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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Kroatien
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Croatia
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
* muss ausgefüllt werden

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung benannten Gerichte, die befugt sind, einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu erlassen, sind die kroatischen Gerichte, die nach dem Gerichtsgesetz (Zakon o sudovima) (NN (Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 28/13, 33/15, 82/15, 82/16, 67/18, 126/19, 130/20, 21/22, 60/22 und 16/23), der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (NN Nrn. 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 96/08, 84/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14, 70/19, 80/22 und 114/22) und anderen besonderen Regelungen für die Entscheidung in der Sache zuständig sind. In der Republik Kroatien sind dies die Gemeindegerichte (općinski sudovi, Singular: općinski sud) und die Handelsgerichte (trgovački sudovi, Singular: trgovački sud), bei denen Verfahren in erster Instanz durchgeführt werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Die nach Artikel 14 der Verordnung zur Einholung von Kontoinformationen über einen Schuldner befugte Behörde ist die

Finanzagentur (Financijska agencija)

Ulica grada Vukovara 70, 10000 Zagreb, Kroatien

Gebührenfreie Telefonnummer: +385 0 800 0080

E-Mail-Adresse: info@fina.hr

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Die Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung erfolgt mittels Zugriff der Auskunftsbehörde auf die einschlägigen Informationen, sofern sie bei Behörden oder öffentlichen Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert sind (Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Das Gericht, das nach Artikel 21 der Verordnung für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf zuständig ist, den ein Gläubiger bei einem erstinstanzlichen Gericht gegen eine Entscheidung eingelegt hat, durch die sein Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ganz oder teilweise abgelehnt wurde, ist das höhere Gericht, das für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung zuständig war, durch die ein Sicherungsvorschlag abgelehnt wurde (ein Gespanschaftsgericht (županijski sud) oder das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud Republike Hrvatske) – Artikel 34a und 34c der Zivilprozessordnung (NN Nrn. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14, 70/19, 80/22 und 114/22) in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes (Ovršni zakon)). Links:

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2011_12_148_2993.html

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2013_02_25_405.html

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2019_07_70_1447.html

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2022_07_80_1170.html

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2022_10_114_1713.html

Wenn der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung durch die Entscheidung eines Gemeindegerichts ganz oder teilweise abgelehnt wurde, muss der Gläubiger seinen Rechtsbehelf daher über das Gemeindegericht bei einem Gespanschaftsgericht einlegen; wenn eine solche Entscheidung dagegen von einem Handelsgericht erlassen wurde, muss der Gläubiger seinen Rechtsbehelf über das betreffende Handelsgericht beim Hohen Handelsgericht einlegen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Die nach Artikel 4 Nummer 14 benannte Behörde, die zur Entgegennahme, Übermittlung und Zustellung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung befugt ist, ist das

Gemeindegericht für Zivilsachen Zagreb (Općinski građanski sud u Zagrebu)

Ulica grada Vukovara 84

10000 Zagreb.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Die im Einklang mit Kapitel 3 der Verordnung für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständige Behörde ist die

Finanzagentur (FINA)

Ulica grada Vukovara 70, 10000 Zagreb, Kroatien

Gebührenfreie Telefonnummer: +385 0 800 0080

E-Mail-Adresse: info@fina.hr

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Ein von einem Zahlungsdienstleister im Namen eines oder mehrerer Nutzer von Zahlungsdienstleistungen verwaltetes und für die Durchführung von Zahlungsvorgängen genutztes Zahlungskonto kann vollständig gepfändet werden.

Auf einem Treuhandkonto befindliche Mittel dürfen nicht gepfändet werden, wenn dies gesetzlich untersagt ist.

Nach Artikel 42 des Verbraucherinsolvenzgesetzes (Zakon o stečaju potrošača) (NN Nrn. 100/15, 67/18 und 36/22) ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, für jeden Verbraucher, gegen den aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein gesondertes Girokonto bei einem Finanzinstitut zu eröffnen. Links:

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2015_09_100_1936.html

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2018_07_67_1364.html

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2022_03_36_432.html

Hierbei handelt es sich um ein Girokonto, das der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens des Verbrauchers bei einem Finanzinstitut auf seinen eigenen Namen für den betreffenden Verbraucher eröffnet. Der Insolvenzverwalter darf dieses gesonderte Konto nur für die Entgegennahme und Leistung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung der Insolvenzmasse des von dem Insolvenzverfahren betroffenen Verbrauchers nutzen und muss Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung der Insolvenzmasse auf dem Konto eingehen, von seinem eigenen Vermögen getrennt halten.

Nach Artikel 42 Absatz 4 des Verbraucherinsolvenzgesetzes sind auf dem gesonderten Konto befindliche Mittel nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzverwalter und im Falle der Insolvenz oder des Todes des Insolvenzverwalters auch nicht Bestandteil seiner Insolvenz- oder Erbmasse.

Da der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz eines Verbrauchers als dessen Vertreter handelt, kann man dieses Konto als Treuhandkonto betrachten, auf dem sich sowohl die Mittel des Insolvenzverwalters als auch die Mittel eines oder mehrerer Verbraucher befinden, gegen die Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Die Mittel des von dem Insolvenzverwalter vertretenen Verbrauchers dürfen aber im Falle eines Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter nicht Gegenstand von Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf das Konto sein.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Ein von einem Zahlungsdienstleister im Namen eines oder mehrerer Nutzer von Zahlungsdienstleistungen verwaltetes und für die Durchführung von Zahlungsvorgängen genutztes Zahlungskonto kann vollständig gepfändet werden.

Auf einem Treuhandkonto befindliche Mittel dürfen nicht gepfändet werden, wenn dies gesetzlich untersagt ist.

Nach Artikel 42 des Verbraucherinsolvenzgesetzes (Zakon o stečaju potrošača) (NN Nrn. 100/15, 67/18 und 36/22) ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, für jeden Verbraucher, gegen den aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein gesondertes Girokonto bei einem Finanzinstitut zu eröffnen. Links:

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2015_09_100_1936.html

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2018_07_67_1364.html

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2022_03_36_432.html

Hierbei handelt es sich um ein Girokonto, das der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens des Verbrauchers bei einem Finanzinstitut auf seinen eigenen Namen für den betreffenden Verbraucher eröffnet. Der Insolvenzverwalter darf dieses gesonderte Konto nur für die Entgegennahme und Leistung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung der Insolvenzmasse des von dem Insolvenzverfahren betroffenen Verbrauchers nutzen und muss Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung der Insolvenzmasse auf dem Konto eingehen, von seinem eigenen Vermögen getrennt halten.

Nach Artikel 42 Absatz 4 des Verbraucherinsolvenzgesetzes sind auf dem gesonderten Konto befindliche Mittel nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzverwalter und im Falle der Insolvenz oder des Todes des Insolvenzverwalters auch nicht Bestandteil seiner Insolvenz- oder Erbmasse.

Da der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz eines Verbrauchers als dessen Vertreter handelt, kann man dieses Konto als Treuhandkonto betrachten, auf dem sich sowohl die Mittel des Insolvenzverwalters als auch die Mittel eines oder mehrerer Verbraucher befinden, gegen die Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Die Mittel des von dem Insolvenzverwalter vertretenen Verbrauchers dürfen aber im Falle eines Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter nicht Gegenstand von Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf das Konto sein.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Die FINA und die Banken sind berechtigt, für die Durchführung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung sowie die Durchführung von Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Mittel, die sich auf Konten befinden, Gebühren zu erheben. Diese richten sich nach den Vorschriften über die Art und Höhe von Gebühren für die Erfüllung der Aufgaben, die im Gesetz über die Durchführung der Vollstreckung in Bezug auf Barmittel (NN Nrn. 105/10, 124/11, 52/12 und 6/13; im Folgenden „Vorschriften“) aufgeführt sind. Weblinks:

http://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2010_09_105_2831.html

http://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2011_11_124_2491.html

http://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2012_05_52_1278.html

http://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2013_01_6_90.html

Nach Artikel 6 der Vorschriften sind die Gebühren vom Schuldner zu entrichten.

In den Vorschriften ist die Gebühr für die Erfüllung der im Gesetz über die Durchführung der Vollstreckung in Bezug auf Barmittel (NN Nrn. 91/10 und 112/12) aufgeführten Aufgaben festgelegt.

In den Vorschriften sind zwei Arten von Gebühren festgelegt:

1. Gebühren für die Vollstreckung in Bezug auf Mittel des Vollstreckungsschuldners

2. Gebühren für die Konsultation und die Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Kontenregister

Die Gebühren für die Vollstreckung in Bezug auf Mittel des Vollstreckungsschuldners sind in vier Gruppen unterteilt:

  • Prüfung der Möglichkeit der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels
  • Berechnung der Zinsen
  • Vollstreckung eines Vollstreckungstitels
  • Übermittlung von Daten, Kopien und Bescheinigungen aus dem Verzeichnis über Vollstreckungstitel.

Die Gebühr für die Prüfung der Möglichkeit der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels und die Gebühr für die Berechnung der Zinsen erhebt die FINA für die Entgegennahme von Vollstreckungstiteln (Summe der Forderungen, die der Schuldner laut Gerichtsentscheidung dem Gläubiger zu zahlen hat) und deren Eintragung in das Verzeichnis. Für die Prüfung, ob ein Vollstreckungstitel die für die Vollstreckung erforderlichen Angaben enthält, und für die Berechnung der Zinsen wird ebenfalls eine Gebühr erhoben. Diese beiden Gebühren sowie die Gebühr für die Vollstreckung eines Vollstreckungstitels sind vollständig vom Schuldner zu tragen.

Der Ertrag aus der Gebühr für die Vollstreckung eines Vollstreckungstitels wird zwischen der FINA (55%) und den Banken (45%) aufgeteilt. Der Ertrag wird den Banken anteilig im Verhältnis zur Gesamtzahl der Konten ausgezahlt, die der Schuldner am Tag der Gebührenerhebung nach den Daten im Zentralen Kontenregister bei einer bestimmten Bank besitzt.

Die Gebühr für die Übermittlung von Daten, Kopien und Bescheinigungen aus dem Verzeichnis über Vollstreckungstitel entrichtet der Antragsteller im Voraus auf der Grundlage einer Zahlungsaufforderung. Wer bei der FINA einen Antrag stellt, muss einen entsprechenden Zahlungsnachweis vorlegen. Im Anschluss daran erhält der Antragsteller die angeforderten Daten und Kopien, und für die erbrachten Dienstleistungen wird eine Rechnung ausgestellt.

Die FINA stellt die Konsultation und Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Kontenregister in Rechnung, indem sie für die Konsultation von Daten mittels eines Web- oder Online-Dienstes oder für die Übermittlung (bzw. das Herunterladen) von Daten aus dem Zentralen Kontenregister in elektronischer Form oder auf Papier eine Gebühr erhebt.

Die FINA erstellt die Preisliste mit der Höhe der Gebühren auf der Grundlage einer Entscheidung ihres Vorstands; das Finanzministerium genehmigt anschließend die vorgeschlagene Preisliste. Die Preisliste wird auf der amtlichen Website der FINA veröffentlicht. Auf alle in der Preisliste aufgeführten Gebühren wird Mehrwertsteuer erhoben.

Weblink zu einem Auszug aus der Preisliste der FINA – Gebühren für die Erfüllung von im Gesetz über die Durchführung der Vollstreckung in Bezug auf Barmittel aufgeführten Aufgaben.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Auf der Grundlage der Vorschriften erheben die FINA und die Banken für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung die Gebühren nach Artikel 43 der Verordnung. Die FINA stellt für die Bereitstellung von Daten, Kopien und Bescheinigungen aus dem Verzeichnis oder die Bereitstellung von Daten zum Konto Gebühren in Rechnung. Die Höhe der Gebühren ist in Artikel 8 der Vorschriften festgelegt.

Die Gebühr ist abhängig von dem Betrag, für den die vorläufige Pfändung beantragt wird, und liegt zwischen 6,64 EUR und 663,61 EUR.

Umsetzung der vorläufigen Pfändung

Auf die unter Nummer 4 dieses Absatzes genannten Gebühren wird Mehrwertsteuer erhoben.

Die Beträge der in Artikel 7 der Vorschriften genannten Gebühren sind wie folgt festgesetzt:

Aufgabenbeschreibung Berechnungsgrundlage Betrag in EUR
Verzeichnis der Vollstreckungstitel Dokument 2,65
Ausführliche Erklärung zur Einziehung eines Vollstreckungstitels Dokument 2,65
Bescheinigung über die vorläufige Pfändung eines Kontos und von Geldern Dokument Keine Gebühr
Aufzeichnung des Datums der vorläufigen Pfändung Dokument Keine Gebühr
Sonstige Bescheinigungen Dokument 2,65
Bescheinigung in englischer Sprache Dokument 9,95
Verzeichnis der Vollstreckungstitel Dokument 1,33
Ausführliche Erklärung zur Einziehung eines Vollstreckungstitels Dokument 1,33
Bescheinigung über die vorläufige Pfändung eines Kontos und von Geldern Dokument Keine Gebühr
Aufzeichnung des Datums der vorläufigen Pfändung Dokument Keine Gebühr
Sonstige Bescheinigungen Dokument 1,33
Bescheinigung in englischer Sprache Dokument 2,65
Bis zu 1 000 Silben pro Antrag  Silbe 0,27 (mindestens 27,21 pro Datei)
1 001 bis 5 000 Silben  Silbe 0,14
5 001 Silben oder mehr  Silbe 0,07
Auf Papier  Seite 0,33
In elektronischem Format  Vollstreckungstitel/-dokument 1,33
Einsichtnahme in das Original und Ausstellung einer notariellen Kopie des Vollstreckungstitels Vollstreckungstitel 33,18

Auf die in diesem Absatz genannten Gebühren wird Mehrwertsteuer erhoben.

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Vorschriften sind die Vollstreckungsgebühren zwischen der FINA und den Banken, die die FINA in einem durch einen Vollstreckungstitel veranlassten Verfahren angewiesen hat, fällige Beträge einzuziehen, in der Weise aufzuteilen, dass die FINA 55 % und die Banken 45 %. jeder Gebühr erhalten.

In Verfahren zur Erwirkung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und in Rechtsbehelfsverfahren gegen einen solchen Beschluss sind nach dem Gerichtskostengesetz (Zakon o sudskim pristojbama) (NN Nrn. 118/18 und 51/23) auf dem Streitwert des Antrags basierende Gerichtsgebühren zu entrichten – vgl. die Angaben zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Die Rangfolge nach Artikel 32 der Verordnung ist in Artikel 78 OZ geregelt. Danach sind diese Forderungen in Fällen, in denen mehrere Gläubiger bezüglich desselben Vollstreckungsgegenstands Geldforderungen gegen denselben Schuldner erheben, in der Reihenfolge zu begleichen, in der die Gläubiger das Recht auf Befriedigung aus dem betreffenden Gegenstand erwarben, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Die Rangordnung der Sicherungsrechte mehrerer Gläubiger richtet sich nach dem Eingangsdatum des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (Artikel 180 OZ) – Weblink: https://narodne-novine.nn.hr/

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Für die Entscheidung über den Antrag eines Schuldners auf Widerruf oder Abänderung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 der Verordnung ist das kroatische Gericht zuständig, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat.

Die in der Republik Kroatien für die Entscheidung über den Antrag eines Schuldners auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 34 Absätze 1 und 2 der Verordnung zuständige Behörde ist das

Gemeindegericht für Zivilsachen Zagreb

Ulica grada Vukovara 84

10000 Zagreb

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Gerichts erster Instanz nach Artikel 37 der Verordnung in Verbindung mit den Artikeln 33, 34 und 35 der Verordnung liegt bei dem Gericht der nächsthöheren Instanz, das für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Sicherheitsleistung zuständig war (ein Gespanschaftsgericht oder das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien – Artikel 34a und 34c der Zivilprozessordnung (ZPP) in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 OZ).

Rechtsmittel sind innerhalb von acht Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung (Artikel 11 OZ) über das Gericht einzulegen, das die betreffende Entscheidung erlassen hat (Artikel 357 ZPP).

Artikel 2 Absätze 1 und 9 OZ besagt, dass unter dem Begriff „Entscheidung über Sicherheitsleistungen“ eine Entscheidung zu verstehen ist, mit der ein Vorschlag für eine Sicherheitsleistung vollständig oder teilweise genehmigt wird oder mit der von Amts wegen eine Sicherheitsleistung angeordnet wird.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

In Verfahren zur Erwirkung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung oder in Rechtsbehelfsverfahren gegen einen solchen Beschluss nach Artikel 42 der Verordnung sind auf dem Streitwert des Antrags basierende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  • für einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung als Sicherungsvorschlag
  • für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung als Sicherungsvorschlag
  • für die in Artikel 364b Absätze 2 bis 5 des Vollstreckungsgesetzes genannten Schriftsätze als Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Sicherheitsleistung

Sofern nichts anderes bestimmt ist, entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nach Artikel 4 des Gerichtskostengesetzes zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung eingereicht oder ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Die Gerichtsgebühren können für jeden Vorgang anhand des Streitwerts nach folgender Tabelle berechnet werden:

  Bis EUR EUR
  398,17 13,27
398,18 796,34 26,54
796,35 1 194,51 39,82
1 194,52 1 592,67 53,09
1 592,68 1 990,84 66,36
Bei Beträgen von mehr als 1 990,84 EUR ist eine Gebühr von 66,36 EUR zuzüglich 1 % des 1 990,84 EUR übersteigenden Betrags zu entrichten; es gilt ein Höchstbetrag von 663,61 EUR.

Sind die Dienstleistungen, für die eine Gerichtsgebühr erhoben wird, in Absatz 1 dieses Artikels korrekt angegeben, so ist diese Gebühr gemäß der Verordnung über Gerichtsgebühren (Uredba o Tarifi sudskih pristojbi) (NN Nr. 37/23) wie folgt zu entrichten:

- für einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung oder für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ist die Hälfte der Gebühr entsprechend den in der Tabelle angegebenen Beträgen zu entrichten (wird die Entscheidung über einen Antrag jedoch auf der Grundlage ausländischer Vollstreckungstitel getroffen, ist die Gebühr in voller Höhe zu entrichten)

- für die in Artikel 364b Absätze 2 bis 5 des Vollstreckungsgesetzes genannten Schriftsätze ist eine Gebühr in Höhe des in der Tabelle angegebenen Betrags zu entrichten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Entfällt.

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