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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Netherlands
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
* muss ausgefüllt werden

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter (voorzieningenrechter) des Gerichts ist für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (bevel tot conservatoir beslag) zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Kontendaten können beim Gerichtsvollzieher im Sinne des Gerichtsvollziehergesetzes (Gerechtsdeurwaarderswet) angefordert werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Der Gerichtsvollzieher im Sinne des Gerichtsvollziehergesetzes ist befugt, von in den Niederlanden ansässigen Banken Auskunft über Kontendaten zu verlangen. Die Banken sind verpflichtet, umgehend zu antworten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Rechtsmittel können beim Berufungsgericht (gerechtshof) eingelegt werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Der Gerichtsvollzieher im Sinne des Gerichtsvollziehergesetzes ist für die Entgegennahme, Übermittlung und Zustellung des Pfändungsbeschlusses und anderer Schriftstücke nach dieser Verordnung zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Der Gerichtsvollzieher im Sinne des Gerichtsvollziehergesetzes ist für die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses zuständig. Das ist in Artikel 2 des Durchführungsgesetzes zur Verordnung über einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (Uitvoeringswet verordening Europees bevel tot conservatoir beslag op bankrekeningen) geregelt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Gemeinschaftskonten und Konten, die von einem Dritten für Rechnung des Schuldners geführt werden, können vorläufig gepfändet werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Nach Artikel 475 der Zivilprozessordnung (Wetboek van burgerlijke rechtsvordering) können Forderungen gepfändet werden, die der Schuldner gegen Dritte angemeldet hat oder unmittelbar aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis erwirbt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Banken dürfen keine Gebühren für die Ausführung eines gleichwertigen nationalen Beschlusses erheben.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Die Gebühren des Gerichtsvollziehers im Sinne des Gerichtsvollziehergesetzes sind im Gerichtsvollziehergebührenerlass (Besluit tarieven ambtshandelingen gerechtsdeurwaarders) festgelegt. Die Gebühren werden jährlich an einen Index angepasst und am 1. Januar eines jeden Jahres veröffentlicht.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Für gleichwertige nationale Beschlüsse existiert keine Rangordnung.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Gerichts ist für die Rechtsmittelverfahren zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Rechtsmittel müssen binnen drei Monaten nach der Entscheidung beim Berufungsgericht (gerechtshof) eingelegt werden. Siehe auch Artikel 6 des Durchführungsgesetzes zur Verordnung über einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (Uitvoeringswet verordening Europees bevel tot conservatoir beslag op bankrekeningen).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren sind in der Anlage zum Gesetz über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (Wet griffierechten burgerlijke zaken) aufgeführt. Siehe auch Artikel 10 des Durchführungsgesetzes zur Verordnung über den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (Uitvoeringswet verordening Europees bevel tot conservatoir beslag op bankrekeningen), in dem erläutert wird, dass ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung regelmäßig als Antrag von unbestimmtem Wert im Sinne der Anlage zum Gesetz über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen gilt.

2025 betrugen die Gerichtsgebühren der Kantonsgerichte für Anträge von unbestimmtem Wert 117 EUR für juristische Personen und 78 EUR für zahlungsunfähige und natürliche Personen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Die Niederlande akzeptieren für die Zwecke der Verordnung keine andere Amtssprache.

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