1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?
Nach Artikel 41 des Minor Protection (Alternative Care) Act, Kapitel 602 der Laws of Malta, ist die Social Care Standards Authority (SCSA) die benannte Zentrale Behörde und somit für den Bereich der Pflege zuständig. Nach Artikel 42 Buchstabe d des besagten Gesetzes besteht eine der Aufgaben der Zentralen Behörde darin, Anträge von ausländischen Personen, die in einem anderen Land als Pflegeeltern zugelassen sind, oder von akkreditierten Einrichtungen entgegenzunehmen und diese Anträge an den für die alternative Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständigen Direktor der Foundation for Social Welfare Services (FSWS) weiterzuleiten. Nach Artikel 36A des besagten Gesetzes hat der für die alternative Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständige Direktor eine Reihe von Aufgaben und Zuständigkeiten. Zu diesen gehört es, geeignete Pflegeeltern bzw. Einrichtungen für Minderjährige zu finden, die in Pflegefamilien oder Einrichtungen untergebracht werden sollen, und sicherzustellen, dass die Unterbringung dem Wohl des Kindes entspricht. Für die Betreuung in einer Familie oder Einrichtung bedarf es einer schriftlicher Vereinbarung zwischen dem für die alternative Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständigen Direktor und den Pflegeeltern bzw. der Einrichtung.
Social Care Standards Authority als Zentrale Behörde
Anschrift: 469, Bugeia Institute, St Joseph High Road St Venera, SVR 1012, MALTA
Tel.: +356 2549 4400
E-Mail: info.scsa@gov.mt
2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet
Für die Anmeldung einer grenzüberschreitenden Unterbringung in Malta muss die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates die Zustimmung der Zentralen Behörde Maltas (SCSA) einholen. Ein Antrag ist bei der SCSA einzureichen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
i) Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (siehe unten) an die Zentrale Behörde Maltas zu übermitteln. Dieser Antrag sollte von der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates gestellt werden. Alle angeforderten Unterlagen sind ausschließlich auf Maltesisch oder Englisch zu übermitteln.
ii) Nach Eingang des Antragsformulars legt die Zentrale Behörde Maltas fest, welche Art von Unterbringung in Betracht gezogen wird.
iii) Die Zentrale Behörde Maltas übermittelt den Antrag und die Unterlagen an die zuständigen maltesischen Behörden, beispielsweise im Falle einer grenzüberschreitenden Unterbringung in einer Pflegefamilie bzw. Einrichtung an die Direktion für alternative Betreuung (Directorate Alternative Care). In allen Fällen prüfen die zuständigen Behörden die Anträge fachkompetent und berücksichtigen dabei in gebührender Weise die nachstehenden Aspekte einer Unterbringung: ausbildungsbezogene/pädagogische Unterstützung, rechtliche Unterstützung, psychosoziale/psychiatrische Aspekte sowie Aspekte der Sicherheit und des Schutzes von Kindern.
iv) Auf dieser Grundlage übermittelt die Zentrale Behörde Maltas der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates die Entscheidung der zuständigen maltesischen Behörden betreffend die grenzüberschreitende Unterbringung des Kindes. Die Unterbringung darf erst erfolgen, wenn die Zentrale Behörde Maltas nach Konsultation des für alternative Betreuung zuständigen Direktors ihre Zustimmung erteilt hat. Danach teilt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates der Zentralen Behörde Maltas das Datum des Beginns der grenzüberschreitenden Unterbringung mit.
Die nachstehenden Unterlagen sind gemeinsam mit dem Antrag einzureichen:
- eine Kopie des nationalen Personalausweises/Reisepasses der Mutter, des Vaters und der Kinder
- eine Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder
- eine Sorgerechtserklärung und
- sonstige für notwendig erachtete Unterlagen.
3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?
Nein. Alle grenzüberschreitenden Unterbringungen in einer Pflegefamilie bzw. Einrichtung müssen bei der Zentralen Behörde registriert werden, und die Zustimmung ist gemäß dem in der Antwort auf Frage 2 beschriebenen Verfahren einzuholen.
4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?
Nein. Das Verfahren ist in der Antwort auf Frage 2 dargelegt. Es handelt sich um ein effizientes Verfahren mit dem Ziel, Entscheidungen nicht hinauszuzögern und gleichzeitig das Wohl der betroffenen Minderjährigen zu berücksichtigen.