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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
* muss ausgefüllt werden

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Das Gericht des Bezirks, in dem die öffentliche Urkunde errichtet wurde, einzelrichterliches Verfahren.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Der Präsident des für den Bezirk zuständigen Gerichts, in dem der Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners bzw., wenn es sich um eine juristische Person handelt, der eingetragene Sitz des Schuldners liegt. Verfügt der Schuldner über keinen Wohnsitz bzw. Wohn- oder Aufenthaltsort in Italien oder ist er, sofern es sich um eine juristische Person handelt, nicht in Italien ansässig, dann ist der Präsident des Gerichts von Rom zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Das italienische Recht sieht eine elektronische Suche vor, um Informationen über Bankkonten zu erhalten. Insbesondere kann der Präsident des Gerichts dem Gerichtsvollzieher ermöglichen, über einen digitalen Link auf Informationen zuzugreifen, die in den Datenbanken von Behörden gespeichert sind (insbesondere die Aufzeichnungen über die Konten bei Finanzunternehmen im Steuerregister und in den Datenbanken der Sozialversicherungsträger), um alle relevanten Informationen zu erhalten. Dazu gehören Verbindungen zwischen dem Schuldner und den Kreditinstituten sowie Arbeitgebern oder Auftraggebern. Bei technologischen Störungen kann der Gerichtsvollzieher die Informationen direkt von den Betreibern erhalten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Das Kammergericht, dem der Richter, der den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, angehört. Der Richter, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, kann nicht dem Spruchkörper angehören.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Zuständig für die Entgegennahme, Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken sind:

a) unter den in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung beschriebenen Umständen der Urkundsbeamte des Gerichts;

b) unter den in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung geschilderten Umständen die Geschäftsstelle des Gerichts, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erließ;

c) unter den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Umständen die Geschäftsstelle des für die Vollstreckung zuständigen Gerichts;

d) unter den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Umständen die Geschäftsstelle des Gerichts an dem Ort, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

e) der Gläubiger unter den in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Umständen.

Wurde der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung unter den in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 3 und 6 und Artikel 25 Absatz 3 bezeichneten Umständen von einem anderen Mitgliedstaat als Italien erlassen, dann ist das ordentliche Gericht für die Vollstreckung des Beschlusses zuständig (siehe Artikel 50 Buchstabe f).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Das ordentliche Gericht am Wohnort des Dritten (Artikel 678 Zivilprozessordnung (codice di procedura civile)), das nach den Vorschriften über die Enteignung durch Dritte handelt, nachdem die Schriftstücke dem Schuldner gemäß Artikel 28 der Verordnung zugestellt wurden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Gemeinschafts- und Treuhandkonten mit mehreren Kontoinhabern dürfen nur im Verhältnis zum Anteil des Schuldners einem Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung unterworfen werden. Dabei wird von gleichen Anteilen der Kontoinhaber ausgegangen, sofern kein Beweis des Gegenteils vorliegt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Nach den Bestimmungen von Artikel 545 in Verbindung mit Artikel 671 der Zivilprozessordnung ist Folgendes von der Pfändung ausgenommen:

(a) Unterhaltszahlungen, außer wenn die Pfändung Unterhaltszwecken dient. Eine solche Pfändung ist nur mit Bewilligung des Gerichtspräsidenten oder eines von diesem beauftragten Richters und ausschließlich in Höhe eines mittels gerichtlicher Anordnung zu bestimmenden Anteils möglich;

(b) Wohlfahrtsrenten und Unterhaltszuschüsse an Personen, die als arm eingestuft sind, sowie Mutterschafts- oder Krankengeld oder Beerdigungskosten, die von Versicherungen, Sozialversicherungen und Wohltätigkeitseinrichtungen zu leisten sind;

(c) die Privatpersonen als Löhne, Gehälter oder sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis geschuldeten Beträge, zu denen auch Entlassungsabfindungen zählen. Diese Beträge können zum Zweck von Unterhaltszahlungen in dem Umfang gepfändet werden, den der Gerichtspräsident oder ein von ihm beauftragter Richter bewilligt. Eine Pfändung ist in Höhe von bis zu einem Fünftel dieser Beträge möglich; gleichzeitige, aus einer Kombination der vorstehend genannten Gründe entstehende Pfändungen dürfen die Hälfte dieser Beträge nicht übersteigen;

(d) Leibrenten, sofern diese beitragsfrei gebildet wurden und sofern diesbezüglich die Bestimmung gilt, dass sie über das Existenzminimum der berechtigten Person hinaus nicht gepfändet oder beschlagnahmt werden dürfen;

(e) die von einem Versicherer an den Versicherungsnehmer oder Leistungsberechtigten einer Versicherung zu zahlenden Beträge; hierbei gelten hinsichtlich der Versicherungsbeiträge die Bestimmungen zur Überprüfung von Handlungen, die für Gläubiger nachteilig sind, und die Bestimmungen über den Ausgleich, die Belastung und den Abzug von Schenkungen;

(f) in Form von Renten geschuldete Beträge, als Renten dienende Beihilfen oder sonstige Altersversorgungsleistungen; dabei gilt die Bestimmung, dass höchstens ein dem Anderthalbfachen des Höchstbetrags der monatlichen Sozialbeihilfe entsprechender Betrag gepfändet werden darf und dass der diesen Betrag übersteigende Überschuss innerhalb der unter Nummer (c) und (d) dargelegten Grenzen gepfändet werden darf;

(g) besondere, von einem Unternehmer eingerichtete Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds, auch solche ohne Arbeitnehmerbeiträge, sofern diese von den Gläubigern oder Arbeitnehmern des Unternehmens geleistete Zahlungen betreffen.

Ferner gilt die Bestimmung, dass in Form von Löhnen, Gehältern oder anderen, mit einer Beschäftigung oder Arbeit im Zusammenhang stehende Zahlungen, u. a. auch Entlassungsabfindungen sowie Rentenzahlungen, als Renten dienende Beihilfen oder sonstige Altersversorgungsleistungen, gepfändet werden können, wenn sie auf ein auf den Namen des Schuldners lautendes Bank- oder Postsparkonto gezahlt werden. Die Pfändung kann in Höhe eines das Dreifache der Sozialbeihilfe übersteigenden Betrags erfolgen, sofern die Gutschrift auf das Konto vor der Pfändung erfolgt ist. Erfolgt die Gutschrift am Tag oder nach dem Datum der Pfändung, können diese Beträge innerhalb der in den Absätzen 3, 4, 5 und 7 sowie den besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen gepfändet werden.

Der Nachweis, dass sein Anspruch von der vorläufigen Pfändung befreit ist, obliegt dem Schuldner.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Allgemein gilt, dass der Verwahrer von Vermögenswerten, die einer vorläufigen Kontenpfändung unterliegen – im Fall eines Bankkontos also die Bank – berechtigt ist, ein Entgelt für die Verwahrung und Werterhaltung der Vermögenswerte zu verlangen. Das Entgelt wird auf der Grundlage der geltenden oder üblichen Sätze festgesetzt. Dies gilt ebenfalls für die Erstattung nachgewiesener, für die Werterhaltung der Vermögenswerte unbedingt erforderlicher Kosten. Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten für die Zustellung der in Artikel 25 der Verordnung genannten Erklärung.

(Vorläufig) für die Zahlung verantwortlich ist der Antragsteller. Die Ermittlung der letztendlich für die Zahlung verantwortlichen Partei obliegt dem Gericht.

Die Übermittlung von Kontoinformationen nach Artikel 14 stellt für Banken keine Rechtfertigung für die Erhebung von Gebühren dar. Banken sind gesetzlich verpflichtet, die Archive, die in Italien zur Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung genutzt werden, auf aktuellem Stand zu halten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Für die Bearbeitung und Vollstreckung von in Italien beantragten Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren für die die Ausfertigung von Abschriften gerichtlicher Urkunden erhoben. Ferner werden an Gerichtsbeamte zu zahlende Gebühren für die Zustellung von Urkunden in Rechnung gestellt. Dies lässt die nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 fälligen Gebühren unberührt.

Die Gebühren für Abschriften werden auf der Grundlage der in Anhang 7 zum Präsidialdekret Nr. 115 vom 30. Mai 2012 – „Konsolidierte Rechtsvorschriften und Durchführungsverordnungen zu den Gerichtskosten“ festgesetzt.

Hinsichtlich der für die Zustellung von Urkunden zu entrichtenden Gebühren ist zu unterscheiden, ob der Gerichtsbeamte die Urkunden dem Empfänger selbst zustellt oder ob sie per Post zugestellt werden. Im erstgenannten Fall ist dem Gerichtsbeamten nach Artikel 27 des oben genannten Präsidialdekrets eine Fahrtkostenpauschale zu zahlen, deren Berechnung Artikel 35 des genannten Dekrets und die jährlich durch Erlass des Justizministeriums aktualisierten Referenzwerte zugrunde gelegt werden. Im zweiten Fall sind anstelle der Kostenpauschale die Zustellungskosten zu erstatten. In beiden Fällen – der persönlichen Zustellung beim Empfänger und der Zustellung per Post – ist darüber hinaus die in Artikel 27 der konsolidierten Bestimmungen vorgesehene, auf der Grundlage von Artikel 34 berechnete Gebühr zu entrichten. In dringenden Fällen wird sowohl auf die Gebühr als auch auf die Fahrtkostenpauschale der in Artikel 36 der konsolidierten Bestimmungen vorgesehene Aufschlag erhoben.

Die vorstehend genannten Artikel und Anhang 7 des Präsidialdekrets Nr. 115/2014 können unter folgendem Weblink eingesehen werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Für nationale Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung besteht keine Rangfolge.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Das ordentliche Gericht unter dem Vorsitz eines Einzelrichters. Für das Verfahren nach Artikel 34 der Verordnung ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Drittschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Gegen ein nach den Artikeln 33, 34 und 35 ergangenes Urteil können Rechtsmittel bei einem ordentlichen Gericht (Kammergericht) eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln beträgt fünfzehn Tage und beginnt ab dem Erlass der Anordnung durch das Gericht oder deren Mitteilung bzw. Zustellung, wenn diese früher erfolgt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Die Höhe der Standardgebühr richtet sich nach der Art des Verfahrens und dem Streitwert.

Insbesondere gilt:

a)         Für Verfahren nach den Artikeln 21 und 37 der Verordnung beträgt die Standardgebühr 98 EUR für Gerichtsurteile, 147 EUR für Rechtsmittel und 196 EUR für Urteile des Kassationsgerichtshofs.

b)        Für Verfahren nach den Artikeln 8, 33 und 35 der Verordnung sind die nachstehenden Standardgebühren zu entrichten:

a) 21,50 EUR für Verfahren mit einem Streitwert von mehr als 1 100 EUR),

b) 49 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 1 100 EUR und 5 200 EUR,

c) 118,50 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 5 200 EUR und 26 000 EUR,

d) 259 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 26 000 EUR und 52 000 EUR sowie für Zivilverfahren mit unbestimmtem Wert,

e) 379,50 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 52 000 EUR und 260 000 EUR,

f) 607 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 260 000 EUR und 520 000 EUR,

g) 843 EUR für Verfahren mit einem Streitwert von mehr als 520 000 EUR.

c)         Für Verfahren nach Artikel 34 der Verordnung gelten die folgenden Standardgebühren:

a) 43 EUR für Verfahren mit einem Streitwert von mehr als 1 100 EUR),

b) 98 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 1 100 EUR und 5 200 EUR,

c) 237 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 5 200 EUR und 26 000 EUR,

d) 518 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 26 000 EUR und 52 000 EUR,

e) 759 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 52 000 EUR und 260 000 EUR,

f) 1 214 EUR für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 260 000 EUR und 520 000 EUR,

g) 1 686 EUR für Verfahren mit einem Streitwert von mehr als 520 000 EUR.

d)        Für Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung beträgt die Standardgebühr 43 EUR.

Die Kosten sind zu Beginn des Verfahrens bei der Antragstellung zu zahlen.

Außerdem ist ein pauschaler Vorschuss in Höhe von 27 EUR für Gebühren, Spesen und Versandkosten für die Zustellung von Schriftstücken, die auf Antrag des Vertreters der Geschäftsstelle erfolgt, zu zahlen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Es werden nur Übersetzungen in die italienische Sprache akzeptiert.

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