1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?
Als „Zustellung von Schriftstücken“ wird die nachweislich und unter Beachtung einer gesetzlichen Form erfolgte Übermittlung von Unterlagen an eine bestimmte natürliche oder juristische Person bezeichnet. Das Ziel der Regelungen zur Zustellung von Schriftstücken ist es, sicherzustellen, dass Schriftstücke dem Empfänger zuverlässig zugestellt werden und dass derartige Zustellungen überprüfbar sind.
2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?
Bei den zugestellten Schriftstücken handelt es sich üblicherweise um Dokumente im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, z. B. gerichtliche Vorladungen und Aufforderungen zur Zeugenaussage. Ein Antrag auf beweiskräftige Zustellung von Schriftstücken kann zudem für andere als gerichtliche Schriftstücke gestellt werden, beispielsweise Testamente.
3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?
Bei Gerichtsverfahren ist in der Regel das Gericht für die Zustellung von Schriftstücken zuständig. Auf Antrag der jeweiligen Partei kann das Gericht diese Partei mit der Zuständigkeit für die Zustellung von Schriftstücken beauftragen, sofern dafür nach Auffassung des Gerichts angemessene Gründe bestehen.
In anderen Fällen ist die Partei für die Zustellung von Schriftstücken zuständig, in deren Interesse die Zustellung liegt.
4 Anschriftenermittlung
4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Ja. Gerichtsvollzieher des Gerichts erster Instanz (käräjäoikeus) haben Zugang zum Bevölkerungsregister, in dem sie aktuelle Adressenangaben überprüfen können.
4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?
Über den Anschriftendienst (osoitepalvelu) können Sie aktuelle Anschriften nahezu aller Einwohner mit ständigem Wohnsitz in Finnland suchen. Die Auskünfte basieren auf Informationen aus dem Bevölkerungsregister, welches von der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste (Digi- ja väestötietovirasto) geführt wird.
Anschriften werden durch Angabe des Vor- und Nachnamens der einzelnen Person gesucht. Dies kann ein früherer oder aktueller Name sein. Angaben wie Alter, Geburtsdatum sowie aktueller und früherer Wohnort können als Filtersuchbegriffe verwendet werden.
Es werden Anschriften von einzelnen, eindeutig identifizierten Personen über 15 Jahren bereitgestellt, die der Herausgabe ihrer Anschrift zugestimmt haben.
Der telefonische Dienst in finnischer Sprache ist unter der Telefonnummer 0600 0 1000
und der Dienst in schwedischer Sprache unter der Telefonnummer 0600 0 1001
täglich von 8 bis 22 Uhr erreichbar.
Die Gebühr für den Dienst beträgt 2,50 EUR/Minute zzgl. Ortsnetzgebühr/Mobilfunkgebühr sowie Warteschleifengebühr für Festnetz-/Mobilfunk (Stand 16. Mai 2020: 1,98 EUR/Minute).
Der Dienst ist telefonisch nur von Finnland aus erreichbar.
Anfragen zu Anschriften können ebenso in Finnisch, Schwedisch oder Englisch per E-Mail an die Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste (Digital and Population Data Services Agency) gerichtet werden: vtj-todistus@dvv.fi. Anfragen können auch schriftlich bei der Agentur gestellt werden. Anfragen können auch schriftlich bei der Behörde gestellt werden. Die Anschrift lautet: Digital and Population Data Services Agency, PL 123, 00531 Helsinki. Für diesen Dienst wird eine Gebühr erhoben. Der Zweck der Anfrage nach der Anschrift ist im Schreiben anzugeben.
Das finnische Patent- und Registeramt (Patentti- ja rekisterihallitus; PRH) und die finnische Steuerverwaltung (Verohallinto) bieten einen gemeinsamen Dienst auf https://www.ytj.fi, den Sie auf Geschäftsdetails von Unternehmen und Organisationen durchsuchen können. Dieser Dienst steht auf Finnisch, Schwedisch und Englisch zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auf https://www.prh.fi/fi/index.html (auf Finnisch), https://www.prh.fi/sv/index (auf Schwedisch) und https://www.prh.fi/en/index.html (auf Englisch).
4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Siehe die Antwort auf die vorstehende Frage.
5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?
Gemäß § 3 der Prozessordnung (Oikeudenkäymiskaari; 4/1734), nach dem das Gericht für die Zustellung von Schriftstücken bei Gerichtsverfahren zuständig ist, werden Schriftstücke in der Regel auf dem Postweg zugestellt. Dies kann in Form von Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Alternativ können sie direkt zum Wohnsitz der Person geschickt werden. In solchen Fällen ist der Rückschein dem Schreiben beigefügt, den der Empfänger unterzeichnen und an das Gericht zurückschicken muss. Schriftstücke im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, bei denen es sich nicht um gerichtliche Vorladungen oder die erste Aufforderung zur Einlassung handelt, können als Standardsendungen an die Anschrift geschickt werden, die die jeweilige Partei beim Gericht angegeben hat. Das per Standardsendung an den Empfänger gesendete Schriftstück gilt am siebten Tag nach der Versendung als zugestellt.
Gemäß § 4 der Prozessordnung (4/1734) können Schriftstücke durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden, wenn die postalische Zustellung wenig Aussicht auf Erfolg hat.
Gemäß § 2 der Prozessordnung (4/1734) kann das Gericht einer Partei mit deren Einwilligung die Zuständigkeit der Zustellung von Schriftstücken anvertrauen, sofern dafür nach Auffassung des Gerichts hinreichende Gründe bestehen. In derartigen Fällen informiert das Gericht die entsprechende Partei über die Frist für die Zustellung und die Übermittlung eines Zustellungsnachweises an das Gericht. Gemäß § 4 der Prozessordnung (4/1734) werden Schriftstücke in solchen Fällen durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt.
Wenn das Gericht eine Partei mit der Zuständigkeit der Zustellung von Schriftstücken beauftragt hat und diese Partei durch einen Prozessbevollmächtigten oder Rechtsanwalt vertreten wird, können gemäß Paragraf 4 der Prozessordnung (4/1734) dem Empfänger Schriftstücke auch persönlich durch diese Personen zugestellt werden. In solchen Fällen unterzeichnet der Empfänger einen Nachweis, dass er die Schriftstücke erhalten hat. In Strafsachen ist diese Art der Zustellung nicht möglich.
Schriftstücke, die nicht im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren stehen, werden auf Antrag der Behörde oder einer Person durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt.
6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?
Liegt die Zuständigkeit für die Zustellung beim Gericht oder beim Staatsanwalt, kann gemäß § 11 Absatz 3 der Prozessordnung (4/1734) das Schriftstück in Form einer elektronischen Benachrichtigung an die jeweilige Partei in der vom Empfänger festgelegten Art und Weise zugestellt werden, sofern angenommen werden kann, dass der Empfänger Kenntnis von dem Schriftstück nimmt und fristgerecht eine Empfangsbestätigung zurücksendet.
Gemäß § 11 Absatz 3b der Prozessordnung (4/1734) können Schriftstücke auch telefonisch zugestellt werden, wenn das Gericht für die Zustellung der Schriftstücke zuständig ist und der Fall mit der Beitreibung einer Geldforderung, der Wiederherstellung eines Besitzes oder zerrütteter Verhältnisse oder mit einer Räumung in Zusammenhang steht und der Kläger bestätigt, dass der Fall unstrittig ist. Eine zusätzliche Voraussetzung ist, dass die telefonische Zustellung in Anbetracht des Zwecks und der Beschaffenheit des betreffenden Schriftstücks angemessen ist und dass der Empfänger über das betreffende Schriftstück unterrichtet wird und die Bedeutung seiner Zustellung zweifelsfrei versteht. Sobald ein Schriftstück telefonisch zugestellt wurde, ist es unverzüglich in Form eines Schreibens oder per E-Mail an die vom Empfänger angegebene Anschrift zu senden, es sei denn, dies ist aus bestimmten Gründen offenkundig überflüssig. Zudem wird eine Zustellungsurkunde über die telefonische Zustellung ausgestellt.
6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?
Siehe Antwort auf die vorherige Frage zur elektronischen Zustellung von Schriftstücken.
6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Keine.
7 Ersatzzustellung
7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?
Paragraf 7 der Prozessordnung (4/1734) sieht vor, dass ein Gerichtsvollzieher, der eine Person mit Wohnsitz in Finnland zum Zweck der Zustellung von Schriftstücken sucht und er diese Person oder jedwede andere Person, die berechtigt ist, zugestellte Schriftstücke im Namen dieser Person entgegenzunehmen, nicht findet und angenommen werden kann, dass die betreffende Person in Anbetracht der Umstände die Zustellung von Schriftstücken meidet, die Schriftstücke jedem Mitbewohner über 15 Jahre oder, wenn der Empfänger einen Betrieb führt, jedem Angestellten im Betrieb dieser Person zustellen kann. Sollte keine dieser Personen ausfindig gemacht werden können, können die Schriftstücke zugestellt werden, indem sie an eine Polizeidienststelle vor Ort übergeben werden.
Bei Anwendung des in Absatz 1 genannten Verfahrens muss der Gerichtsvollzieher dem Empfänger der zuzustellenden Schriftstücke eine Benachrichtigung an dessen Anschrift schicken. Die Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 verschickt wurde.
In Strafsachen dürfen dem Beklagten gerichtliche Vorladungen nicht unter Anwendung des in diesem Absatz vorgesehenen Verfahrens zugestellt werden.
Gemäß § 9 der Prozessordnung (4/1734) ist das Gericht für die Zustellung von Schriftstücken durch öffentlichen Aushang zuständig, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers nicht ermittelt werden kann. In Strafsachen darf eine an den Beklagten adressierte gerichtliche Vorladung nicht durch öffentlichen Aushang zugestellt werden.
7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?
Siehe Antwort auf Frage 7.1.
7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?
Siehe Antwort auf Frage 7.1.
7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?
Holt der Empfänger die zugestellten Schriftstücke nicht beim Postamt ab oder verweigert er die Annahme der mit Nachweis oder Empfangsbestätigung zuzustellenden Schriftstücke, so wird der Antrag an den Absender zurückgesandt. In solchen Fällen gelten die Schriftstücke als nicht zugestellt (siehe z. B. Entscheidung 50:1997 des Obersten Gerichts (korkein oikeus)). Wenn das zuzustellende Schriftstück direkt zum Wohnsitz geschickt wurde, gilt es als nicht zugestellt, wenn der Empfänger den unterschriebenen Empfangsnachweis nicht an das Gericht zurücksendet.
Der Empfänger kann die Annahme der durch den Gerichtsvollzieher zugestellten Schriftstücke nur verweigern, wenn bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllt sind. Er kann die Annahme der zugestellten Schriftstücke unter anderem verweigern, wenn die Schriftstücke nicht in finnischer, schwedischer oder in einer anderen Sprache abgefasst sind, die er versteht. (Beispiele: das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Laki kansainvälisestä oikeusavusta rikosasioissa) oder das Gesetz über die internationale Rechtshilfe und die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Laki kansainvälisestä oikeusavusta sekä tuomioiden tunnustamisesta ja täytäntöönpanosta siviili- ja kauppaoikeuden alalla)). Lehnt der Empfänger die Annahme von Schriftstücken ungerechtfertigt ab, so gelten die Schriftstücke dennoch als zugestellt.
Darf der Empfänger die Annahme von Schriftstücken von Gesetzes wegen verweigern, sendet der Gerichtsvollzieher die Schriftstücke zurück. In derartigen Fällen hält der Gerichtsvollzieher schriftlich fest, dass und weshalb der Empfänger die Annahme der Schriftstücke verweigert hat.
8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)
8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?
Werden Schriftstücke zur Zustellung per Post mit Rückschein nach Finnland geschickt, verbleiben diese zunächst bei der Postfiliale, die dem Empfänger eine Benachrichtigung schickt, dass eine Sendung zur Abholung bei der Postfiliale bereitliegt. Die Schriftstücke dürfen nur vom Empfänger oder einer vom Empfänger bevollmächtigten Person bei der Postfiliale abgeholt werden. Die die Zustellung veranlassende Partei kann auch beantragen, dass die Schriftstücke nur an den Empfänger persönlich ausgehändigt werden.
8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?
Sollte der Empfänger die Schriftstücke nicht bei der Postfiliale abholen, werden sie zurück an den Absender geschickt.
In solchen Fällen kann der Absender die Schriftstücke sowie den Antrag auf Zustellung von Schriftstücken an das Bezirksgericht (käräjäoikeus) senden, in dessen Zuständigkeit sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Empfängers befindet. Sobald der Antrag eingegangen ist, versucht der Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts, dem Empfänger die Schriftstücke persönlich zuzustellen.
8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?
Die Postfiliale sendet dem Empfänger eine Benachrichtigung, dass eine Sendung zur Abholung in der Postfiliale bereitliegt. In der Benachrichtigung ist auch vermerkt, bis wann der Empfänger die Schriftstücke abzuholen hat.
Die Postfiliale bewahrt die Schriftstücke in der Eingangswoche zuzüglich zweier voller Kalenderwochen auf.
9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?
Der Gerichtsvollzieher stellt einen Nachweis aus, aus dem hervorgeht, dass die Schriftstücke zugestellt wurden. Auch bei der postalischen Zustellung wird der Nachweis der Zustellung erbracht.
10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?
Wenn Schriftstücke nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden und die jeweilige Person nicht bei Gericht erscheint oder den von ihr geforderten schriftlichen Empfangsnachweis nicht erbringt, müssen die Schriftstücke erneut zugestellt werden. Es besteht jedoch kein Erfordernis, die Schriftstücke erneut zuzustellen, wenn nur ein geringfügiger Fehler vorliegt.
Wenn die entsprechende Partei geltend macht, dass die Schriftstücke nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden, wird die Angelegenheit vertagt, es sei denn, es liegt nur ein geringfügiger Fehler vor.
11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?
Es kann ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt werden.
12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten
Die Gebühren für die Zustellung von Schriftstücken und den entsprechenden Zustellungsbeleg durch einen Gerichtsvollzieher belaufen sich auf 85 EUR. Wenn das Gericht für die Zustellung der Schriftstücke zuständig ist, dann wird keine Gebühr erhoben.
Die Zustellung von Schriftstücken aufgrund eines Antrags auf Prozesskostenhilfe aus dem Ausland ist ebenfalls kostenfrei.