1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
Bevor eine Ehe durch ein Gericht geschieden werden kann, muss gemäß den Bestimmungen der Artikel 50, 369 und 453 des Familiengesetzes (Obiteljski zakon, Narodne Novine (Amtsblatt der Republik Kroatien, NN) Nr. 103/15, 98/19, 47/20, 49/23 und 156/2023) ein entsprechendes gerichtliches Scheidungsverfahren (Zivilverfahren oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) durch die klagebefugte(n) Person(en) (locus standi) angestrengt werden. Hat das Ehepaar ein gemeinsames minderjähriges Kind, sind dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung die entsprechenden Belege beizufügen (Bericht über die erfolgte Pflichtberatung und Plan über die gemeinsame elterliche Sorge – Artikel 55 in Verbindung mit Artikel 456 des Familiengesetzes). Ähnliche Regelungen finden Anwendung, wenn die Ehegatten ein gemeinsames minderjähriges Kind haben und nur eine Scheidungsklage einreicht (Bericht über die erfolgte Pflichtberatung – Artikel 57 in Verbindung mit Artikel 379 des Familiengesetzes).
Daher muss bei Ehegatten, die gemeinsame minderjährige Kinder haben, vor der Einreichung eines gemeinsamen Antrags auf einvernehmliche Scheidung bzw. einer Scheidungsklage einer der Eheleute einen Antrag auf Pflichtberatung bei der Regionalstelle des Kroatischen Instituts für Soziale Arbeit (Hrvatski zavod za socijalni rad) stellen, die entweder für den Ort zuständig ist, an dem das Kind seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hat, oder für den Ort, an dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hatten (Artikel 321, 322 und 323 des Familiengesetzes).
2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
Die Voraussetzungen für eine Scheidung sind in Artikel 51 des Familiengesetzes geregelt. Nach den oben genannten Bestimmungen verfügt das Gericht eine Scheidung, wenn
- die beiden Ehegatten einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung einreichen,
- es feststellt, dass das eheliche Verhältnis ernstlich und dauerhaft zerrüttet ist, oder
- seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Jahr vergangen ist.
3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)
Eine Rechtsfolge der Auflösung der Ehe ist das Erlöschen der persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten (Artikel 30 bis 33 des Familiengesetzes). Im Familiengesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass im Falle der Auflösung der Ehe (durch Nichtigerklärung/Aufhebung oder Scheidung) jeder der Ehegatten den Nachnamen behalten kann, den er bei Auflösung der Ehe führte (Artikel 48 des Familiengesetzes).
3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten
Vor der Aufteilung des ehelichen Vermögens (einvernehmlich oder durch das Gericht – in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist in der Regel zwischen Rechten und Gegenständen, die Teil des gemeinsamen Vermögens sind, und Rechten und Gegenständen, die einem Ehegatten allein gehören, zu unterscheiden (drei Gruppen von Vermögenswerten). Geregelt wird diese Frage in einem zivilrechtlichen Verfahren auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen des Familiengesetzes (Artikel 34 bis 39 und 43 bis 46), falls die Ehegatten keine Vergleichsvereinbarung über die Vermögensaufteilung erzielt haben (Ehevertrag – Artikel 40 bis 42 des Familiengesetzes). Alternativ finden das Gesetz über Eigentumsrechte und andere dingliche Rechte (Zakon o vlasništvu i drugim stvarnim pravima), das Gesetz über zivilrechtliche Pflichten (Zakon o obveznim odnosima), das Gesetz über Grundbucheintragungen (Zakon o zemljišnim knjigama), das Unternehmensgesetz (Zakon o trgovačkim društvima), das Vollstreckungsgesetz (Ovršni zakon) und die Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Artikel 38, 45 und 346 des Familiengesetzes) Anwendung.
3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten
Für minderjährige Kinder ergeben sich aus der Auflösung einer Ehe verschiedene wichtige Rechtsfolgen: So muss geklärt werden, bei welchem Elternteil das Kind nach der Scheidung leben wird, wie die persönliche Beziehung zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, aufrechterhalten werden soll, wie für den Unterhalt des Kindes gesorgt wird und wie alle anderen Bereiche der elterlichen Sorge geregelt werden (u. a. die Vertretung des Kindes, die Regelung von Rechtsfragen, die Verwaltung und Veräußerung von Vermögenswerten des Kindes sowie die Ausbildung und Gesundheitsversorgung des Kindes). Wenn die Eheleute diese Rechtsfolgen ihrer Scheidung einvernehmlich regeln (Plan über die gemeinsame elterliche Sorge), bewirken sie damit ein einfacheres und schnelleres Scheidungsverfahren der freiwilliger Gerichtsbarkeit (Artikel 52, 54 bis 55, 106 und 453 bis 460 des Familiengesetzes). Erarbeiten die Ehegatten keinen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge, der eine Vereinbarung zu den zuvor genannten Rechtsfolgen der Scheidung enthält, ergeht die Entscheidung über diese Angelegenheiten automatisch durch das Gericht im Rahmen eines durch Klageerhebung eingeleiteten zivilgerichtlichen Scheidungsverfahrens (Artikel 53 bis 54, 56 bis 57 sowie 413 des Familiengesetzes). Die Eltern können jedoch auch noch während eines solchen Verfahrens eine Vereinbarung über die Rechtsfolgen der Scheidung treffen. In diesem Fall entscheidet das Gericht auf der Grundlage der von den Eltern getroffenen Vereinbarung, sofern es der Auffassung ist, dass diese Vereinbarung dem Kindeswohl dient (Artikel 104 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 420 des Familiengesetzes).
3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten
Nach Maßgabe des Familiengesetzes kann ein Ehegatte vor Abschluss des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsanspruch geltend machen. Wurde im Verlauf des Scheidungsverfahrens kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht, kann ein geschiedener Ehegatte innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung der Ehe eine Unterhaltsklage anstrengen. Dies gilt jedoch nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch bei Abschluss der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren erfüllt waren und auch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Unterhaltsverfahren weiter erfüllt waren (Artikel 295 bis 301 und 423 bis 432 des Familiengesetzes). Die rechtlichen Voraussetzungen für den Unterhalt sind gegeben, wenn der Ehegatte, der den Unterhaltsanspruch geltend macht, nicht über ausreichende Mittel verfügt, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, oder die entsprechenden Mittel nicht aus eigenem Vermögen beschaffen kann und auch nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Beschäftigung zu finden. Dabei gilt die Bedingung, dass der Ehegatte, gegen den sich der Anspruch richtet, über ausreichende Mittel verfügen muss, um einer solchen Verpflichtung nachzukommen (Artikel 295 des Familiengesetzes). Der Unterhalt wird für einen festgelegten Zeitraum gewährt. Nach Artikel 298 des Familiengesetzes kann die Unterhaltspflicht des Ehegatten bis zu einem Jahr gelten, je nachdem, wie lange die Ehe bestanden hat und ob die Möglichkeit besteht, dass der Anspruchsberechtigte den eigenen Lebensunterhalt in absehbarer Zukunft auf andere Weise bestreiten kann. Im Familiengesetz sind ferner die Modalitäten für die Erfüllung der Unterhaltspflicht geregelt. Nach Artikel 296 des Familiengesetzes werden als Ehegattenunterhalt feste Monatsbeträge festgelegt, die jeweils im Voraus zu zahlen sind. Auf Antrag eines oder beider Ehegatten kann das Gericht aber auch eine Pauschalzahlung anordnen, wenn dies geboten erscheint. Nach Artikel 302 des Familiengesetzes können die Ehegatten im Scheidungsfall eine Unterhaltsvereinbarung treffen (Artikel 302 und 470 bis 473 des Familiengesetzes).
4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
Im kroatischen Familienrecht ist eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ (zakonska rastava) nicht vorgesehen. Ein analoger Begriff für die „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in der geltenden Gesetzgebung wäre die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ (prestanak bračne zajednice). Eine „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ liegt vor, wenn die Ehegatten alle zwischen ihnen bestehenden Beziehungen, die das Eheleben ausmachen, beenden, weil sie nicht mehr als Ehepaar zusammenleben und die eheliche Gemeinschaft nicht länger aufrechterhalten wollen. Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ ist ein Begriff aus dem Eherecht. Gemäß Artikel 51 des Familiengesetzes besteht einer der Rechtsgründe für die Auflösung einer Ehe darin, dass mindestens ein Jahr seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vergangen sein muss. Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ hat auch eine besondere Bedeutung für die Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. So gilt gemäß Artikel 36 des Familiengesetzes, dass Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft (nicht während der Dauer der Ehe) durch Erwerbstätigkeit erworben haben oder die aus einem solchen Vermögen stammen, als Ehegüter gelten.
5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Im kroatischen Familienrecht ist eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ (zakonska rastava) nicht vorgesehen. Ein analoger Begriff für die „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in der geltenden Gesetzgebung wäre die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ (prestanak bračne zajednice). Das Familiengesetz enthält keine Anforderungen an die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“, da es sich bei der ehelichen Gemeinschaft um einen Rechtsbegriff handelt, der für den Inhalt des Ehelebens steht. Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft tritt ein, wenn die Ehegatten alle zwischen ihnen bestehenden Beziehungen, die das Eheleben ausmachen, beenden, weil sie nicht mehr als Ehepaar zusammenleben und die eheliche Gemeinschaft nicht länger aufrechterhalten wollen (wenn sie z. B. nicht mehr miteinander kommunizieren). Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zeigt sich in der Praxis meist dadurch, dass ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung und den Ehepartner verlässt.
6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Im kroatischen Familienrecht ist eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ (zakonska rastava) nicht vorgesehen. Ein analoger Begriff für die „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in der geltenden Gesetzgebung wäre die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ (prestanak bračne zajednice). Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ ist ein Begriff aus dem Eherecht. Gemäß Artikel 51 des Familiengesetzes besteht einer der Rechtsgründe für die Auflösung einer Ehe darin, dass mindestens ein Jahr seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vergangen sein muss. Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ hat auch eine besondere Bedeutung für die Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. So gilt gemäß Artikel 36 des Familiengesetzes, dass Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft (nicht während der Dauer der Ehe) durch Erwerbstätigkeit erworben haben oder die aus einem solchen Vermögen stammen, als Ehegüter gelten. Diese Regelungen sind dem Umstand geschuldet, dass die Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht zwingend mit der Dauer der Ehe übereinstimmen muss, insbesondere dann nicht, wenn die Ehe durch Scheidung beendet wird. In der Regel endet die eheliche Gemeinschaft, bevor das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Das Scheidungsverfahren kann daher über die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ hinaus andauern. In der Regel ist dies auch der Fall (vor allem, wenn in dem Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden).
7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
Im kroatischen Familienrecht ist eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ (zakonska rastava) nicht vorgesehen. Ein analoger Begriff für die „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in der geltenden Gesetzgebung wäre die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ (prestanak bračne zajednice). Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ ist ein Begriff aus dem Eherecht. Gemäß Artikel 51 des Familiengesetzes besteht einer der Rechtsgründe für die Auflösung einer Ehe darin, dass mindestens ein Jahr seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vergangen sein muss. Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ hat auch eine besondere Bedeutung für die Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. So gilt gemäß Artikel 36 des Familiengesetzes, dass Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft (nicht während der Dauer der Ehe) durch Erwerbstätigkeit erworben haben oder die aus einem solchen Vermögen stammen, als Ehegüter gelten. Diese Regelungen sind dem Umstand geschuldet, dass die Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht zwingend mit der Dauer der Ehe übereinstimmen muss, insbesondere dann nicht, wenn die Ehe durch Scheidung beendet wird. In der Regel endet die eheliche Gemeinschaft, bevor das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Das Scheidungsverfahren kann daher über die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ hinaus andauern. In der Regel ist dies auch der Fall (vor allem, wenn in dem Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden).
8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Im kroatischen Familienrecht wird der Begriff poništaj braka und nicht poništenje braka für die „Nichtigerklärung/Aufhebung“ einer Ehe verwendet. Eine Ehe, die gegen die Bestimmungen der Artikel 25 bis 28 des Familiengesetzes verstößt, ist ungültig. Dies betrifft die Eheschließung von Minderjährigen, von nicht einsichtsfähigen Personen, von Personen, deren Geschäftsfähigkeit mit Blick auf Entscheidungen über ihre persönlichen Verhältnisse beschränkt ist, sowie die Eheschließung von Blutsverwandten, von adoptierten Personen oder von einer Person, die bereits eine nach wie vor bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Die Bestimmungen für die „Nichtigerklärung/Aufhebung“ einer Ehe kommen bei einer solchen Ehe zur Anwendung (Artikel 29 des Familiengesetzes).
9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Im kroatischen Familienrecht wird der Begriff poništaj braka und nicht poništenje braka für die „Nichtigerklärung/Aufhebung“ einer Ehe verwendet. Die Rechtsfolgen der „Nichtigerklärung/Aufhebung“ einer Ehe sind auf gleiche Weise geregelt wie die Rechtsfolgen der Auflösung einer Ehe durch Scheidung (siehe die Antwort auf Frage 3).
10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
Nach kroatischem Recht wird die Ehescheidung durch ein Gericht verfügt. Ein außergerichtliches Ehescheidungsverfahren ist nicht vorgesehen. Ein wichtiges Grundprinzip des Familienrechts, das vor allem in Scheidungsverfahren zum Tragen kommt, ist jedoch die einvernehmliche Klärung der familiären Beziehungen. Diese ist Aufgabe aller Einrichtungen, die Familien professionelle Hilfe anbieten oder Entscheidungen in Bezug auf familiäre Beziehungen treffen (Artikel 9 des Familiengesetzes). Im Familienrecht sind deshalb zwei außergerichtliche Verfahren vorgesehen, deren Ziel es ist, Scheidungsangelegenheiten einvernehmlich zu klären: eine Pflichtberatung (Artikel 321 bis 330 des Familiengesetzes) und eine Familienmediation (Artikel 331 bis 344 des Familiengesetzes). Für die Pflichtberatung steht ein Team von Fachkräften der Regionalstelle des Kroatischen Instituts für Soziale Arbeit zur Verfügung, die Familienmitgliedern (z. B. Ehegatten mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind, die eine Scheidung anstreben) dabei unterstützen, zu einvernehmlichen Entscheidungen über die familiären Beziehungen unter besonderer Berücksichtigung des Kindes zu gelangen. Dazu gehört die Erarbeitung eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge, der eine Vereinbarung über die Rechtsfolgen der Scheidung darstellt und in dem im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist: Ort und Anschrift des Wohnsitzes des Kindes, wie viel Zeit das Kind mit jedem Elternteil verbringen wird, wie Informationen ausgetauscht werden sollen, die mit der Zustimmung zu Entscheidungen zusammenhängen, die das Kind betreffen, wie wichtige Informationen über das Kind ausgetauscht werden sollen, die Höhe des Unterhalts, den der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, zu leisten hat, wie künftige Angelegenheiten geklärt werden sollen. Diese einvernehmlichen Entscheidungen müssen auch die Rechtsfolgen abdecken für den Fall, dass keine Einigung erzielt und ein Gerichtsverfahren angestrengt wird, um über die persönlichen Rechte des Kindes zu entscheiden. Im Rahmen der Familienmediation versuchen die Parteien, Familienstreitigkeiten mit Unterstützung eines Familienmediators oder mehrerer Familienmediatoren einvernehmlich beizulegen. Bei diesem Verfahren geht es vor allem darum, einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge aufzustellen und andere Vereinbarungen in Bezug auf das Kind zu erzielen sowie etwaige andere Fragen materieller und immaterieller Art zu klären.
11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
Ehegatten ohne minderjährige Kinder können ein Gerichtsverfahren anstrengen, indem einer von ihnen eine Scheidungsklage einreicht oder indem beide einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung einreichen (Artikel 50 des Familiengesetzes). In beiden Fällen kommt das außergerichtliche Verfahren der Pflichtberatung (professionelle Begleitung der Familienmitglieder bei einvernehmlichen Entscheidungen über die familiären Beziehungen durch ein Team von Fachkräften der Regionalstelle des Kroatischen Instituts für Sozialarbeit) nicht zur Anwendung (Artikel 321 bis 322 des Familiengesetzes). Die Ehegatten treten vielmehr sofort in ein gerichtliches Scheidungsverfahren (Zivilverfahren oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ein, das verhältnismäßig einfach und schnell ist. Gleiches gilt für das Gerichtsverfahren zur Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe, wenn die Ehegatten kein gemeinsames minderjähriges Kind haben.
Ehegatten mit einem minderjährigen Kind können ein Gerichtsverfahren anstrengen, indem einer von ihnen eine Scheidungsklage einreicht oder indem beide einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung einreichen (Artikel 50 des Familiengesetzes). Bevor es zu einem Scheidungsverfahren kommt (durch Klage oder Antrag auf einvernehmliche Scheidung), müssen Ehegatten, die ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, an einer außergerichtlichen Pflichtberatung teilnehmen. Dabei handelt es sich um eine professionelle Begleitung der Familienmitglieder bei einvernehmlichen Entscheidungen über die familiären Beziehungen durch ein Team von Fachkräften der Regionalstelle des Kroatischen Instituts für Soziale Arbeit, die entweder für den Ort zuständig ist, an dem das Kind seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hat, oder für den Ort, an dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hatten (Artikel 321 bis 322 des Familiengesetzes). Ziel dieser Regelung ist es, den Ehegatten professionelle Unterstützung zu bieten, u. a. bei der Erarbeitung eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge, der eine Vereinbarung über die Rechtsfolgen der Scheidung darstellt und in dem im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist: Ort und Anschrift des Wohnsitzes des Kindes, wie viel Zeit das Kind mit jedem Elternteil verbringen wird, wie Informationen ausgetauscht werden sollen, die mit der Zustimmung zu Entscheidungen zusammenhängen, die das Kind betreffen, wie wichtige Informationen über das Kind ausgetauscht werden sollen, die Höhe des Unterhalts, den der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, zu leisten hat, wie künftige Angelegenheiten geklärt werden sollen. Eltern können im Rahmen der Pflichtberatung einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge erstellen oder ihn eigenständig oder im Rahmen einer Familienmediation (einem außergerichtlichen Verfahren, in dem die Ehegatten versuchen, Familienstreitigkeiten mit Unterstützung eines Familienmediators oder mehrerer Familienmediatoren einvernehmlich beizulegen – Artikel 331 des Familiengesetzes) erarbeiten. Durch die Erstellung eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge können die Ehegatten ein einfacheres und schnelleres Scheidungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewirken, das durch Einreichung eines Antrags eingeleitet wird (Artikel 52, 54 bis 55, 106 und 453 bis 460 des Familiengesetzes). Ehegatten, die ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, müssen ihrem Antrag auf einvernehmliche Scheidung den Bericht über die erfolgte Pflichtberatung nach Artikel 324 des Familiengesetzes und den Plan über die gemeinsame elterliche Sorge gemäß Artikel 106 des Familiengesetzes beifügen (Artikel 456 des Familiengesetzes).
Erarbeiten die Ehegatten keinen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge, der eine Vereinbarung zu den zuvor genannten Rechtsfolgen der Scheidung enthält, ergeht die Entscheidung über diese Angelegenheiten automatisch durch das Gericht im Rahmen eines durch Klageerhebung eingeleiteten zivilgerichtlichen Scheidungsverfahrens (Artikel 53 bis 54, 56 bis 57 sowie 413 des Familiengesetzes). Ehegatten, die ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, müssen einer Scheidungsklage den Bericht über die erfolgte Pflichtberatung nach Artikel 324 des Familiengesetzes beifügen.
12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
Im kroatischen Rechtssystem werden Fragen der Prozesskostenhilfe und die Möglichkeit der Befreiung von Gerichtskosten und Gerichtsgebühren durch das Prozesskostenhilfegesetz (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći, NN Nr. 143/2013 und 98/2019) geregelt. Eine Partei, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann in allen Verfahren – einschließlich Ehesachen und anderer familienrechtlicher Verfahren – primäre Prozesskostenhilfe erhalten (Artikel 9 bis 11 des Prozesskostenhilfegesetzes). Eine Partei, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann in allen Familienrechtsverfahren und anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren sekundäre Prozesskostenhilfe erhalten (Artikel 12 bis 25 des Prozesskostenhilfegesetzes). Die Voraussetzungen für die Befreiung von Gerichtskosten in bestimmten Verfahren – einschließlich familienrechtlicher Verfahren – sind durch Artikel 13 Absatz 3 des Prozesskostenhilfegesetzes geregelt. Insbesondere ist auf die Bestimmungen zu achten, die Folgendes regeln:
- die Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe ohne Feststellung der finanziellen Situation der betreffenden Person (Artikel 15 des Prozesskostenhilfegesetzes),
- das Verfahren für die Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe (Artikel 16 bis 18 des Prozesskostenhilfegesetzes),
- den Umfang der Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe (Artikel 19 des Prozesskostenhilfegesetzes) und
- verfahrensrechtliche und andere Fragen, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe relevant sind (Artikel 20 bis 25 des Prozesskostenhilfegesetzes).
Darüber hinaus ist durch die Artikel 10 und 11 des Gerichtsgebührengesetzes (Zakon o sudskim pristojbama, NN Nr. 74/95, 57/96, 137/02, (26/03), 125/11, 112/12, 157/13, 110/15, 118/18 und 51/23) geregelt, welche Parteien grundsätzlich von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit sind.
13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Gegen eine Entscheidung über eine Scheidung oder über die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe können Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses Recht steht beiden Parteien während des Verfahrens zu. Die Rechtsmittel in Ehesachen sind im Familiengesetz nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß Artikel 346 sind stattdessen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku, NN Nr. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14, 70/19, 80/22, 114/22 und 155/23) anzuwenden.
Die Rechtsmittel gegen Urteile sind in Artikel 348 der Zivilprozessordnung geregelt, während sich die Regelung zu Rechtsmitteln gegen Entscheidungen in Artikel 378 findet. In Bezug auf die Rechtsmittel ist nach dem Familiengesetz eine gerichtliche Überprüfung von in zweiter Instanz ergangenen Urteilen in Ehesachen nicht zulässig (Artikel 373 des Familiengesetzes).
14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
Nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/1111 wird eine solche Entscheidung in Kroatien anerkannt, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.
Außerdem bedarf es keines besonderen Verfahrens für die Aktualisierung der Personenstandsbücher eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
Anträge auf Anerkennung oder Nichtanerkennung (Artikel 21 Absatz 3 der Brüssel‑IIa‑Verordnung) sind bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht (općinski sud) einzureichen. In diesem Fall kommt das Verfahren nach Kapitel III Abschnitt 2 der Brüssel‑IIa‑Verordnung zur Anwendung.
Rechtsmittel, d. h. Rechtsbehelfe gemäß Artikel 33 der Brüssel‑IIa‑Verordnung, werden über das erstinstanzliche Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (Amtsgericht aus der oben genannten Liste), bei einem zweitinstanzlichen Gericht (Gespanschaftsgericht, županijski sud) eingelegt.
16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
Bestimmen die Ehegatten das auf die Scheidung anzuwendende Recht, gilt entweder das Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern eine Rechtswahl getroffen wird, das Recht des Landes, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch immer in diesem Land hat, das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten besitzt, sofern eine Rechtswahl getroffen wird, oder das kroatische Recht (Artikel 36 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht (Zakon o međunarodnom privatnom pravu, NN Nr. 101/17 und 67/23). Haben die Ehegatten gemäß Artikel 36 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht keine Rechtswahl getroffen, gilt für die Scheidung entweder
- das Recht des Landes, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- das Recht des Landes, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch immer in diesem Land hat,
- das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besitzen, oder
- das kroatische Recht.
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