anderem die Nichtnutzung aller im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten für die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks per Einschreiben, die Übergabe des Verfahrensschriftstücks an eine Person, der es nach den einschlägigen Bestimmungen nicht hätte übergeben werden dürfen, die Nichterfüllung der Anforderungen an die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks nach § 326 der Zivilprozessordnung durch Einlegen in den Briefkasten oder nach § 327 der Zivilprozessordnung durch Hinterlegung oder die nicht ordnungsgemäße Dokumentierung der Zustellung. In diesen Fällen kann die Zustellung nicht als bewirkt angesehen werden.

11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?

Ein solcher Rechtsbehelf ist im estnischen Recht nicht vorgesehen.

12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten

Die in Estland im Inland anfallenden Kosten für Postdienstleistungen stellen keine Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtssache dar, das heißt, die Zustellung von Verfahrensschriftstücken in nationalen Gerichtsverfahren ist in der Regel kostenlos, es sei denn, es wird die Zustellung durch einen Vollstreckungsbeauftragten beantragt.

Wenn Verfahrensschriftstücke durch einen Vollstreckungsbeauftragten zugestellt werden, beträgt die an den Vollstreckungsbeauftragten zu zahlende Gebühr für die Zustellung nach § 48 Absatz 2 des Gesetzes über Vollstreckungsbeauftragte 40 EUR, wenn die Schriftstücke dem Empfänger oder seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden konnten

  1. über die im Melderegister eingetragene Anschrift, die dort eingetragenen Telekommunikationsdaten oder die E-Mail-Adresse isikukood@eesti.ee (isikukood = persönlicher ID-Code) oder
  2. über eine im Register der Selbstständigen und der juristischen Personen in Estland eingetragene Anschrift oder im Informationssystem dieses Registers eingetragene Telekommunikationsdaten.

Wenn die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks nicht möglich ist, obwohl der Vollstreckungsbeauftragte alles Erforderliche und nach vernünftigem Ermessen Mögliche für die Zustellung des Schriftstücks nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getan hat, kann der Vollstreckungsbeauftragte nach Absatz 3 eine Gebühr in Höhe von 40 EUR verlangen. Hierzu stellt er eine Kostenentscheidung über die Gebühr des Vollstreckungsbeauftragten und die Vollstreckungsurkunde aus, in der die Schritte dargelegt werden, die der Vollstreckungsbeauftragte zur Zustellung des Schriftstücks unternommen hat. In anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen beträgt die an den Vollstreckungsbeauftragten für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken zu entrichtende Gebühr 70 EUR.

Wenn die Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, gesetzlich verpflichtet ist, ihre Anschrift oder ihre Kontaktdaten im Melderegister oder im estnischen Register der Selbstständigen und der juristischen Personen eintragen zu lassen, und die Person dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (auch wenn die im Register eingetragenen Daten veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig sind) und daher Verfahrensschriftstücke anhand dieser Daten nicht zugestellt werden konnten, sind auf der Grundlage einer Kostenentscheidung über die Gebühr des Vollstreckungsbeauftragten 35 EUR der Gebühr in Höhe von 70 EUR von der Person, die dem Vollstreckungsbeauftragten den Auftrag erteilt hat, und die übrigen 35 EUR von der Person, der das Schriftstück zugestellt werden sollte, zu entrichten.

Ein Vollstreckungsbeauftragter darf keine Gebühren verlangen und muss im Voraus entrichtete Gebühren zurückzahlen, wenn er innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht alles Erforderliche und nach vernünftigem Ermessen Mögliche getan hat, um die Schriftstücke nach dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren zuzustellen, sowie wenn Verfahrensschriftstücke nicht zugestellt werden konnten.

Der vom Gericht zu zahlende Preis für Postdienstleistungen ergibt sich aus dem Tarif des Anbieters. Der Gesetzgeber hat keine feste Gebühr festgelegt. Der Preis hängt unter anderem vom Gewicht des Briefes und dem Ort der Zustellung ab.

Für die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks im Ausland muss ein Verfahrensbeteiligter den sich aus dem Tarif des Anbieters von Postdienstleistungen ergebenden Preis zahlen. Die Kosten für die Zustellung und Übermittlung von Verfahrensschriftstücken im Ausland sowie für die Zustellung und Übermittlung solcher Schriftstücke an außerhalb des Landes lebende Bürger der Republik Estland gehören zu den besonderen Kosten der Bearbeitung einer Rechtssache im Sinne des § 143 der Zivilprozessordnung. In dem vom Gericht festgelegten Umfang sind die besonderen Kosten der Bearbeitung einer Rechtssache im Voraus von dem Verfahrensbeteiligten zu tragen, der den kostenverursachenden Antrag gestellt hat, sofern das Gericht nichts anderes entscheidet. Die endgültige Verpflichtung zur Übernahme der Verfahrenskosten liegt bei der Person, die die Verfahrenskosten aufgrund einer Gerichtsentscheidung zu tragen hat. Die Kosten einer Klage sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks auf Antrag ist eine staatliche Gebühr von 50 EUR zu entrichten. Die staatliche Gebühr kann auf eines der Bankkonten des Finanzministeriums überwiesen werden: SEB Pank – Kontonummer (IBAN) EE571010220229377229 (SWIFT: EEUHEE2X), Swedbank – Kontonummer (IBAN) EE062200221059223099 (SWIFT: HABAEE2X), Luminor Bank – Kontonummer (IBAN) EE221700017003510302 (SWIFT: RIKOEE22) oder LHV Pank – Kontonummer (IBAN) EE567700771003819792 (SWIFT: LHVBEE22).

Weitere Informationen: Zivilprozessordnung

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