Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
Für Verfahren zum Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind das Kreisgericht (sąd rejonowy) oder das Bezirksgericht (sąd okręgowy) zuständig, die über die Sache in erster Instanz entscheiden. Kann das zuständige Gericht nicht ermittelt werden, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vollstreckt werden soll. Wenn das zuständige Gericht nicht auf dieser Grundlage bestimmt werden kann oder wenn der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in den Amtsbezirken verschiedener Gerichte vollstreckt werden soll, ist das Kreisgericht in Warschau zuständig.
Namen und Kontaktdaten der Gerichte sind auf folgender Website zu finden:
https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/znajdz-wybrany-sad-powszechny
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
Zuständige Behörde ist das
Justizministerium
Abteilung für internationale Zusammenarbeit und Menschenrechte (Departament Współpracy Międzynarodowej i Praw Człowieka)
Al. Ujazdowskie 11
00-950 Warschau
Tel.: (+48) 22 23 90 870
E-Mail: sekretariat.dwmpc@ms.gov.pl
Hinweis: Ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen ist schriftlich an die oben genannte Anschrift zu richten und auf dem Postweg zu senden. Dem Antrag auf Einholung von Kontoinformationen ist ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr beizufügen. Ein an das Justizministerium gerichteter Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gemäß Artikel 14 der Verordnung muss folgende Angaben über den Schuldner enthalten:
a) Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist:
– Vorname(n) und Nachname (obligatorisch).
Optionale Angaben sind unter anderem:
– nationale persönliche Identifikationsnummer (PESEL) oder, falls keine PESEL-Nummer vorhanden ist, Pass- oder Personalausweisnummer
und/oder
– Geburtsdatum und Anschrift,
je nachdem, welche der oben genannten optionalen Angaben verfügbar sind.
b) Wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine andere Organisationseinheit (keine juristische Person, jedoch mit Rechtsfähigkeit) ist: vollständiger Name (obligatorisch), die Nummer aus dem nationalen Gerichtsregister (KRS-Nummer), die Steueridentifikationsnummer (NIP), die Nummer aus dem nationalen Wirtschaftsregister (REGON) oder andernfalls die Nummer eines anderen einschlägigen Registers, in dem die Organisationseinheit eingetragen ist, sowie ihr Geschäftssitz.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
Das Justizministerium erhält als zuständige Behörde Informationen über Bankkonten aus einem zentralen Kontenregister, das auf Antrag des Justizministeriums diese Informationen von allen in Polen tätigen Banken einholt und sie für das Ministerium zusammenfasst.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
Bezirksgerichte (sądy okręgowe) (über Kreisgerichte (sądy rejonowe)): bei von Kreisgerichten erlassenen Europäischen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung; Berufungsgerichte (über Bezirksgerichte): bei von Bezirksgerichten erlassenen Europäischen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung.
Namen und Kontaktdaten der Gerichte sind auf folgender Website zu finden:
https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/znajdz-wybrany-sad-powszechny
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
Gerichtsvollzieher (komornicy sądowi)1
Eine Liste der Gerichtsvollzieher mit Kontaktdaten ist auf folgender Website zu finden:
https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/znajdz-komornika-sadowego
Hinweis:
Grundsätzlich wird ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung von dem Gerichtsvollzieher (komornik sądowy) mit allgemeiner Zuständigkeit für den Schuldner vollstreckt; dies ist in der Regel der Gerichtsvollzieher, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.
Gläubiger haben jedoch das Recht, selbst einen Gerichtsvollzieher zu wählen (Gläubiger, die sich dafür entscheiden, müssen ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung beifügen, aus der hervorgeht, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen). In bestimmten Fällen, die in der Verfahrensordnung ausdrücklich vorgesehen sind, kann ein von einem Gläubiger auf diese Weise gewählter Gerichtsvollzieher die Annahme des Antrags ablehnen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
Gerichtsvollzieher (komornicy sądowi) [1]
Eine Liste der Gerichtsvollzieher mit Kontaktdaten ist auf folgender Website zu finden:
https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/znajdz-komornika-sadowego
[1] Grundsätzlich wird ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung von dem Gerichtsvollzieher (komornik sądowy) mit allgemeiner Zuständigkeit für den Schuldner vollstreckt; dies ist in der Regel der Gerichtsvollzieher, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.
Gläubiger haben jedoch das Recht, selbst einen Gerichtsvollzieher zu wählen (Gläubiger, die sich dafür entscheiden, müssen ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung beifügen, aus der hervorgeht, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen). In bestimmten Fällen, die in der Verfahrensordnung ausdrücklich vorgesehen sind, kann ein von einem Gläubiger auf diese Weise gewählter Gerichtsvollzieher die Annahme des Antrags ablehnen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
a) Gemeinschaftskonten
Auf der Grundlage eines gegen den Schuldner ergangenen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung kann eine Forderung aus einem Gemeinschaftskonto des Schuldners und Dritter gepfändet werden. Der Umfang einer solchen Pfändung wird in der Regel durch die Vereinbarung über die Führung des Kontos bestimmt, die die Kontoinhaber (einschließlich des Schuldners) mit der Bank geschlossen haben. Ist in der Vereinbarung nicht der Anteil jedes Inhabers eines Gemeinschaftskontos angegeben oder legt der Schuldner die Vereinbarung dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb einer Woche vor, wird davon ausgegangen, dass die Anteile der Kontoinhaber gleich sind. Nach Ermittlung des Anteils des Schuldners an einem Gemeinschaftskonto ist der verbleibende Anteil von der Pfändung ausgenommen.
b) Treuhandkonten
Das Guthaben auf einem Treuhandkonto (auf dem nur Gelder vorhanden sind, die dem Kontoinhaber von einem Dritten auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung anvertraut wurden) darf nicht auf der Grundlage eines Beschlusses gegen einen Schuldner, der Inhaber des Treuhandkontos (als Treuhänder) ist, gepfändet werden. Die Pfändung aus einem Treuhandkonto ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner die Person ist, die diese Gelder dem Treuhänder (als Treugeber) anvertraut hat.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
– Das Guthaben des Schuldners auf einem Bankkonto ist bis zu einer Höhe von 75 % des Mindestlohns in jedem Kalendermonat, in dem die Pfändung wirksam ist, unabhängig von der Herkunft dieser Gelder von der Pfändung freigestellt [1].
– Von der Pfändung freigestellt sind alle Beträge auf dem Bankkonto des Schuldners mit folgender Herkunft: Unterhalt; Geldleistungen, die im Falle einer unwirksamen Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gezahlt werden; Familienleistungen; Familienbeihilfe, Pflegegeld, Mutterschaftsgeld, Beihilfen für Kinder, die beide Elternteile verloren haben; Betreuungsbeihilfe; Sozialleistungen; Rehabilitationsleistungen; Ausbildungsbeihilfen; Leistungen, Zulagen und Mittel für die Instandhaltung von Räumlichkeiten sowie andere Beträge, die gemäß den Rechtsvorschriften über Familienunterstützung und Pflegekinderhilfe [2] gewährt werden.
[1] Der Mindestlohn wird jährlich für das nächste Jahr per Verordnung des Ministerrats festgelegt. Im Juni 2023 betrug der durchschnittliche Monatslohn 7333,73 PLN.
[2] Gesetz vom 9. Juni 2011 über Familienunterstützung und Pflegekinderhilfe (Ustawa z dnia 9 czerwca 2011 r. o wspieraniu rodziny i systemie pieczy zastępczej)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
Eine Bank kann für die Aufbereitung und Zusammenstellung von dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen sowie deren Übermittlung an gesetzlich befugte Personen, Einrichtungen und Institutionen sowie für die Durchführung anderer Geschäfte (die im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind) Gebühren erheben.
Diese Gebühren können daher Teil der Kosten des auf der Grundlage eines nationalen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung durchgeführten Verfahrens sein (die Verfahrenskosten umfassen alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehen, einschließlich der Kosten des an der Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Inkassobeauftragten).
Dementsprechend kann der Gerichtsvollzieher von der Partei, die die Vollstreckung beantragt hat – in diesem Fall vom Gläubiger – einen Vorschuss auf die oben genannten Gebühren verlangen und die Vollstreckung von der Zahlung abhängig machen.
Der Gerichtsvollzieher erlässt einen Beschluss nur über die Höhe der Kosten des Verfahrens zur vorläufigen Pfändung und legt ihn dem Gericht vor.
Welche Partei letztlich die Kosten des Verfahrens zur vorläufigen Pfändung zu tragen hat, entscheidet das Gericht von Amts wegen in der Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache. Die später entstandenen Kosten des Verfahrens zur vorläufigen Pfändung werden jedoch auf Antrag der Partei von dem Gericht festgesetzt, das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen hat. Wurde die Entscheidung, mit der der Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen wurde, vor Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache erlassen und hat der Gläubiger die für die Einleitung dieses Verfahrens festgesetzte Frist nicht eingehalten, so kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist einen Kostenantrag stellen. Innerhalb dieses Zeitraums kann ein solcher Antrag vom Gläubiger gestellt werden, wenn er das Verfahren nicht eingeleitet hat, weil der Schuldner die Forderung beglichen hat.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
a) Eine Gebühr von 50 PLN für den gemäß Artikel 14 der Verordnung beim Justizministerium gestellten Antrag auf Einholung von Kontoinformationen.
Hinweis: Die Gebühr wird durch Überweisung auf das Girokonto des Justizministeriums gezahlt.
Kontonummer (NRB-Nummer): Narodowy Bank Polski Warschau PL77 1010 1010 0400 1922 3100 0000.
Für Überweisungen aus dem Ausland erforderliche Angaben zu dem oben genannten Konto:
IBAN: PL77 1010 1010 0400 1922 3100 0000
BIC: NBPLPLPW
Dem Antrag auf Einholung von Kontoinformationen ist ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr beizufügen. Das Justizministerium wird erst nach Zahlung dieser Gebühr tätig, um Kontoinformationen einzuholen.
b) In Artikel 31 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 28. Februar 2018 heißt es:
1. Die Fixgebühr für einen Antrag auf Vollstreckung einer Geldforderung oder eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beträgt 300 PLN.
2. Wird eine Geldforderung oder ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vollstreckt, berechnet der Gerichtsvollzieher dem Antragsteller eine anteilige Gebühr in Höhe von 10 % des Wertes der zu vollstreckenden Vermögenswerte. Die Gebühr wird um den Betrag der gemäß Absatz 1 erhobenen Gebühr gekürzt. Wenn es für einen Sachverständigen erforderlich ist, den Wert der zu vollstreckenden Vermögenswerte zu bewerten, fordert der Gerichtsvollzieher den Gläubiger auf, eine Vorauszahlung für die Kosten zu leisten, die mit der Einholung des Sachverständigengutachtens verbunden sind. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, wird das Verfahren nach Artikel 824 Absatz 1 Nummer 4 der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 nach einem Monat eingestellt.
2a. Wird das Verfahren zur Vollstreckung einer Geldforderung oder eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung auf Antrag des Gläubigers oder gemäß Artikel 824 Absatz 1 Nummer 4 der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 eingestellt, wird dem Gläubiger eine anteilige Gebühr in Höhe von 5 % des Wertes der zu vollstreckenden Vermögenswerte berechnet. Weist der Gläubiger jedoch nach, dass der Grund für die Einstellung des Verfahrens mit der Erfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner zusammenhängt, wird ihm eine anteilige Gebühr in Höhe von 2 % des Werts der zu vollstreckenden Vermögenswerte berechnet.
Hinweis:
Wenn der Gläubiger beim Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Vollstreckung einer Geldforderung stellt, muss er eine Gebühr von 300 PLN entrichten. Erst nach Zahlung der Fixgebühr kann der Gerichtsvollzieher Maßnahmen ergreifen, um die Forderung des Gläubigers zu vollstrecken. Zahlt der Gläubiger die Gebühr nicht, nachdem er zuvor vom Gerichtsvollzieher innerhalb der vorgeschriebenen Frist dazu aufgefordert wurde, sendet die Vollstreckungsbehörde den Antrag zurück.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
Die Pfändung eines Bankkontos auf der Grundlage eines nationalen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung schließt eine weitere Pfändung desselben Kontos auf der Grundlage eines späteren nationalen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht aus. Die Reihenfolge der Pfändungen auf der Grundlage nationaler Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung ist für die künftige Vollstreckung nicht von Belang.
Auch die Pfändung eines Bankkontos auf der Grundlage eines nationalen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung steht einer späteren Pfändung desselben Kontos auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels oder einer Vollstreckung auf dieses Konto auf der Grundlage dieses Titels nicht entgegen. Können die Forderungen, die Gegenstand des Vollstreckungstitels und des nationalen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung sind, bei Einleitung der Vollstreckung durch den auf dem Konto verfügbaren Betrag nicht in voller Höhe befriedigt werden, kann der Gläubiger, der über den nationalen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung verfügt, seinen Anteil an der Verteilung des durch die Vollstreckung erlangten Betrags geltend machen. Der dem Gläubiger aus der Verteilung zustehende Betrag wird auf einem besonderen Einlagenkonto hinterlegt, aus dem der Gläubiger gegen Vorlage des entsprechenden Vollstreckungstitels ausbezahlt werden kann.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
Zuständig sind das Kreisgericht (sąd rejonowy) oder das Bezirksgericht (sąd okręgowy), die in erster Instanz über den Fall zu entscheiden haben. Kann das zuständige Gericht nicht ermittelt werden, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vollstreckt werden soll. Wenn das zuständige Gericht nicht auf dieser Grundlage bestimmt werden kann oder wenn der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in den Amtsbezirken verschiedener Gerichte vollstreckt werden soll, ist das Kreisgericht in Warschau zuständig.
Namen und Kontaktdaten der Gerichte sind auf folgender Website zu finden:
https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/znajdz-wybrany-sad-powszechny
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
Bezirksgerichte (sądy okręgowe) (über Kreisgerichte [sądy rejonowe]), gegen deren Entscheidung ein Rechtsbehelf nach Artikel 34 eingelegt wurde und die für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständig sind). Berufungsgerichte (über Bezirksgerichte, gegen deren Entscheidung ein Rechtsbehelf nach Artikel 34 eingelegt wurde und die für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständig sind).
Namen und Kontaktdaten der Gerichte sind auf folgender Website zu finden:
https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/znajdz-wybrany-sad-powszechny
Ein Rechtsmittel (zażalenie) kann innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung eines Beschlusses eingelegt werden, der infolge der Prüfung eines Antrags nach Artikel 33, Artikel 34 oder Artikel 35 der Verordnung erlassen wurde [1].
[1] Wenn ein Beschluss – was jedoch sehr selten der Fall ist – in einer mündlichen Verhandlung erlassen wurde und eine Partei die Zustellung des Beschlusses nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (sieben Tage nach Erlass des Beschlusses) beantragt hat, wird die siebentägige Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ab dem Tag des Erlasses des Beschlusses gerechnet.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
Für die Vorlage, die Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist eine Gerichtsgebühr in Höhe von 100 PLN zu entrichten.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
Eine andere Sprache als Polnisch ist nicht vorgesehen.