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Erbrecht

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Kroatien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Das Erbrecht und die Abwicklung von Nachlässen durch Gerichte, andere Behörden und dazu ermächtigte Personen sind im Erbschaftsgesetz (Zakon o nasljeđivanju) (NN (Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 48/03, 163/03, 35/05, 127/13, 33/15 und 14/19)) geregelt.

Eine Verfügung von Todes wegen kann in Form eines Testaments getroffen werden. Wer mindestens 16 Jahre alt und geschäftsfähig ist, kann ein Testament errichten.

Gültig ist ein Testament nur, wenn es in der gesetzlich vorgeschriebenen Form errichtet wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Unter normalen Umständen kann ein privates oder ein öffentliches Testament errichtet werden, unter außergewöhnlichen Umständen ist auch ein mündliches Testament zulässig.

Ein privates Testament ist ein eigenhändiges (holografisches) oder ein vor Zeugen errichtetes Testament. Ein holografisches Testament wird von dem Verfügenden eigenhändig geschrieben und unterzeichnet. Ein des Lesens und Schreibens mächtiger Erblasser kann ein Testament vor Zeugen errichten, indem er vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen erklärt, dass das Schriftstück, das er nicht selbst aufgesetzt haben muss, seinen eigenen Willen dokumentiert, und es in ihrer Anwesenheit unterzeichnet. Die Zeugen müssen das Testament gegenzeichnen.

Ein öffentliches Testament wird in Anwesenheit von Behördenvertretern errichtet. Jeder kann ein gültiges Testament in Form eines öffentlichen Testaments errichten. Wer nicht lesen oder mit dem eigenen Namen unterzeichnen kann, hat unter normalen Umständen nur die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten. Ein öffentliches Testament kann auf Ersuchen des Erblassers von einer der folgenden Personen errichtet werden, die gesetzlich dazu ermächtigt sind: einem Richter am Gemeindegericht (sudac općinskog suda), einem Gerichtsberater (sudski savjetnik), einem Notar (javni bilježnik) oder einem Konsulatsvertreter oder diplomatischen/konsularischen Vertreter der Republik Kroatien im Ausland. Das Verfahren zur Errichtung eines öffentlichen Testaments durch eine dazu ermächtigte Person ist gesetzlich geregelt.

Wer ein internationales Testament errichten will, muss bei einer für die Errichtung von öffentlichen Testamenten ermächtigten Person einen entsprechenden Antrag stellen. Mit einem internationalen Testament soll dessen Anerkennung in den Staaten, die Vertragspartei des Übereinkommens über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments von 1973 sind, sowie in den Staaten, die die Vorschriften über ein internationales Testament in ihr Recht aufgenommen haben, sichergestellt werden.

Nur unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen die Errichtung eines Testaments in einer anderen gültigen Form nicht möglich ist, kann der Erblasser seinen letzten Willen vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen mündlich erklären. Ein solches Testament verliert 30 Tage nach dem Zeitpunkt, ab dem die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr gegeben sind, seine Gültigkeit.

Nach kroatischem Recht unzulässig und daher nichtig sind Erbverträge (Vereinbarung, mit der eine Person ihren Nachlass ganz oder teilweise einer anderen Vertragspartei oder einem Dritten vermacht), Verträge über eine künftige Erbschaft oder ein künftiges Vermächtnis (Vereinbarung, mit der eine Person ein zu erwartendes Erbe veräußert, Vereinbarung über das Erbe eines noch lebenden Dritten oder Vereinbarung über ein zu erwartendes Vermächtnis oder einen anderen zu erwartenden Vorteil aus einem noch nicht eröffneten Nachlass) sowie Verträge über den Inhalt eines Testaments (Vereinbarung, mit der eine Person zusagt, eine bestimmte Verfügung in ihr Testament aufzunehmen oder nicht aufzunehmen oder in ihrem Testament zu widerrufen oder nicht zu widerrufen).

Zulässig sind nach kroatischem Recht Verträge über die Übertragung und Verteilung von Vermögenswerten zu Lebzeiten. Durch einen solchen Vertrag mit seinen Abkömmlingen kann ein Vorfahr (der Übertragende) die ihm zum Zeitpunkt der Vereinbarung gehörenden Vermögenswerte ganz oder teilweise aufteilen und auf seine Abkömmlinge übertragen. Der Vertrag ist nur gültig, wenn alle Kinder und sonstigen Abkömmlinge, die Erben des Übertragenden sind, zustimmen. Er muss schriftlich aufgesetzt und von einem Richter des zuständigen Gerichts bestätigt oder notariell beurkundet oder beglaubigt (rechtsverbindlich gemacht) werden. Der Vertrag kann den Ehegatten des Übertragenden einschließen, dessen Zustimmung in diesem Fall ebenfalls erforderlich ist. Die Vermögenswerte, die Gegenstand eines solchen Vertrags sind, werden nicht Teil des Nachlasses und werden auch nicht bei der Ermittlung von dessen Wert berücksichtigt.

Nach kroatischem Recht ist der Abschluss eines Vertrags über die Ausschlagung einer noch nicht angefallenen Erbschaft unzulässig. In Ausnahmefällen kann ein Abkömmling, der seine Rechte eigenverantwortlich ausüben kann, mit dem Vorfahren einen Vertrag schließen, durch den er im Voraus auf die Erbschaft, auf die er nach dem Tod des Vorfahren Anspruch hätte, verzichtet. Ein solcher Vertrag kann auch von einem Ehegatten in Bezug auf die Erbschaft, die ihm nach dem Tod seines Ehegatten zufallen würde, geschlossen werden. Er muss schriftlich aufgesetzt und von einem Richter des zuständigen Gerichts bestätigt oder notariell beurkundet oder beglaubigt (rechtsverbindlich gemacht) werden.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Die Errichtung, Hinterlegung und Verkündung eines Testaments wird in das von der kroatischen Notarkammer (Hrvatska javnobilježnička komora) geführte kroatische Testamentsregister (Hrvatski upisnik oporuka) eingetragen. Auf Ersuchen des Erblassers werden die hierzu erforderlichen Angaben vom zuständigen Gericht, Notar oder Rechtsanwalt bzw. von demjenigen, der das Testament aufgesetzt hat, zur Registrierung vorgelegt. Die Eintragung eines Testaments in das kroatische Testamentsregister ist nicht zwingend vorgeschrieben; auch ein Testament, das nicht eingetragen oder an einer bestimmten Stelle hinterlegt wurde, ist uneingeschränkt gültig.

Vor dem Tod des Erblassers dürfen die im Register enthaltenen Informationen nur dem Erblasser selbst oder einer von ihm ausdrücklich zu diesem Zweck bevollmächtigten Person zugänglich gemacht werden.

Das Nachlassgericht bzw. der Notar, der ein Nachlassverfahren durchführt, muss beim kroatischen Testamentsregister alle Informationen über eventuell vorhandene Testamente des Verstorbenen anfordern.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Der Erblasser kann über sein Vermögen frei verfügen; ausgenommen ist lediglich der Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigte Erben sind:

  • die Abkömmlinge und Adoptivkinder des Erblassers sowie die Kinder, für die er als Lebenspartner das Sorgerecht hat, und deren Abkömmlinge, der Ehegatte oder nichteheliche Partner, der Lebenspartner oder informelle Lebenspartner des Erblassers – sie haben Anspruch auf die Hälfte des Anteils, der ihnen ohne testamentarische Verfügung kraft Gesetzes zustehen würde
  • die Eltern, Adoptiveltern und anderen Vorfahren des Erblassers, sofern sie dauerhaft erwerbsunfähig und mittellos sind – in diesem Fall haben sie Anspruch auf ein Drittel des Anteils, der ihnen ohne testamentarische Verfügung kraft Gesetzes zustehen würde

Pflichtteilsberechtigte Erben können nur dann einen Pflichtteil einfordern, wenn sie im konkreten Fall gesetzliche Erben sind.

Im Gesetz ist geregelt, aus welchen Gründen der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben ganz oder teilweise vom Erbe ausschließen kann: Der Erblasser kann einen Erben ausschließen, wenn dieser ihm gegenüber eine gesetzliche oder aus der familiären Beziehung zum Erblasser erwachsende moralische Pflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat; wenn er vorsätzlich eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten, Kinder oder Eltern begangen hat; wenn er eine Straftat gegen die Republik Kroatien oder durch internationales Recht geschützte Werte begangen hat; wenn ihm ein unsolider oder unehrenhafter Lebenswandel anzulasten ist. Der Ausschluss eines Erben ist im Testament ausdrücklich zu erklären und zu begründen. Der Grund für den Ausschluss muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehen. Der ausgeschlossene Erbe verliert seine Erbansprüche im Umfang des Ausschlusses, und die Ansprüche anderer möglicher Erben des Erblassers bemessen sich so, als sei der ausgeschlossene Erbe vor dem Erblasser verstorben.

Außer dieser Möglichkeit, pflichtteilsberechtigte Erben auszuschließen, kann der Erblasser ausdrücklich einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling ganz oder teilweise vom Pflichtteil ausschließen, wenn der Abkömmling hoch verschuldet ist oder sich verschwenderisch verhält. Der ihm zustehende Anteil fällt dann seinen Abkömmlingen zu. Diese Pflichtteilsentziehung behält nur dann ihre Gültigkeit, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein minderjähriges Kind oder ein minderjähriges Enkelkind eines bereits verstorbenen Kindes oder ein volljähriges Kind oder ein volljähriges Enkelkind eines bereits verstorbenen Kindes, das arbeitsunfähig und mittellos ist, hat. Der Erbe, dem ein Anteil entzogen wurde, erhält den von dem Ausschluss nicht betroffenen Anteil, und er erbt, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr bestehen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass die zunächst Erbberechtigten entferntere Erben ausschließen.

Gesetzliche Erben des Erblassers sind:

  • die Abkömmlinge und Adoptivkinder des Erblassers sowie die Kinder, für die er als Lebenspartner das Sorgerecht hat, und deren Abkömmlinge
  • der Ehegatte
  • der nichteheliche Partner
  • der Lebenspartner
  • der informelle Lebenspartner
  • die Eltern
  • die Adoptiveltern
  • die Geschwister und deren Abkömmlinge
  • die Großeltern und deren Abkömmlinge
  • die sonstigen Vorfahren

Im Erbrecht ist ein nichtehelicher Partner einem Ehegatten gleichgestellt; nichtehelich geborene Kinder und ihre Abkömmlinge sind ehelich geborenen Kindern und deren Abkömmlingen gleichgestellt. Eine nichteheliche Gemeinschaft, die Erbansprüche begründet, ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einer unverheirateten Frau und einem unverheirateten Mann, die über einen bestimmten Zeitraum bestanden hat (mindestens drei Jahre oder kürzer, wenn aus dieser Verbindung ein Kind hervorgegangen ist) und mit dem Tod des Erblassers endet, sofern die Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit einer Ehe gegeben waren.

Im Erbrecht ist ein Lebenspartner einem Ehegatten gleichgestellt; Kinder, für die der Erblasser als Lebenspartner das Sorgerecht hat, sind eigenen Kindern gleichgestellt. Eine Lebenspartnerschaft ist eine familienähnliche Verbindung zweier Personen gleichen Geschlechts, die vor dem Vertreter einer zuständigen Behörde nach den Bestimmungen des Gesetzes über gleichgeschlechtliche Partnerschaften (Zakon o životnom partnerstvu osoba istog spola) eingegangen wurde.

Im Erbrecht ist ein informeller Lebenspartner einem nichtehelichen Partner gleichgestellt. Eine informelle Lebenspartnerschaft ist eine familienähnliche Verbindung zweier Personen gleichen Geschlechts, die keine Lebenspartnerschaft vor dem Vertreter einer zuständigen Behörde eingegangen sind, deren Verbindung aber seit mindestens drei Jahren besteht und von Beginn an die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Lebenspartnerschaft erfüllt hat.

Die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers sind Erben erster Ordnung. Die Erben erster Ordnung erben zu gleichen Teilen. Die Erbfolge nach Stämmen sieht vor, dass der Anteil des Nachlasses, der einem bereits verstorbenen Kind zugefallen wäre, wenn dieses den Erblasser überlebt hätte, zu gleichen Teilen an dessen Kinder, die Enkelkinder des Erblassers, fällt; wenn ein Enkelkind des Erblassers vor diesem verstorben ist, geht der Anteil, den diesem Enkelkind zugefallen wäre, wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch am Leben gewesen wäre, zu gleichen Teilen an seine Kinder, die Urenkel des Erblassers, und so weiter, soweit noch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.

Hat der Erblasser keine Nachkommen, kommen die Erben zweiter Ordnung, die Eltern und der Ehegatte, zum Zuge. Die Eltern und der Ehegatte erben jeweils eine Hälfte des Vermögens. Wenn die Eltern vor dem Erblasser verstorben sind, erbt der Ehegatte das gesamte Vermögen. Wenn der Ehegatte vor dem Erblasser verstorben ist, erben die Eltern des Erblassers das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen; wenn ein Elternteil des Erblassers vor dem Erblasser verstorben ist, geht dessen Anteil am Nachlass, der ihm zugefallen wäre, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an den anderen Elternteil. Die Geschwister des Erblassers und ihre Abkömmlinge sind Erben zweiter Ordnung, die zum Zuge kommen, wenn der Ehegatte und ein Elternteil oder beide Eltern des Erblassers vor ihm verstorben sind. In diesem Fall (wenn beide Eltern oder ein Elternteil und der Ehegatte vor dem Erblasser verstorben sind) fällt der Teil des Nachlasses, den jeder Elternteil erhalten hätte, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an deren Kinder (die Geschwister des Erblassers), Enkelkinder, Urenkelkinder und entferntere Abkömmlinge nach den Vorschriften, die für die Fälle gelten, in denen der Erblasser von seinen Kindern und sonstigen Abkömmlingen beerbt wird. Wenn ein Elternteil und der Ehegatte des Erblassers vor diesem verstorben sind und keine Abkömmlinge vorhanden sind, fällt der Anteil des Nachlasses, der dem verstorbenen Elternteil zugefallen wäre, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an den anderen Elternteil; wenn auch der andere Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist, erben die Abkömmlinge dieses Elternteils, was beiden Eltern zugefallen wäre.

Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat und weder einen Ehegatten noch Eltern hinterlässt und seine Eltern keine weiteren Abkömmlinge haben, treten die Erben dritter Ordnung in die Erbfolge ein. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers; dabei fällt jeweils eine Hälfte des Nachlasses an die Großeltern väterlicherseits und die Großeltern mütterlicherseits. Die Großeltern einer Seite erben zu gleichen Teilen. Wenn einer dieser Vorfahren einer Seite vor dem Erblasser verstorben ist, fällt der Teil des Nachlasses, den er erhalten hätte, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an seine Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder und entferntere Abkömmlinge) nach den Vorschriften, die für die Fälle gelten, in denen der Erblasser von seinen Kindern und sonstigen Abkömmlingen beerbt wird. Wenn die Großeltern einer Seite vor dem Erblasser verstorben sind und keine Abkömmlinge haben, fällt der Teil des Nachlasses, den er erhalten hätten, wenn sie den Erblasser überlebt hätten, an die Großeltern der anderen Seite bzw. deren Abkömmlinge.

Wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlässt oder diese weder Abkömmlinge noch Ehegatten oder Großeltern hinterlassen, treten die Erben vierter Ordnung in die Erbfolge ein. Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers. Eine Hälfte erben die Urgroßeltern väterlicherseits (diese Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Eltern des vaterseitigen Großvaters und die Eltern der vaterseitigen Großmutter des Erblassers); die andere Hälfte erben die Urgroßeltern mütterlicherseits (diese Hälfte erben zu gleichen Teilen die Eltern des mutterseitigen Großvaters und die Eltern der mutterseitigen Großmutter des Erblassers). Wenn keiner dieser Vorfahren mehr am Leben ist, fällt der Anteil, den diese Personen geerbt hätten, wenn sie noch am Leben wären, an den jeweiligen Ehegatten. Wenn ein Paar dieser Vorfahren nicht mehr am Leben ist, fallen die Anteile, die sie geerbt hätten, wenn sie noch am Leben wären, an das andere Paar der gleichen Seite. Wenn die Urgroßeltern einer Seite nicht mehr am Leben sind, fällt der Anteil, den sie geerbt hätten, wenn sie noch am Leben wären, an die Urgroßeltern der anderen Seite.

Wenn es keine Erben vierter Ordnung gibt, erben die entfernteren Vorfahren nach den Vorschriften, die für die Urgroßeltern gelten.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Das Nachlassverfahren wird in erster Instanz von einem Gemeindegericht oder einem Notar als Treuhänder des Gerichts durchgeführt.

Die örtliche Zuständigkeit des Gemeindegerichts für ein Nachlassverfahren richtet sich nach dem Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes oder hilfsweise nach dem ständigen Aufenthaltsort, dem Ort, an dem sich der überwiegende Teil seines Nachlasses in der Republik Kroatien befindet, oder dem Ort, wo der Erblasser im Melderegister (Knjiga državljana) erfasst ist. Das Gericht betraut Notare, die ihren Amtssitz in seinem Zuständigkeitsbereich haben, mit der Durchführung von Nachlassverfahren. Die Notare werden nach den vom Justizminister erlassenen Vorschriften mit den Nachlasssachen betraut. Wenn mehrere Notare ihren Amtssitz im Zuständigkeitsbereich des Gerichts haben, werden ihnen die Nachlasssachen innerhalb der in den Vorschriften festgelegten Gebieten gleichmäßig in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Nachnamen zugewiesen.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft (Erbenerklärung) kann mündlich vor jedem Gemeindegericht, vor dem Nachlassgericht (ostavinski sud) oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder durch Vorlage eines beglaubigten Schriftstücks mit einer Erbenerklärung bei dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar abgegeben werden.

Eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft kann nicht widerrufen werden.

Eine Erbenerklärung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn eine Person keine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat, wird davon ausgegangen, dass sie die Erbschaft antreten will. Wer eine gültige Erklärung über die Annahme der Erbschaft abgegeben hat, kann diese später nicht ausschlagen.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses kann mündlich vor dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder durch Vorlage eines beglaubigten Schriftstücks mit einer Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung des Vermächtnisses bei dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar abgegeben werden.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Anspruch auf einen Pflichtteil ist ein erbrechtlicher Anspruch, der mit dem Tod des Erblassers erworben wird. Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils kann mündlich vor jedem Gemeindegericht, vor dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder durch Vorlage eines beglaubigten Schriftstücks mit einer Erbenerklärung bei dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar abgegeben werden.

Der Anspruch auf einen Pflichtteil wird im Nachlassverfahren nur auf Antrag eines pflichtteilsberechtigten Erben berücksichtigt – wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe seinen Pflichtteilsanspruch im Nachlassverfahren nicht geltend macht, ist das Gericht bzw. der Notar nicht verpflichtet, seinen Anspruch auf einen Pflichtteil festzustellen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Nachlassverfahren sind nichtstreitige Verfahren, in denen festgestellt werden soll, wer die Erben des Erblassers sind, was zum Nachlass des Erblassers gehört und welche Ansprüche gegen den Nachlass Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige Personen haben.

Das Nachlassverfahren wird von einem Gemeindegericht oder einem Notar als Treuhänder des Gerichts durchgeführt. Das für ein Nachlassverfahren örtlich zuständige Gemeindegericht wird auch als Nachlassgericht bezeichnet. Die örtliche Zuständigkeit des Gemeindegerichts für ein Nachlassverfahren richtet sich nach dem Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes oder hilfsweise nach dem ständigen Aufenthaltsort, dem Ort, an dem sich der überwiegende Teil seines Nachlasses in der Republik Kroatien befindet, oder dem Ort, wo der Erblasser im Melderegister erfasst ist.

Ein Nachlassverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, wenn bei Gericht eine Sterbeurkunde, ein Auszug aus dem Sterberegister oder ein gleichwertiges Schriftstück eingeht. Das Gericht betraut einen Notar, der seinen Amtssitz in seinem Zuständigkeitsbereich hat, mit der Durchführung des Nachlassverfahrens, übermittelt ihm die Sterbeurkunde und legt eine Frist für die Durchführung des Verfahrens fest. Der Notar führt das Verfahren als Treuhänder des Gerichts, das ihn durch eine gerichtliche Entscheidung damit betraut hat, nach dem Erbschaftsgesetz durch. Nachlassverfahren werden in der Regel von einem Notar als Treuhänder des Gerichts und nur in Ausnahmefällen vom Gericht selbst durchgeführt.

Wenn ein Notar als Treuhänder des Gerichts Maßnahmen in einem Nachlassverfahren trifft, ist er wie ein Richter am Gemeindegericht oder ein Gerichtsberater ermächtigt, alle notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten und alle Entscheidungen zu erlassen, sofern im Erbschaftsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Wenn die Parteien in einem von einem Notar durchgeführten Verfahren die Tatsachen bestreiten, von denen einer ihrer Ansprüche (z. B. der Erbanspruch, die Größe des Anteils am Nachlass usw.), die Zusammensetzung des Nachlasses oder der Gegenstand eines Vermächtnisses abhängt, muss der Notar den Vorgang an das Gericht zurückverweisen, das dann über eine Aussetzung des Verfahrens entscheidet und die Parteien auffordert, eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Klage zu erheben. Wenn die Parteien in einem von einem Notar durchgeführten Verfahren die Tatsachen bestreiten, von denen der Anspruch auf ein testamentarisches Vermächtnis oder ein anderer Anspruch abhängt, muss der Notar den Vorgang an das Gericht zurückverweisen, das dann die Parteien auffordert, eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Klage zu erheben, das Nachlassverfahren jedoch nicht auszusetzt. In bestimmten im Erbschaftsgesetz vorgesehenen Fällen (Entscheidung über die Absonderung des Nachlasses vom Vermögen eines Erben, über die Rechte von Miterben, die in Gemeinschaft mit dem Erblasser gelebt oder Einkünfte erzielt haben, und über die Aufteilung von Hausrat) kann der Notar Entscheidungen nur mit Zustimmung aller Parteien des Verfahrens erlassen; anderenfalls muss der Notar den Vorgang an das Gericht zurückverweisen. Das Gericht, das mit der Durchführung eines Nachlassverfahrens einen Notar betraut hat, überwacht kontinuierlich dessen Arbeit.

Die mündliche Verhandlung in Nachlasssachen ist der wichtigste Teil des Nachlassverfahrens; es können auch mehrere mündliche Verhandlungen stattfinden.

Eine mündliche Verhandlung in Nachlasssachen findet nicht statt, wenn der Verstorbene keinen Nachlass oder nur bewegliche Sachen und entsprechende Rechte hinterlassen hat und keiner der Erben ein Nachlassverfahren beantragt.

Zur mündlichen Verhandlung in Nachlasssachen werden die Parteien (Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige Personen mit einem Anspruch gegen den Nachlass), Personen, die kraft Gesetzes einen Erbanspruch geltend machen können (wenn ein Testament vorliegt), der Testamentsvollstrecker (sofern einer eingesetzt wurde) und sonstige beteiligte Personen geladen. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung informiert das Gericht bzw. der Notar die Beteiligten über die Eröffnung des Verfahrens und darüber, ob ihm ein Testament vorliegt, und fordert die Beteiligten auf, gegebenenfalls ein in ihrem Besitz befindliches schriftliches Testament oder Schriftstück, das ein mündliches Testament beglaubigt, unverzüglich vorzulegen oder die Zeugen für das mündliche Testament zu nennen. Die Beteiligten werden in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung über die Rechtsnachfolge eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft mündlich in der mündlichen Verhandlung oder öffentlich durch ein beglaubigtes Schriftstück abgeben können und dass davon ausgegangen wird, dass sie die Erbschaft antreten wollen, falls sie nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen und keine solche Erklärung abgeben.

Alle Fragen, die für den Erlass einer Entscheidung im Nachlassverfahren von Belang sind, insbesondere der Erbanspruch, die Größe des Anteils am Nachlass und der Anspruch auf ein Vermächtnis, werden in einer mündlichen Verhandlung in Nachlasssachen erörtert. Auf der Grundlage der Ergebnisse aller mündlichen Verhandlungen erlässt das Gericht bzw. der Notar eine Entscheidung. Das Gericht bzw. der Notar ist ermächtigt, auch Tatsachen, die von den Parteien des Verfahrens nicht vorgetragen wurden, festzustellen und Beweise vorzulegen, für die sie keinen Antrag gestellt haben, wenn das Gericht bzw. der Notar befindet, dass diese Tatsachen und Beweise für die Entscheidungsfindung von Belang sind. In der Regel entscheidet das Gericht bzw. der Notar über die Ansprüche, nachdem den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Über die Ansprüche von Personen, die ordnungsgemäß geladen wurden, jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, verhandelt das Gericht bzw. der Notar auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen und berücksichtigt dabei schriftliche Erklärungen dieser Personen, die bis zum Erlass einer Entscheidung eingegangen sind.

Mit einer Erbenerklärung bestätigt der Erbe, dass er die Erbschaft annimmt bzw. ausschlägt. Jeder ist berechtigt, aber niemand ist verpflichtet, eine Erbenerklärung abzugeben. Wenn eine Person keine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat, wird davon ausgegangen, dass sie die Erbschaft antreten will. Wer eine gültige Erklärung über die Annahme der Erbschaft abgegeben hat, kann diese später nicht ausschlagen. Das Gericht bzw. der Notar fordert niemanden zur Abgabe einer Erbenerklärung auf, wenn ein Erbe jedoch eine Erbenerklärung abgeben will, kann er dies mündlich vor dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder vor jedem anderen Gemeindegericht tun oder dem Nachlassgericht oder dem mit dem Verfahren betrauten Notar ein beglaubigtes Schriftstück mit einer Erbenerklärung vorlegen. Wenn ein Erbe eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abgibt, muss das Gericht bzw. der Notar ihn auf die Folgen einer solchen Erklärung hinweisen und ihn darüber aufklären, dass er die Erbschaft nur im eigenen Namen oder im eigenen Namen und im Namen seiner Abkömmlinge ausschlagen kann.

Das Gericht setzt das Nachlassverfahren aus und fordert die Parteien auf, eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Klage zu erheben, wenn die Parteien die Tatsachen bestreiten, von denen einer ihrer Ansprüche, die Zusammensetzung des Nachlasses oder der Gegenstand eines Vermächtnisses abhängt. Die Partei, deren Ansprüche das Gericht als weniger plausibel ansieht, wird aufgefordert, eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Klage zu erheben. Wenn die Parteien die Tatsachen bestreiten, von denen der Anspruch auf ein testamentarisches Vermächtnis oder ein anderer Anspruch abhängt, fordert das Gericht die Parteien auf, eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Klage zu erheben, setzt das Nachlassverfahren jedoch nicht aus.

Zum Abschluss des Nachlassverfahrens ergeht eine Entscheidung des Gerichts bzw. des Notars über die Rechtsnachfolge. Da die Rechtsnachfolge nach kroatischem Recht mit dem Tod des Erblassers von Rechts wegen eintritt, hat die Entscheidung über die Rechtsnachfolge deklaratorischen Charakter. In der Entscheidung wird festgestellt, wer nach dem Tod des Erblassers Erbe geworden ist und welche Ansprüche andere Personen erworben haben.

Nach dem Erbschaftsgesetz muss die Entscheidung Folgendes enthalten:

1. Nachname und Vorname des Erblassers, persönliche Identifikationsnummer, Name eines Elternteils, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Geburtsname)

2. Bezeichnung der unbeweglichen Sachen mit den für die Eintragung erforderlichen Angaben aus dem Grundbuch, Bezeichnung der beweglichen Sachen und anderen Rechte, die das Gericht als Teil des Nachlasses ansieht

3. Nachname und Vorname des Erben, persönliche Identifikationsnummer, Wohnsitz, Beziehung zum Erblasser und Angabe, ob es sich um einen gesetzlichen oder einen testamentarischen Erben handelt; falls es mehrere Erben gibt, Anteil jedes Erben am Nachlass, angegeben als Bruchteil

4. Angabe, ob der Anspruch des Erben an eine Bedingung, eine Frist oder eine Weisung geknüpft ist und, wenn ja, ob und wie er in anderer Weise beschränkt oder belastet ist und zu wessen Gunsten

5. Nachname und Vorname, persönliche Identifikationsnummer und Wohnsitz der Personen, die im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge des Erblassers Anspruch auf ein Vermächtnis oder einen anderen sich aus dem Nachlass ergebenden Anspruch haben, mit einer genauen Bezeichnung dieses Anspruchs

Die Entscheidung über die Rechtsnachfolge wird allen Erben und Vermächtnisnehmern sowie Personen zugestellt, die im Verfahren einen Erbanspruch geltend gemacht haben. Die rechtskräftige Entscheidung über die Rechtsnachfolge wird der zuständigen Steuerbehörde und dem zuständigen Grundbuchgericht spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem sie rechtskräftig wurde, zugestellt.

In der Entscheidung über die Rechtsnachfolge ordnet das Gericht bzw. der Notar an, dass die nach dem Grundbuchgesetz erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen und alle beweglichen Sachen, die sich bei dem Gericht, dem Notar oder auf deren Anweisung einer dritten Person in Verwahrung befinden, den berechtigten Personen zu übergeben sind, sobald die Entscheidung über die Rechtsnachfolge rechtskräftig geworden ist.

Vor dem Erlass der Entscheidung über die Rechtsnachfolge kann das Gericht bzw. der Notar auf Antrag eines Vermächtnisnehmers eine gesonderte Entscheidung über das Vermächtnis erlassen, sofern dieses von den Erben nicht angefochten wird. Wenn die Zusammensetzung des Nachlasses nur teilweise unstrittig ist, kann eine Teilentscheidung über die Rechtsnachfolge ergehen, um die Erben und Vermächtnisnehmer und den unstrittigen Teil des Nachlasses festzustellen.

Gegen die Entscheidung eines Notars, der als Treuhänder des Gerichts mit einem Nachlassverfahren betraut ist, kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die Parteien bei dem Notar einzulegen, der ihn dann zusammen mit der Akte unverzüglich dem zuständigen Gemeindegericht vorlegen muss. Der Widerspruch wird von einem Einzelrichter verhandelt. Ein nicht fristgerecht eingelegter, unvollständiger oder unzulässiger Widerspruch wird vom Gericht abgewiesen. Die Entscheidung eines Notars, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, kann ganz oder teilweise bestätigt oder aufgehoben werden. Wenn das Gericht die Entscheidung (ganz oder teilweise) aufhebt, verhandelt es den aufgehobenen Teil der Entscheidung selbst. Eine Gerichtsentscheidung zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Entscheidung eines Notars kann nicht einzeln angefochten werden. Die Entscheidung über den Widerspruch wird den Parteien und dem Notar zugestellt.

Gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts im Nachlassverfahren kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, sofern im Erbschaftsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Rechtsmittel muss innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung eingelegt werden. Das Rechtsmittel ist bei dem erstinstanzlichen Gericht einzulegen, das nach Prüfung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs eine neue Entscheidung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung erlassen kann, sofern dadurch keine auf dieser Entscheidung beruhenden Ansprüche anderer Personen verletzt werden. Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung nicht ändert, verweist es das Rechtsmittel an das zweitinstanzliche Gericht, unabhängig davon, ob das Rechtsmittel innerhalb der im Gesetz festgelegten Frist eingelegt wurde. In der Regel entscheidet das zweitinstanzliche Gericht nur über fristgerecht eingelegte Rechtsmittel, kann aber auch nicht fristgerecht eingelegte Rechtsmittel prüfen, sofern dadurch keine auf der angefochtenen Entscheidung beruhenden Ansprüche anderer Personen verletzt werden.

Außerordentliche Rechtsbehelfe sind im Nachlassverfahren nicht zulässig.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Gesetzlicher oder testamentarischer Erbe wird man von Rechts wegen mit dem Tod des Erblassers. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt der Erbe einen Erbanspruch, und der Nachlass des Erblassers geht kraft Gesetzes auf ihn über und wird zu seinem Erbe. Eine Erklärung über die Annahme der Erbschaft ist für den Erwerb eines Erbanspruchs nicht erforderlich. Wenn der Erbe die Erbschaft nicht antreten will, kann er die Erbschaft bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über die Rechtsnachfolge ausschlagen.

Ein Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers.

Das Nachlassverfahren, in dem festgestellt wird, wer die Erben des Erblassers sind, was zum Nachlass des Erblassers gehört und welche Ansprüche gegen den Nachlass Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige Personen haben, wird in der Antwort auf Frage 6 behandelt.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Erben, die die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, haften für die Verbindlichkeiten des Erblassers gesamtschuldnerisch jeweils bis zur Höhe des Wertes ihres Anteils am Nachlass.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Das Gericht oder der Notar, der das Nachlassverfahren als Treuhänder des Gerichts durchgeführt hat, stellt die rechtskräftige Entscheidung über die Rechtsnachfolge dem zuständigen Grundbuchgericht spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem sie rechtskräftig wurde, von Amts wegen zu.

Wenn eine Partei auf der Grundlage der Entscheidung über die Rechtsnachfolge oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses die Eintragung in das Grundbuch beantragt, sind dem zuständigen Grundbuchgericht die folgenden Schriftstücke vorzulegen:

  1. der Antrag auf Eintragung
  2. das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung über die Rechtsnachfolge oder eine Kopie davon mit der Erklärung, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, oder, falls die Entscheidung über die Rechtsnachfolge in einem Mitgliedstaat ergangen ist, eine beglaubigte Kopie einer Vollstreckbarerklärung oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  3. falls die Entscheidung über die Rechtsnachfolge oder das Europäische Nachlasszeugnis nicht in kroatischer Sprache vorliegt, eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung ins Kroatische
  4. wenn der Antragsteller von einem Rechtsanwalt vertreten wird, das Original oder eine beglaubigte Kopie der Vollmacht
  5. falls der Antragsteller keinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat und sich im Ausland aufhält, Bestellung eines in Kroatien niedergelassenen Rechtsanwalts, der Schriftstücke entgegennimmt.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist im kroatischen Recht nicht zwingend vorgeschrieben. Der Grund dafür ist, dass der Nachlass mit dem Eintritt des Erbfalls (wenn der Erblasser stirbt oder für tot erklärt wird) kraft Gesetzes auf die Erben übergeht.

Das kroatische Recht sieht aber vor, dass das Nachlassgericht in bestimmten Fällen einen vorläufigen Nachlassverwalter einsetzt. Dies geschieht, wenn die Erben unbekannt sind, ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, sie nicht erreichbar sind oder wenn dies aus anderen Gründen erforderlich ist. Der vorläufige Nachlassverwalter kann klagen und verklagt werden, Forderungen einziehen, Schulden im Namen der Erben begleichen und die Erben vertreten. Falls erforderlich, kann das Gericht besondere Rechten und Pflichten des vorläufigen Nachlassverwalters festlegen. Das Gericht kann auch einen Verwalter für den Nachlass bestellen, der auf Antrag der Gläubiger des Erblassers vom Vermögen der Erben abgesondert wurde.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Nachlass wird von den Erben verwaltet, ausgenommen der Teil, mit dem der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter betraut wurde.

Der Erblasser kann in seinem Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker benennen. Wer als Testamentsvollstrecker benannt ist, muss diese Pflichten nicht übernehmen. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers werden vom Erblasser in seinem Testament festgelegt. Wenn der Erblasser keine besonderen Anweisungen erteilt hat, hat der Testamentsvollstrecker insbesondere die Pflicht,

  • für alles zu sorgen und alles zu tun, was für die Verwahrung des Nachlasses im Namen und auf Rechnung der Erben erforderlich ist;
  • den Nachlass zu verwalten;
  • alles zu tun, was für die Begleichung von Schulden und die Herausgabe von Vermächtnissen im Namen und auf Rechnung der Erben erforderlich ist.

Dabei hat der Testamentsvollstrecker in jeder Hinsicht dafür zu sorgen, dass das Testament nach dem Willen des Erblassers vollstreckt wird.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Nach kroatischem Recht wird in der Regel kein Nachlassverwalter bestellt. Der Grund dafür ist, dass der Nachlass mit dem Eintritt des Erbfalls (wenn der Erblasser stirbt oder für tot erklärt wird) kraft Gesetzes auf die Erben übergeht. Der Erbe verwaltet den Nachlass und verfügt über alles, was dazu gehört. Falls es mehrere Erben gibt, sind die Miterben bis zur Feststellung ihres jeweiligen Anteils am Nachlass Miteigentümer, die den Nachlass verwalten und über alles verfügen, was dazu gehört, ausgenommen der Teil, mit dem der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter betraut wurde.

Wenn in einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsnachfolge die Anteile der einzelnen Erben am Nachlass festgestellt sind, erfolgt die Verwaltung des bis dahin gemeinschaftlichen Eigentums und die Verfügung darüber durch die Miterben bis zur Auseinandersetzung nach den einschlägigen Vorschriften, die für Miterben gelten, ausgenommen der Teil, mit dem der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter betraut wurde.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Wenn im Laufe des Verfahrens ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde, stellt ihm das Gericht auf Antrag unverzüglich eine Bescheinigung über seine Zuständigkeit und seine Befugnisse aus, mit der jeder angewiesen wird, Erklärungen des Testamentsvollstreckers wie Erklärungen des Erblassers zu behandeln. Wer aufgrund der Erklärung der Person, die sich mit einer Bescheinigung des Gerichts als Testamentsvollstrecker ausgewiesen hat, in gutem Glauben handelt, haftet nicht für einen den Erben daraus entstehenden Schaden. Wenn das Gericht den Testamentsvollstrecker von seinen Aufgaben entbindet, ist dieser verpflichtet, die Bescheinigung über seine Zuständigkeit und seine Befugnisse unverzüglich dem Gericht zurückzugeben, oder haftet anderenfalls für jeden daraus entstehenden Schaden.

Zum Abschluss des Nachlassverfahrens ergeht eine Entscheidung über die Rechtsnachfolge. Darin wird festgestellt, wer mit dem Tod des Erblassers Erbe wurde und welche Ansprüche dadurch auch andere Personen erworben haben. Da man nach kroatischem Recht von Rechts wegen Erbe wird, erfolgt die Feststellung, wer Erbe ist, nicht zu dem Zweck, dass dieser den Anspruch auf den Nachlass oder den Nachlass selbst erwirbt (beides geschieht mit dem Tod des Erblassers), sondern nur, um die Ausübung der mit der Erbschaft erworbenen Rechte und Pflichten zu ermöglichen und zu erleichtern.

Die rechtskräftige Entscheidung über die Rechtsnachfolge bewirkt, dass als festgestellt gilt, wie sich der Nachlass zusammensetzt, wer der Erbe des Erblassers ist, wie groß sein Anteil am Nachlass ist, ob sein Anspruch auf den Nachlass beschränkt oder belastet ist und, wenn ja, wie, und ob Ansprüche auf Vermächtnisse bestehen und, wenn ja, welche.

Die Feststellungen in der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsnachfolge können von einer Person, die nach dem Erbschaftsgesetz nicht durch die Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtsnachfolge gebunden ist, im Wege einer zivilrechtlichen Klage gegen diejenigen angefochten werden, zu deren Gunsten die angefochtene Feststellung getroffen wurde.

Die rechtskräftige Entscheidung über die Rechtsnachfolge ist für Personen, die einen Anspruch auf etwas, dessen Zugehörigkeit zum Nachlass festgestellt wurde, geltend machen, nicht bindend, wenn sie an der mündlichen Verhandlung in Nachlasssachen nicht als Partei teilgenommen haben und auch nicht ordnungsgemäß persönlich dazu geladen wurden. Ebenso wenig ist sie für Personen bindend, die geltend machen, durch den Tod des Erblassers einen testamentarischen oder gesetzlichen Anspruch auf den Nachlass oder ein Vermächtnis zu haben, wenn sie an der mündlichen Verhandlung in Nachlasssachen nicht als Partei teilgenommen haben und auch nicht ordnungsgemäß persönlich dazu geladen wurden.

Ausnahmsweise sind Personen, die an der mündlichen Verhandlung in Nachlasssachen als Partei teilgenommen haben oder ordnungsgemäß dazu geladen wurden, durch die rechtskräftige Entscheidung über die Rechtsnachfolge insoweit nicht gebunden, als sich Ansprüche aus einem später gefundenen Testament ergeben oder als Ansprüche in einem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren festgestellt wurden (zu dessen Einleitung sie aufgefordert wurden), nachdem die Entscheidung über die Rechtsnachfolge rechtskräftig geworden ist, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass sie im Wege einer zivilrechtlichen Klage die Wiederholung des Verfahrens beantragen können.

 

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