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Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

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Spanien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Für die vorherige Genehmigung ist das Justizministerium als zentrale spanische Behörde zuständig.

Das Justizministerium ist als zentrale spanische Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf grenzüberschreitende Unterbringung von Minderjährigen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1996 zuständig. Diese Anträge müssen von der zentralen Behörde des ersuchenden Landes übermittelt werden, um die erforderliche Genehmigung der zuständigen spanischen Behörden einzuholen, bevor ein Kind in einer Familie untergebracht werden kann.

Von dieser allgemeinen Regel gibt es keine Ausnahmen.

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet

Das Verfahren ist in Artikel 20 ter und quater des Organgesetzes 1/1996 vom 15. Januar 1996 über den rechtlichen Schutz Minderjähriger geregelt, mit dem das Zivilgesetzbuch und die Zivilprozessordnung teilweise geändert werden.

Das Justizministerium ist als zentrale spanische Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf grenzüberschreitende Unterbringung von Minderjährigen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1996 zuständig. Diese Anträge müssen von der zentralen Behörde des ersuchenden Landes übermittelt werden, um die erforderliche Genehmigung der zuständigen spanischen Behörden einzuholen, bevor ein Kind in einer Familie untergebracht werden kann.

Das Justizministerium prüft, ob der Antrag die nach spanischem Recht erforderlichen Angaben enthält und den Anforderungen der spanischen Rechtsvorschriften entspricht, und leitet ihn an die für die Genehmigung zuständige Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft weiter. Nachdem die Verwaltung den Antrag geprüft hat, übermittelt sie ihre Entscheidung der spanischen zentralen Behörde, die sie an die zentrale Behörde des ersuchenden Landes weiterleitet.

Anträge auf Unterbringung müssen schriftlich gestellt werden und die Unterlagen enthalten, die die spanische zentrale Behörde benötigt, um zu beurteilen, ob die Unterbringung zum Wohle des Minderjährigen erfolgt und ob die betreffende Familie für diesen Zweck geeignet ist. In jedem Fall ist zusätzlich zu den Anforderungen der geltenden internationalen Vorschriften Folgendes vorzulegen: ein Bericht über das Kind oder den Jugendlichen, die Gründe für die vorgeschlagene Unterbringung, eine Angabe zur Dauer der Unterbringung und eine Erklärung darüber, welche Bestimmungen für die Überwachung bestehen. Es sind geeignete Unterlagen vorzulegen über die familiäre Situation, die Fähigkeit der künftigen Pflegeeltern, Kinder zu erziehen, ihre Fähigkeit, den verschiedenen Bedürfnissen des/der betroffenen Minderjährigen angemessen gerecht zu werden, das Maß, in dem ihre Motivation Art und Zweck der Unterbringung entspricht, und ihre Bereitschaft, zur Verwirklichung der Ziele des individuellen Betreuungsplans des Kindes und etwaiger Programme zur Familienintegration beizutragen, um eine Beziehung zwischen dem betreffenden Jugendlichen und seiner Herkunftsfamilie zu fördern.

Nachdem die zuständige Behörde den Antrag geprüft hat, übermittelt sie ihre Entscheidung der spanischen zentralen Behörde, die sie an die zentrale Behörde des ersuchenden Landes weiterleitet. Nur im Falle einer positiven Entscheidung werden die zuständigen Behörden dieses Landes eine Entscheidung erlassen, mit dem eine Unterbringung in Spanien angeordnet wird, alle Beteiligten davon in Kenntnis setzen und direkt bei dem in der betreffenden Region zuständigen spanischen Gericht die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung in Spanien beantragen.

Die Frist für die Bearbeitung und Bescheidung der Anträge beträgt drei Monate.

Den Anträgen auf Unterbringung und den Begleitunterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische beizufügen.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Nein. In Spanien ist die Zustimmung immer erforderlich.

In Spanien umfasst der Begriff der Pflegefamilie ohne Einschränkungen die erweiterte Familie und damit jeden Angehörigen der erweiterten Familie, der das Kind unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen betreuen kann (Artikel 20 bis des Organgesetzes 1/1996 vom 15. Januar 1996 über den rechtlichen Schutz von Minderjährigen).

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Nein.

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