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Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken

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Spanien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?

Unter „Zustellung von Schriftstücken“ ist die Übermittlung von Dokumenten zu verstehen.

Ziel der besonderen Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken ist es, die erforderlichen Voraussetzungen für eine zuverlässige Übergabe gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke festzulegen, damit Sicherheit in Bezug auf die Zeit, den Ort und die Art der Übergabe sowie den Zustellungsempfänger herrscht, wobei sich dies auf Gerichtsverfahren (gerichtliche Schriftstücke) oder auf Vorgänge außerhalb von Gerichtsverfahren (außergerichtliche Schriftstücke) bezieht.

Gemäß der Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts ist die Zustellung von Schriftstücken eine Voraussetzung, ohne die andere verfassungsrechtliche Garantien ihre Wirkung nicht entfalten können (Urteil des Verfassungsgerichts STC 1/1993 vom 13. Januar 1993).

Die Gerichte wiederum müssen sicherstellen, dass die Schriftstücke tatsächlich zugestellt werden; wird eine Entscheidung ohne Anhörung der Parteien erlassen, so kann dies eine Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens darstellen. Folglich kann sich diese Partei nicht angemessen verteidigen, sollte festgestellt werden, dass diese Entscheidung ohne Anhörung einer der Parteien erlassen wurde (Urteil des Verfassungsgerichts STC 54/2010 vom 4. Oktober 2010).

2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?

Gerichtsentscheidungen müssen nach Maßgabe von Artikel 149 der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) von der Geschäftsstelle des Gerichts (oficinas judiciales), d. h. durch Gerichte und gemeinsame Zentren für die Übermittlung von Schriftstücken (Servicios Comunes Procesales de Actos de Comunicación) förmlich zugestellt werden.

Gerichtliche Schriftstücke sind:

  1. Mitteilungen zur Kenntnisgabe einer Entscheidung oder eines Verfahrens;
  2. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Zustellungsempfängers bei Gericht innerhalb einer bestimmten Frist;
  3. Ladung des Zustellungsempfängers zu einem Gerichtstermin mit Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit;
  4. Anordnung an den Zustellungsempfänger auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung nach Maßgabe des Gesetzes;
  5. Anweisung zur Errichtung von Urkunden, Beglaubigungen oder anderen Beurkundungen, die von Urkundsbeamten, Notaren oder Justizbediensteten vorgenommen werden können;
  6. amtliche Mitteilungen zum Zweck der Kommunikation mit Behörden und Bediensteten außerhalb der Justiz.

Alle vom Gericht in der Verhandlung zugelassenen Schriftstücke, die von den Parteien oder von Dritten auf Ersuchen des Gerichts oder von Sachverständigen, die das Gericht bestellt hat, vorgelegt werden, müssen förmlich zugestellt werden.

Außergerichtliche Schriftstücke (z. B. notarielle Akte) nach der Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-223/14 (Tecom Mican) werden ebenfalls förmlich zugestellt, auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wie der Gerichtshof in der Sache C-14/08 (Roda Golf) bestätigt hat.

Insgesamt lassen sich Schriftstücke zur Kommunikation zwischen den Gerichten und den Parteien und Dritten wie folgt einteilen:

  • Mitteilungen an die Verfahrensparteien: Zustellungen, Anordnungen, Vorladungen und Verfügungen.
  • Mitteilungen an natürliche oder juristische Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind: Vorladungen und Verfügungen.
  • Mitteilungen an Notare, Urkundsbeamte oder Bedienstete der Justizverwaltung: Anordnungen.
  • Mitteilungen an Behörden außerhalb der Justiz und andere Bedienstete: amtliche Mitteilungen.

3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?

Schriftstücke werden nach Artikel 152 der Zivilprozessordnung über den Geschäftsstellenleiter (Letrado de la Administración de Justicia, bis 2015 Secretario Judicial) des jeweiligen Gerichts zugestellt; der Geschäftsstellenleiter ist für den reibungslosen Ablauf der Zustellung verantwortlich.

Schriftstücke werden durch einen Gerichtsvollzieher oder den Rechtsvertreter der die Zustellung beantragenden Partei (die die Kosten trägt) zugestellt.

Ein Schriftstück gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn das Zustellungsprotokoll hinreichend belegt, dass es an den Zustellungsempfänger unter seiner Wohnungsanschrift oder über die zu diesem Zweck zugelassene E-Mail-Adresse, über ein elektronisches Mitteilungsportal oder ein anderes vom Zustellungsempfänger gewähltes telematisches oder elektronisches System übermittelt worden ist. Der Rechtsvertreter ist verantwortlich dafür, die Identität und den Status der Person zu bestätigen, die das zuzustellende Schriftstück entgegennimmt. Zur Bestätigung des Empfangs muss die Person eine Ausfertigung des Schriftstücks unter Angabe des Datums der Zustellung unterzeichnen.

4 Anschriftenermittlung

Gemäß der Verordnung ist es Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie auf eigene Initiative Auskunftsersuchen in Bezug auf Anschriften stellen. In Spanien wurde erklärt, dass die Durchführung von Anschriftenermittlungen Aufgabe der für die Zustellung zuständigen Behörde, d. h. des Geschäftsstellenleiters, ist. In der Erklärung zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung heißt es, dass die für die Zustellung zuständigen spanischen Behörden auf eigene Initiative Maßnahmen ergreifen werden, um bei Wohnsitzregistern oder anderen Datenbanken Informationen über Anschriften einzuholen, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig ist.

4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Ja, gemäß der spanischen Erklärung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist die für die Zustellung zuständige Behörde (der Geschäftsstellenleiter) – auf eigene Initiative – für die Durchführung von Anschriftenermittlungen zuständig. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a können Übermittlungsstellen an die von Spanien für die Zustellung benannte zuständige Behörde Anfragen um die Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten.

4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?

In Spanien gibt es kein derartiges öffentliches Register. Die spanischen Gerichte haben aber im Bedarfsfall Zugriff auf verschiedene zugangsbeschränkte Datenbanken (das Justiznetz Punto Neutro Judicial), um Anschriften und Eigentumsverhältnisse festzustellen. Wenn der Justizbehörde die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, an die ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht bekannt ist, muss sie die Feststellung der Anschrift durch eine Abfrage in den für die Gerichte zugänglichen Datenbanken beantragen.

Dazu benötigt die Behörde den spanischen Personalausweis oder eine Steueridentifikationsnummer der betreffenden Person bzw. die Identifikationsnummer, wenn es sich um einen in Spanien lebenden Ausländer handelt. Wenn die betreffende Person keinen spanischen Ausweis hat, benötigt die Behörde außer dem Vor- und Nachnamen Angaben wie Passnummer, Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit, damit die Suche zum Erfolg führt. Gebühren fallen nicht an.

Die Parteien können zur Feststellung einer Anschrift auch andere öffentliche Register nutzen. Der Zugang zu diesen Registern ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der gesuchten Information.

4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Der Geschäftsstellenleiter wird dafür zuständig sein, auf eigene Initiative (von Amts wegen) Schritte zu unternehmen, um Informationen über Anschriften aus Wohnsitzregistern (dem Justiznetz Punto Neutro Judicial) oder anderen Datenbanken einzuholen, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig ist.

Wenn das Formblatt ergänzend zu einem Antrag auf Zustellung von Schriftstücken gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784 vorgelegt wurde und das Ersuchen um Feststellung der Anschrift ergibt, dass die spanische Behörde nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung für die Zustellung des betreffenden Schriftstücks örtlich nicht zuständig ist, muss sie das Ersuchen an die zuständige Empfangsstelle weiterleiten und die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Standardformulars darüber unterrichten.

5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?

Ja, wenn alternative Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Unter der Leitung des Geschäftsstellenleiters können Schriftstücke nach Artikel 152 der Zivilprozessordnung wie folgt zugestellt werden:

  1. über einen Rechtsvertreter (procurador), wenn die Schriftstücke an Personen gerichtet sind, die er in dem Verfahren vertritt;
  2. per Post, per Telegramm, per E-Mail oder durch andere elektronische Mittel, die eine zuverlässige Empfangsbestätigung mit Angabe von Tag und Uhrzeit des Eingangs und des Inhalts der zugestellten Schriftstücke generieren;
  3. durch persönliche Zustellung einer wörtlichen Abschrift des an den Zustellungsempfänger gerichteten Beschlusses, der Anordnung des Gerichts oder Geschäftsstellenleiters oder der Ladung oder der Anordnung des persönlichen Erscheinens;
  4. durch Bedienstete der spanischen Justizverwaltung (Administración de Justicia) auf elektronischem Wege in Angelegenheiten, die das Büro des Staatsanwalts (Ministerio Fiscal), den staatlichen Justizdienst (Abogacía del Estado), die Rechtsberater des spanischen Parlaments und der Parlamente der Autonomen Gemeinschaften (Letrados de las Cortes Generales y de las Asambleas Legislativas), den Justizdienst der Sozialversicherungsverwaltung (Servicio Jurídico de la Administración de la Seguridad Social), andere Verwaltungsbehörden der autonomen Gemeinschaften oder die Kommunalbehörden betreffen, wenn kein Rechtsvertreter bestellt wurde.

Ein Schriftstück gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn das Zustellungsprotokoll hinreichend belegt, dass es an den Zustellungsempfänger unter seiner Wohnungsanschrift oder über die zu diesem Zweck zugelassene E-Mail-Adresse, über ein elektronisches Mitteilungsportal oder ein anderes vom Zustellungsempfänger gewähltes telematisches oder elektronisches System übermittelt worden ist.

6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?

Die elektronische Gerichtsakte wird derzeit in Spanien auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 18/2011 vom 5. Juli 2011 zur Regelung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Justizverwaltung eingeführt. Die Zivilprozessordnung wurde durch das Gesetz Nr. 42/2015 vom 5. Oktober 2015 geändert, demnach sind alle Justizbediensteten seit dem 1. Januar 2016 verpflichtet, sichere elektronische Systeme für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken einzusetzen. Diese Systeme müssen in die Plattform LexNET integriert werden, deren Nutzung innerhalb der Zuständigkeit des Justizministeriums durch den Königlichen Erlass 1065/2015 vom 27. November 2015 geregelt wird. Verschiedene autonome Gemeinschaften mit Zuständigkeit im Bereich Justiz haben ihrerseits gleichwertige elektronische Zustellungssysteme entwickelt.

Zum Zweck der praktischen Durchführung können sich Verfahrensbeteiligte und Mitglieder der Öffentlichkeit beim elektronischen Gerichtsdienst (Sedes Judiciales Electrónicas) der jeweiligen Region für solche Zustellungsverfahren anmelden. (Der elektronische Gerichtsdienst des Justizministeriums umfasst das größte Gebiet.)

Nach Artikel 273 der Zivilprozessordnung müssen alle Angehörigen der Rechtsberufe für die Übermittlung von verfahrenseinleitenden und anderen Schriftstücken in der Justizverwaltung vorhandene telematische oder elektronische Systeme in einer Weise nutzen, die die Authentizität der Übergabe garantiert und gewährleistet, dass eine verlässliche, vollständige Erfassung der Übergabe und des Eingangs der betreffenden Schriftstücke sowie des Datums der Übergabe und des Eingangs stattfindet. Folgende Rechtssubjekte müssen mit der Justizverwaltung auf jeden Fall auf elektronischem Weg kommunizieren:

  1. juristische Personen;
  2. Rechtssubjekte ohne Rechtspersönlichkeit;
  3. Angehörige der freien Berufe, die auf Gebieten tätig sind, für die in Bezug auf Formalitäten und Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten im Verkehr mit der Justizverwaltung vornehmen, eine Registrierung in einer Berufsorganisation erforderlich ist;
  4. Notare und Urkundsbeamte;
  5. Vertreter von Verfahrensbeteiligten, die mit der Justizverwaltung elektronisch kommunizieren müssen;
  6. Beamte der öffentlichen Verwaltung für Maßnahmen und Schritte, die sie kraft ihrer Stellung durchführen.

6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Die elektronische Zustellung kann unmittelbar an Personen mit bekannter Adresse erfolgen, sofern die Schriftstücke über qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben versandt und empfangen werden und der Empfänger vorher ausdrücklich der Verwendung elektronischer Mittel für die Zustellung von Schriftstücken in gerichtlichen Verfahren zugestimmt hat. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Empfänger dem Gericht oder der Behörde seine vorherige ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von E-Mails an eine bestimmte E-Mail-Adresse für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens erteilt hat und der Empfänger die Zustellung des Schriftstücks mit einer Empfangsbestätigung, die das Empfangsdatum enthält, bestätigt.

6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Gemäß Artikel 155 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Schriftstück elektronisch zugestellt, wenn eine Partei ohne rechtliche Vertretung gesetzlich oder vertraglich zur elektronischen Kommunikation mit der Gerichtsdienststelle verpflichtet ist. Betrifft das zugestellte Schriftstück die erste Ladung oder Anordnung zur Teilnahme oder die Selbstvertretung der Parteien in bestimmten Verfahrensschritten und hat der Empfänger nach drei Tagen noch keinen Zugang zu seinem Inhalt, so wird das Schriftstück über die zentrale Gerichtsanzeigetafel veröffentlicht. Es kann jedoch auch durch persönliche Übergabe einer Abschrift der Entscheidung zugestellt werden, wenn die verpflichtete Partei persönlich vor Gericht erscheint. Die Zustellung in dieser Form wird schriftlich protokolliert.

Im Falle von Parteien ohne rechtliche Vertretung, die nicht gesetzlich oder vertraglich zur elektronischen Kommunikation mit der Gerichtsdienststelle verpflichtet sind, kann dem Beklagten die erste Vorladung oder Anordnung an dessen Heimatanschrift oder freiwillig mit Zustimmung des Empfängers elektronisch zugestellt werden. Bestätigt der Empfänger den Eingang einer solchen Vorladung oder Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen, nachdem sie ihm über den elektronischen Gerichtsdienst zur Verfügung gestellt wurde, so wird sie ihm an seine Wohnanschrift zugestellt. Adressaten, die über eine E-Mail-Adresse oder einen Nachrichtendienst kontaktiert werden können, werden in jedem Fall darüber informiert, dass ihnen die Entscheidung sowohl bei Gericht als auch über den elektronischen Gerichtsdienst zur Verfügung gestellt wurde. Betrifft das zugestellte Schriftstück die Selbstvertretung der Parteien bei bestimmten Verfahrensschritten, so wird es ihnen an ihre Wohnanschrift zugestellt oder auf andere Zustellungsarten zurückgegriffen, es sei denn, sie haben sich zuvor für eine elektronische Zustellung entschieden. Andere als die oben genannten Schriftstücke gelten als vollständig zugestellt, wenn feststeht, dass sie ordnungsgemäß an einen als Wohnanschrift bezeichneten Ort zugestellt worden sind, auch wenn der Empfänger den Empfang nicht bestätigt oder, wenn er sich freiwillig für die elektronische Zustellung entschieden hat, jedoch innerhalb von drei Tagen keine Kenntnis vom Inhalt nimmt.

7 Ersatzzustellung

7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?

Wenn die Abschrift eines Beschlusses oder einer Ladung per Einschreiben mit Rückschein oder per Telegramm mit Empfangsbestätigung oder auf andere Weise übermittelt wird, die das Ausstellen einer zuverlässigen Empfangsbestätigung mit dem Datum der Annahme und dem Inhalt des zugestellten Schriftstücks ermöglicht, vermerkt der Geschäftsstellenleiter in der Prozessakte genaue Angaben zur Sendung und ihrem Inhalt; gegebenenfalls wird die Empfangsbestätigung, das Medium, mit dem die Eingangsbestätigung aufgezeichnet wurde, oder das Protokoll des Rechtsvertreters zum Nachweis, dass er die Zustellung bewirkt hat, der Akte beigefügt.

Ist es nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen nicht möglich, die Wohnanschrift des Empfängers des Schriftstücks zu ermitteln, bzw. ist der Empfänger dort nicht auffindbar oder das Schriftstück kann nicht vollständig zugestellt werden, so weist der Kanzler des Gerichts an zu prüfen, ob der Beklagte in das Zentralregister der Beklagten in einem Zivilverfahren, dessen Wohnsitz unbekannt ist, eingetragen ist und ob die im Register enthaltenen Daten mit den in seinem Besitz befindlichen Daten übereinstimmen, und legt anschließend fest, dass eine Zustellung des Schriftstücks über die zentrale Gerichtsanzeigetafel erfolgt. Die Rechte und Interessen Minderjähriger sowie andere Rechte und Freiheiten, die durch die Veröffentlichung solcher Daten beeinträchtigt werden könnten, werden in jedem Fall gewahrt.

7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?

Ein Schriftstück gilt als zugestellt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an das betreffende Zustellungsverfahren erfüllt sind.

Schriftstücke werden auf jeden Fall so zugestellt, dass eine zuverlässige Empfangsbestätigung mit Angabe von Tag und Uhrzeit der Annahme und Angabe des Inhalts in die Prozessakte aufgenommen werden kann.

Wenn die Abschrift eines Beschlusses oder einer Ladung per Einschreiben mit Rückschein oder per Telegramm mit Empfangsbestätigung oder auf andere Weise übermittelt wird, die das Ausstellen einer zuverlässigen Empfangsbestätigung mit dem Datum der Annahme und dem Inhalt des zugestellten Schriftstücks ermöglicht, vermerkt der Geschäftsstellenleiter in der Prozessakte genaue Angaben zur Sendung und ihrem Inhalt; gegebenenfalls wird die Empfangsbestätigung, das Medium, mit dem die Eingangsbestätigung aufgezeichnet wurde, oder das Protokoll des Rechtsvertreters zum Nachweis, dass er die Zustellung bewirkt hat, der Akte beigefügt (Artikel 160 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?

Wenn die Post eine Sendung nicht zustellen kann, hinterlässt sie eine Benachrichtigung, dass der Zustellungsempfänger den Brief oder das Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist bei dem bezeichneten Postamt abholen kann.

Wenn ein Bediensteter der Geschäftsstelle einen Zustellungsversuch unternommen hat, hinterlässt er im Briefkasten des Zustellungsempfängers eine Benachrichtigung mit der Angabe, bis wann das Schriftstück beim Gericht abgeholt werden kann.

Wenn der Zustellungsempfänger in dem Gerichtsbezirk wohnhaft ist und die fraglichen Schriftstücke weder für die anwaltliche noch für die eigene Vertretung vor Gericht wesentlich sind, besteht die Möglichkeit, dem Zustellungsempfänger auf eine der im ersten Absatz genannten Arten eine Ladung zuzustellen zwecks Bekanntgabe eines Gerichtsbeschlusses oder einer anderen verfahrensrechtlichen Maßnahme oder einer gerichtlichen Anordnung oder Offenlegung von Schriftsätzen (Artikel 160 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

In der Ladung ist genau anzugeben, weshalb der Zustellungsempfänger vor Gericht erscheinen soll und um welches Verfahren und welche Sache es sich handelt. Der Zustellungsempfänger wird zudem darauf hingewiesen, dass, sollte er ohne legitimen Grund in dem genannten Zeitraum nicht erscheinen, die Übermittlung oder Offenlegung als bewirkt gelten wird (Artikel 160 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?

Wird der Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks an seiner Wohnanschrift angetroffen und verweigert die Annahme der Abschrift der Entscheidung oder Ladung bzw. die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung, so teilt der zuständige Gerichtsdiener oder der rechtliche Vertreter dem Empfänger mit, dass eine Abschrift dieser Entscheidung oder Ladung bei der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt ist. Das Schriftstück gilt dann als zugestellt, und die Zustellung wird schriftlich protokolliert (Artikel 161 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)

Die Verordnung gestattet die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises. Bei Schriftstücken, die auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung übermittelt werden, ist jedoch auch das Formblatt beizufügen.

8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?

Das Gesetz sieht vor, dass Postsendungen je nach Art entweder an den Zustellungsempfänger persönlich oder eine von ihm bevollmächtigte Person übergeben oder in einem Postfach niedergelegt oder in einen Hausbriefkasten eingelegt werden müssen. Eine Person gilt als Postbevollmächtigter unter der Wohnanschrift des Zustellungsempfängers, wenn sie sich ausweisen kann und die angenommene Sendung in ihre Obhut nimmt, sofern sie dem nicht ausdrücklich widerspricht (Artikel 24 des Gesetzes Nr. 43/2010 vom 30. Dezember 2010 über den Universalpostdienst, die Rechte der Nutzer und den Postmarkt).

8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?

Es muss gesetzlich geregelt sein, wie vorzugehen ist, wenn keine Möglichkeit besteht, eine Postsendung an den Zustellungsempfänger zu übergeben oder an den Absender zurückzuschicken. Zu regeln sind das Verfahren zur Feststellung der Anschrift des Zustellungsempfängers und der Herkunft und der Bestimmung von Sendungen sowie die Anhörung oder Ladung der Absender und die vorübergehende Lagerung, Reklamation und Vernichtung von Sendungen.

8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?

Der Postbedienstete hinterlässt beim Zustellungsempfänger eine Benachrichtigung mit dem Vermerk, dass die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist am bezeichneten Postamt abgeholt werden kann. Wird die Sendung innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, geht sie mit einem entsprechenden Vermerk an den Absender zurück.

9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?

Es wird davon ausgegangen, dass der bezeichnete Postbedienstete bei der Zustellung, Hinterlegung und Annahme von Schriftstücken von Behörden und Gerichten und auch im Fall der Annahmeverweigerung oder des vergeblichen Versuchs der physischen oder elektronischen Zustellung von Schriftstücken ehrlich und zuverlässig handelt.

Die persönliche Zustellung durch Gerichtsbedienstete wird schriftlich protokolliert, und das Ergebnis der Zustellung wird vermerkt. Wenn die Zustellung an den Zustellungsempfänger selbst bewirkt werden kann, enthält das Protokoll dessen Unterschrift oder, falls er die Unterschrift verweigert, einen entsprechenden Vermerk und den Hinweis, dass die Sendung als zugestellt gilt (siehe Frage 7.4; Artikel 161 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Für den Fall, dass die Anschrift, unter der ein Zustellversuch unternommen wird, laut kommunalem Melderegister oder Steuerregister oder einem anderen amtlichen Register oder der Veröffentlichung eines Berufsverbands die Wohnungsanschrift des Zustellungsempfängers oder die Anschrift seines Aufenthalts oder sonstiger an ihn vermieteter Räumlichkeiten ist, der Zustellungsempfänger dort aber nicht angetroffen wird, sieht Artikel 161 Absatz 3 der Zivilprozessordnung vor, dass das Schriftstück in einem versiegelten Umschlag an einen Angestellten oder ein Familienmitglied oder eine haushaltszugehörige Person über 14 Jahren oder gegebenenfalls an den Hausmeister des Gebäudes übergeben werden kann. In diesem Fall muss die zustellende Person den Empfänger darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, die Abschrift des Beschlusses oder der Ladung dem Zustellungsempfänger auszuhändigen oder, sollte ihm der Aufenthalt des Zustellungsempfängers bekannt sein, diesen über die Existenz des Schriftstücks zu informieren.

Auf jeden Fall muss der Empfänger darauf hingewiesen werden, dass er zum Schutz der persönlichen Daten des Zustellungsempfängers verpflichtet ist. Wenn das Schriftstück an die Arbeitsplatzanschrift des Zustellungsempfängers gerichtet ist, wird es in seiner Abwesenheit an eine Person, der nach eigener Aussage der Zustellungsempfänger bekannt ist, oder, falls eine Stelle für die Annahme von Schriftstücken und Sendungen zuständig ist, an die dafür zuständige Person übergeben.

In diesem Fall muss die zustellende Person den Empfänger auf die im vorangegangenen Absatz genannten Punkte hinweisen. Der Name des Zustellungsempfängers und das genaue Datum, an dem der Zustellungsempfänger nicht angetroffen wurde, werden unter Angabe von Tag und Uhrzeit im Zustellungsprotokoll vermerkt, ebenso der Name der Person, die die Abschrift des Beschlusses oder der Ladung angenommen hat, sowie die Beziehung dieser Person zum Zustellungsempfänger. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt.

10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?

Eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Zustellung ist ungültig, da dem Zustellungsempfänger in der Folge möglicherweise kein Verteidigungsmittel zur Verfügung steht (Artikel 266 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Hat die benachrichtigte, aufgeforderte, geladene oder zum Erscheinen aufgeforderte Person trotz des Verstoßes jedoch Kenntnis von der Rechtssache und erklärt sie das Zustellungsprotokoll zum Zeitpunkt ihres ersten Erscheinens nicht für nichtig, so gilt es von diesem Zeitpunkt an als in vollem Umfang wirksam und gemäß dem Gesetz erstellt (Artikel 266 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Was die Sprache des zugestellten Schriftstücks anbelangt, so muss nach der Rechtsprechung des EuGH (C-354/15 Henderson) einer Mitteilung eine Übersetzung entweder in einer Sprache, die der Zustellungsempfänger versteht oder in der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaates oder, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen bestehen, eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, beigefügt werden. Wird in solchen Fällen das Standardmuster in Formblatt L der Verordnung (EU) 2020/1784 nicht an den Beklagten übermittelt, so müssen diese Mitteilungen gemäß der genannten Verordnung dadurch geheilt werden, dass dem Betroffenen das Standardformular (Formblatt L) in Anhang I der genannten Verordnung ausgehändigt wird.

11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?

Wie in der Verordnung (EU) 2020/1784 wird die Zustellung von Informationen über Empfänger insofern weiter verbessert, als sie die Annahme eines Schriftstücks verweigern können, wenn es weder in einer Sprache, die sie verstehen, noch in der Amtssprache des Zustellungsmitgliedstaats oder (falls es im betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt) einer der Amtssprachen des Zustellungsorts abgefasst ist oder wenn dem Schriftstück keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist.

Verweigert der Empfänger die Annahme des Schriftstücks, so kann dies durch eine erneute Zustellung des Schriftstücks zusammen mit der Übersetzung geheilt werden (Artikel 12 Absatz 5). Ist die Annahmeverweigerung nicht gerechtfertigt, da der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, kennt, darf das angerufene Gericht erst prüfen, ob diese Verweigerung gerechtfertigt war, nachdem der Empfänger sein Recht auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks tatsächlich ausgeübt hat, und gegebenenfalls die in seinem nationalen Recht vorgesehenen Folgen ziehen (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. April 2016, Rechtssache C-384/14, Alta Realitat).

12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten

Wenn die Zustellung durch ein Gericht oder die Geschäftsstelle des Gerichts erfolgt, trägt die betreffende Stelle die Kosten. Für den Antragsteller ist sie in diesem Fall gebührenfrei.

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