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Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

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Luxemburg
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Die gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 benannte Zentrale Behörde ist auch für die vorherige Zustimmung der Unterbringung eines Kindes in Luxemburg zuständig:

Die Staatsanwaltschaft (Procureur Général d’Etat)

Cité judiciaire, Bâtiment CR

Plateau du Saint-Esprit

L-2080 Luxembourg

Telefon: +352 47 59 81 2335

Fax: (+352) 47 05 50

E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Es gilt das in Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 festgelegte Verfahren.

Die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats übermittelt der Zentralen Behörde Luxemburgs ein Ersuchen um Zustimmung, das einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung in Luxemburg und alle anderen als relevant erachteten Informationen, wie z. B. die voraussichtliche Dauer der Unterbringung, enthält.

Dem Ersuchen und allen zusätzlichen Unterlagen ist eine Übersetzung ins Französische, Deutsche oder Englische beizufügen.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Nein.

In Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1111 gilt dasselbe Verfahren für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie (famille d’accueil) oder im Zuhause einer vertrauenswürdigen Person (personne digne de confiance) in Luxemburg, wobei eine vorherige Konsultation und Zustimmung durch die Zentrale Behörde Luxemburgs erforderlich ist.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Nein.

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