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Grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes (einschließlich Pflegefamilie)

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Deutschland
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(in civil and commercial matters)

1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?

Die Zustimmung zu erteilen hat das für das jeweilige Bundesland zuständige Landesjugendamt (LJA), in dessen Bezirk die geplante Unterbringung stattfinden soll. In Deutschland mit seinen 16 Bundesländern gibt es 17 Landesjugendämter (pro Bundesland eines; zwei im Bundesland Nordrhein-Westfalen; Adressenliste unter http://www.bagljae.de/). Gibt es noch keinen konkreten Vorschlag für den Ort der Unterbringung, so ist maßgeblich, zu welchem Landesjugendamtsbezirk die deutsche Zentrale Behörde den engsten Bezug feststellt. Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig (§ 45 Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts – Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG).

 

Bundesland Anschrift Telefon, Fax, E-Mail, Internet
Baden-Württemberg

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Dezernat Jugend - Landesjugendamt

Lindenspürstraße 39

70176 Stuttgart

Ansprechperson: Herr Häcker


Tel.: 0711 6375-401


Fax: 0711 6375-449


E-Mail: gerald.haecker@kvjs.de
 


http://www.kvjs.de/

Bayern

Bayerisches Landesjugendamt

Winzerstraße 9

80797 München

Ansprechpersonen: Frau Flynn, Frau Schäfer

Tel.: 089 124793-2319

Fax: 089 124793-2280

E-Mail: gu-blja@zbfs.bayern.de

http://www.blja.bayern.de/

Berlin

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Jugend und Familie, Landesjugendamt


Bernhard-Weiß-Straße 6

10178 Berlin

Ansprechperson: Herr Nagel
 


Tel.: 030 90227-5320

Fax: 030 90227-5011

E-Mail: : post@@senbjf.berlin.de

http://www.berlin.de/sen/bjw

Brandenburg

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Abteilung Kinder, Jugend und Sport

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

Ansprechpersonen: Frau Kopp, Frau Wagner


Tel.: 0331 866-3734 oder 3732


Fax: 0331 866-3595


E-Mail: sylvia.kopp@mbjs.brandenburg.de

elke.wagner@mbjs.brandenburg.de

http://www.mbjs.brandenburg.de/

 

Bremen

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Landesjugendamt

Bahnhofsplatz 29

28195 Bremen

Ansprechperson: Frau Böttcher

Tel.: 0421 361-0

Fax: 0421 496-4401

E-Mail: svenja.boettcher@soziales.bremen.de

www.soziales.bremen.de 

Hamburg

Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung, 

Amt für Familie, Überregionale Förderung und Beratung/Landesjugendamt

Hamburger Straße 43

22083 Hamburg

Ansprechperson: Frau Weidmann



Tel.: 040 42863-5019

E-Mail: alexandra.weidmann@bsfb.hamburg.de 

www.hamburg.de/gza/-

 

Hessen

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration


Abteilung II - Familie

Sonnenberger Straße 2/2a

65193 Wiesbaden

Ansprechperson: Frau Willberger

Tel.: 0611 3219-3249

Fax: 0611 32719-3429

E-Mail: vanessa.willberger@hsm.hessen.de

 http://www.sozialministerium.hessen.de/

Mecklenburg-Vorpommern

Landesjugenamt Mecklenburg-Vorpommern im Landesamt für Gesundheit und Soziales

Friedrich-Engels-Straße 47

19061 Schwerin

Ansprechperson: Frau Jörns

Tel.: 0385 588-59560
 


E-Mail: susanne.joerns@lagus.mv-regierung.de


http://www.lagus.mv-regierung.de/LJA 

 

Niedersachsen

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und 

Familie
 

Außenstelle Hannover, Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie

Schiffgraben 30-32

30175 Hannover

Ansprechperson: Frau Hibelhaus


Tel.: 0511 89701-326/333

Fax: 0511 89701-330

E-Mail:

poststelleLSHannover@ls.niedersachsen.de

http://www.soziales.niedersachsen.de/

Nordrhein-Westfalen

(Rheinland)

Landschaftsverband Rheinland

Dezernat Kinder, Jugend und Familie

Kennedy-Ufer 2


50679 Köln

Ansprechperson: Frau Lehmann


Tel.: 0221 809-4025


Fax: 0221 809-3945


E-Mail: LR4Buero@lvr.de


http://www.lvr.de/

Nordrhein-Westfalen

(Westfalen-Lippe)

Landschaftsverband Westfalen-Lippe


LWL-Landesjugendamt Westfalen

Warendorfer Straße 25

48145 Münster

Ansprechperson: Frau Fasse


Tel.: 0251 591-5780

Fax: 0251 591-6898

E-Mail: antje.fasse@lwl.org

www.lwl.org/LWL/portal

Rheinland-Pfalz

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung 

Rheinland-Pfalz

Landesjugendamt

Rheinallee 97-101

55118 Mainz

Ansprechperson: Frau Fischer-Glembek


Tel.: 06131 967-367


Fax: 06131 967-12-208


E-Mail: fischer-glembek.beate@lsjv.rlp.de

 

 

Saarland

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

C 2 - Kinder- und Jugendhilfe, Landesjugendamt

Franz-Josef-Röder-Straße 23

66119 Saarbrücken

Ansprechperson: Frau Dörr

Tel.: 0681 501-2083 oder -2084

Fax: 0681 501-3416

E-Mail: d.doerr@soziales.saarland.de

http://www.landesjugendamt.saarland.de/

Sachsen

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

Landesjugendamt

Carolastraße 7a

09111 Chemnitz

Ansprechperson: Frau Ueberfuhr 


Tel.: 0371 24081-184

Fax: 0371 24081-198


E-Mail: landesjugendamt@lja.sms.sachsen.de

http://www.lja.sms.sachsen.de/

 

Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt

Referat Jugend


Landesjugendamt

Ernst-Kamieth-Straße 2

06122 Halle (Saale)

Ansprechpersonen: Frau Vahl, Frau Rudloff

Tel.: 0345 514-1649 oder -855

Fax: 0345 514-1012 oder -1719

E-Mail: kathrin.vahl@lvwa.sachsen-anhalt.de

corinna.rudloff@lvwa.sachsen-anhalt.de

http://www.sachsen-anhalt.de/startseite/

Schleswig-Holstein

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Landesjugendamt

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Ansprechperson: Frau von Kielpinski


Tel.: 0431 988-0 (7451)


Fax: 0431 988-2618
E-Mail: claudia.vonKielpinski@sozmi.landsh.de

www.schleswig-holstein.de

Thüringen

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Abt. 4 - Kinder, Jugend, Sport und Landesjugendamt

Werner-Seelenbinder-Str. 7

99096 Erfurt

Ansprechperson: Frau Sturmfels

Tel.: 0361 573411-975

Fax: 0361 573411-830

E-Mail: poststelle@tmbjs.thueringen.de

www.thueringen.de

 

2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.

Der Antrag auf Zustimmung der Unterbringung einer/eines Minderjährigen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) wird über die Zentrale Behörde des anderen EU-Staates an das Bundesamt für Justiz in Deutschland gesandt, welches den Antrag anschließend an das zuständige deutsche Landesjugendamt weiterleitet.

Das örtlich zuständige deutsche Landesjugendamt soll dem Ersuchen nach § 46 Abs. 1 IntFamRVG in der Regel zustimmen, wenn

1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung im Inland dem Wohl des Kindes entspricht, insbesondere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,

2. die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit erforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vorgelegt hat, aus denen sich die Gründe der beabsichtigten Unterbringung ergeben,

3. das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien. Eine alters- und entwicklungsgerechte Anhörung des Kindes bezüglich der Unterbringung in Deutschland wird i.d.R. ab dem 3. Lebensjahr für erforderlich gehalten.

4. die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes dorthin keine Gründe entgegenstehen,

5. eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung erteilt oder zugesagt wurde, und

6. die Übernahme der Kosten geregelt ist (einschließlich einer ausreichenden Krankenversicherung).

Das Landesjugendamt muss sich die beabsichtigte Erteilung der Zustimmung durch das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, genehmigen lassen, bevor es die Zustimmung gegenüber der ersuchenden ausländischen Stelle erklärt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG).

Nach Erteilung oder Versagung der Genehmigung teilt das zuständige deutsche Landesjugendamt die zu begründende und unanfechtbare Entscheidung der ersuchenden ausländischen Stelle, der deutschen Zentralen Behörde sowie der Einrichtung oder Pflegefamilie, in der das Kind untergebracht werden soll, mit (§ 46 Abs. 5 IntFamRVG).

Folgende Informationen und Nachweise sind notwendig:

- Name, Anschrift, Telefonnummer der zuständigen Behörde im Ausland, die das Kind unterbringt

- Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Kindes (Kopie Personalausweis oder Geburtsurkunde)

- (beabsichtigte) Dauer der Unterbringung

- Gründe/fachliches Konzept für die Unterbringung allgemein und speziell für die Unterbringung in Deutschland (inklusive etwaiger vorheriger gerichtlicher Entscheidungen)

- Angaben zum Gesundheitszustand des Kindes (sofern vorhanden: ärztliche Zeugnisse/Gutachten)

- Name, Anschrift, Telefonnummer der aufnehmenden Pflegeeinrichtung/Pflegefamilie in Deutschland

- Zustimmung der Pflegeeinrichtung/Pflegefamilie zur Unterbringung des Kindes

- sofern vorhanden: Feststellung der Pflegeeignung/erteilte Pflegeerlaubnis der aufnehmenden Pflegefamilie bzw. Betriebserlaubnis der aufnehmenden Einrichtung nach deutschem Recht

- Kontaktdaten der sorgeberechtigten Person/en

- Nachweis, dass das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht aufgrund des Alters oder Reifegrads des Kindes unangebracht erscheint

- Nachweis über Klärung der Kostentragung

- Nachweis über Kranken-/Haftpflichtversicherung des Kindes

Sämtliche Angaben und Nachweise bedürfen der Übersetzung in die deutsche Sprache.

Die Anforderung weiterer Informationen und/oder Dokumente bleibt im Einzelfall vorbehalten.

3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?

Nein.

4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?

Es sind keine solchen Regelungen bekannt.

Bekannt ist eine Vereinbarung zwischen dem Landesjugendamt des Landschaftsverbands Rheinland und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien.

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