1 Welche Behörde ist vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes innerhalb Ihres Hoheitsgebiets zu konsultieren und hat seine vorherige Zustimmung zu erteilen?
Die Zustimmung zu erteilen hat das für das jeweilige Bundesland zuständige Landesjugendamt (LJA), in dessen Bezirk die geplante Unterbringung stattfinden soll. In Deutschland mit seinen 16 Bundesländern gibt es 17 Landesjugendämter (pro Bundesland eines; zwei im Bundesland Nordrhein-Westfalen; Adressenliste unter http://www.bagljae.de/). Gibt es noch keinen konkreten Vorschlag für den Ort der Unterbringung, so ist maßgeblich, zu welchem Landesjugendamtsbezirk die deutsche Zentrale Behörde den engsten Bezug feststellt. Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig (§ 45 Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts – Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG).
| Bundesland | Anschrift | Telefon, Fax, E-Mail, Internet |
| Baden-Württemberg |
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Dezernat Jugend - Landesjugendamt Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart |
Ansprechperson: Herr Häcker
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| Bayern |
Bayerisches Landesjugendamt Winzerstraße 9 80797 München |
Ansprechpersonen: Frau Flynn, Frau Schäfer Tel.: 089 124793-2319 Fax: 089 124793-2280 E-Mail: gu-blja@zbfs.bayern.de |
| Berlin |
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Jugend und Familie, Landesjugendamt
10178 Berlin |
Ansprechperson: Herr Nagel
Fax: 030 90227-5011 E-Mail: : post@@senbjf.berlin.de |
| Brandenburg |
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Abteilung Kinder, Jugend und Sport Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam |
Ansprechpersonen: Frau Kopp, Frau Wagner
elke.wagner@mbjs.brandenburg.de http://www.mbjs.brandenburg.de/
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| Bremen |
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Landesjugendamt Bahnhofsplatz 29 28195 Bremen |
Ansprechperson: Frau Böttcher Tel.: 0421 361-0 Fax: 0421 496-4401 |
| Hamburg |
Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung, Amt für Familie, Überregionale Förderung und Beratung/Landesjugendamt Hamburger Straße 43 22083 Hamburg |
Ansprechperson: Frau Weidmann
E-Mail: alexandra.weidmann@bsfb.hamburg.de
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| Hessen |
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberger Straße 2/2a 65193 Wiesbaden |
Ansprechperson: Frau Willberger Tel.: 0611 3219-3249 Fax: 0611 32719-3429 E-Mail: vanessa.willberger@hsm.hessen.de |
| Mecklenburg-Vorpommern |
Landesjugenamt Mecklenburg-Vorpommern im Landesamt für Gesundheit und Soziales Friedrich-Engels-Straße 47 19061 Schwerin |
Ansprechperson: Frau Jörns Tel.: 0385 588-59560
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| Niedersachsen |
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Hannover, Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie Schiffgraben 30-32 30175 Hannover |
Ansprechperson: Frau Hibelhaus
Fax: 0511 89701-330 E-Mail: |
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Nordrhein-Westfalen (Rheinland) |
Landschaftsverband Rheinland Dezernat Kinder, Jugend und Familie Kennedy-Ufer 2
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Ansprechperson: Frau Lehmann
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Nordrhein-Westfalen (Westfalen-Lippe) |
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Warendorfer Straße 25 48145 Münster |
Ansprechperson: Frau Fasse
Fax: 0251 591-6898 E-Mail: antje.fasse@lwl.org |
| Rheinland-Pfalz |
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz Landesjugendamt Rheinallee 97-101 55118 Mainz |
Ansprechperson: Frau Fischer-Glembek
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| Saarland |
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie C 2 - Kinder- und Jugendhilfe, Landesjugendamt Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken |
Ansprechperson: Frau Dörr Tel.: 0681 501-2083 oder -2084 Fax: 0681 501-3416 E-Mail: d.doerr@soziales.saarland.de |
| Sachsen |
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Landesjugendamt Carolastraße 7a 09111 Chemnitz |
Ansprechperson: Frau Ueberfuhr
Fax: 0371 24081-198
http://www.lja.sms.sachsen.de/
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| Sachsen-Anhalt |
Landesverwaltungsamt Referat Jugend
Ernst-Kamieth-Straße 2 06122 Halle (Saale) |
Ansprechpersonen: Frau Vahl, Frau Rudloff Tel.: 0345 514-1649 oder -855 Fax: 0345 514-1012 oder -1719 E-Mail: kathrin.vahl@lvwa.sachsen-anhalt.de |
| Schleswig-Holstein |
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Landesjugendamt Adolf-Westphal-Straße 4 24143 Kiel |
Ansprechperson: Frau von Kielpinski
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| Thüringen |
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Abt. 4 - Kinder, Jugend, Sport und Landesjugendamt Werner-Seelenbinder-Str. 7 99096 Erfurt |
Ansprechperson: Frau Sturmfels Tel.: 0361 573411-975 Fax: 0361 573411-830 E-Mail: poststelle@tmbjs.thueringen.de |
2 Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren für die Konsultation und für die Einholung der Zustimmung (einschließlich der erforderlichen Unterlagen, Fristen, Modalitäten des Verfahrens und anderer relevanter Aspekte) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet.
Der Antrag auf Zustimmung der Unterbringung einer/eines Minderjährigen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) wird über die Zentrale Behörde des anderen EU-Staates an das Bundesamt für Justiz in Deutschland gesandt, welches den Antrag anschließend an das zuständige deutsche Landesjugendamt weiterleitet.
Das örtlich zuständige deutsche Landesjugendamt soll dem Ersuchen nach § 46 Abs. 1 IntFamRVG in der Regel zustimmen, wenn
1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung im Inland dem Wohl des Kindes entspricht, insbesondere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,
2. die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit erforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vorgelegt hat, aus denen sich die Gründe der beabsichtigten Unterbringung ergeben,
3. das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien. Eine alters- und entwicklungsgerechte Anhörung des Kindes bezüglich der Unterbringung in Deutschland wird i.d.R. ab dem 3. Lebensjahr für erforderlich gehalten.
4. die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes dorthin keine Gründe entgegenstehen,
5. eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung erteilt oder zugesagt wurde, und
6. die Übernahme der Kosten geregelt ist (einschließlich einer ausreichenden Krankenversicherung).
Das Landesjugendamt muss sich die beabsichtigte Erteilung der Zustimmung durch das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, genehmigen lassen, bevor es die Zustimmung gegenüber der ersuchenden ausländischen Stelle erklärt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG).
Nach Erteilung oder Versagung der Genehmigung teilt das zuständige deutsche Landesjugendamt die zu begründende und unanfechtbare Entscheidung der ersuchenden ausländischen Stelle, der deutschen Zentralen Behörde sowie der Einrichtung oder Pflegefamilie, in der das Kind untergebracht werden soll, mit (§ 46 Abs. 5 IntFamRVG).
Folgende Informationen und Nachweise sind notwendig:
- Name, Anschrift, Telefonnummer der zuständigen Behörde im Ausland, die das Kind unterbringt
- Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Kindes (Kopie Personalausweis oder Geburtsurkunde)
- (beabsichtigte) Dauer der Unterbringung
- Gründe/fachliches Konzept für die Unterbringung allgemein und speziell für die Unterbringung in Deutschland (inklusive etwaiger vorheriger gerichtlicher Entscheidungen)
- Angaben zum Gesundheitszustand des Kindes (sofern vorhanden: ärztliche Zeugnisse/Gutachten)
- Name, Anschrift, Telefonnummer der aufnehmenden Pflegeeinrichtung/Pflegefamilie in Deutschland
- Zustimmung der Pflegeeinrichtung/Pflegefamilie zur Unterbringung des Kindes
- sofern vorhanden: Feststellung der Pflegeeignung/erteilte Pflegeerlaubnis der aufnehmenden Pflegefamilie bzw. Betriebserlaubnis der aufnehmenden Einrichtung nach deutschem Recht
- Kontaktdaten der sorgeberechtigten Person/en
- Nachweis, dass das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht aufgrund des Alters oder Reifegrads des Kindes unangebracht erscheint
- Nachweis über Klärung der Kostentragung
- Nachweis über Kranken-/Haftpflichtversicherung des Kindes
Sämtliche Angaben und Nachweise bedürfen der Übersetzung in die deutsche Sprache.
Die Anforderung weiterer Informationen und/oder Dokumente bleibt im Einzelfall vorbehalten.
3 Hat Ihr Mitgliedstaat entschieden, dass für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Ihrem Hoheitsgebiet, in dem das Kind bei bestimmten Kategorien enger Familienangehöriger untergebracht werden soll, keine Zustimmung erforderlich ist? Wenn ja, welches sind die Kategorien enger Familienangehöriger?
Nein.
4 Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat Vereinbarungen oder Regelungen zur Vereinfachung des Konsultationsverfahrens zur Einholung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern?
Es sind keine solchen Regelungen bekannt.
Bekannt ist eine Vereinbarung zwischen dem Landesjugendamt des Landschaftsverbands Rheinland und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien.