Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
Ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann erlassen werden, nachdem das zuständige erstinstanzliche Gericht (първоинстанцион съд) die öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Artikel 618a Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Граждански процесуален кодекс – ГПК)) errichtet hat.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
Justizministerium (Министерство на правосъдието)
Anschrift: Sofia 1040
ul. Slavyanska 1
Telefon: +359 29237353, +359 29237373, +359 29237377
E-Mail: priemna@justice.government.bg
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
Das Justizministerium holt die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Informationen unter Einhaltung der in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b festgelegten Methode ein.
Bulgarien verfügt über ein elektronisches Informationssystem, das von der Bulgarischen Nationalbank (Българска народна банка) eingerichtet wurde und gepflegt wird und in dem die Kontonummern und die Namen der Kontoinhaber und Bevollmächtigten gespeichert sind. Gemäß Artikel 56a Absatz 3 Nummer 8 des Gesetzes über Kreditinstitute (Закон за кредитните институции) hat der Justizminister im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Zugang zu diesem Informationssystem.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann nach dem in Kapitel 21 der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren mit einem zivilrechtlichen Rechtsmittel (частна жалба) angefochten werden.
In der Regel ist das Rechtsmittel beim nächsthöheren Gericht einzulegen.
Wird die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags von einem Appellationsgericht (въззивна инстанция) erlassen, kann sie vor dem Obersten Kassationsgerichtshof (Върховни касационен съд) angefochten werden (Artikel 618b der Zivilprozessordnung).
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
Für die Entgegennahme, Übermittlung und Zustellung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und anderer Schriftstücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist der Gerichtsvollzieher zuständig (Artikel 618c Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
Für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist der Gerichtsvollzieher zuständig (Artikel 618d Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
Werden Gemeinschaftskonten vorläufig gepfändet, gelten die allgemeinen Regeln der passiven Solidarität, da die Bank als haftender Dritter nicht verpflichtet ist, den Umfang der Anteile jedes Kontoinhabers oder den angegebenen Verwendungszweck der empfangenen oder übermittelten Überweisungen zu prüfen.
In einer Vereinbarung über ein Gemeinschaftskonto kann festgelegt werden, dass jeder der Zahlungsdienstnutzer über alle Forderungen auf dem Konto in vollem Umfang verfügen kann, sodass für den Fall, dass das Konto aufgrund von Schulden eines der Zahlungsdienstnutzer vorläufig gepfändet wird, der gesamte verfügbare Betrag auf dem Konto für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung verwendet werden kann. Es bestehen keine rechtlichen Hindernisse für die vorläufige Pfändung eines Gemeinschaftskontos, und die Bank wird in solchen Fällen den Beschluss zur vorläufigen Pfändung in Höhe des gesamten auf dem Konto verfügbaren Betrags vollstrecken.
Nach bulgarischem Recht, insbesondere nach der Zivilprozessordnung, gibt es keine Möglichkeit, Treuhandkonten vorläufig zu pfänden. Beschlüsse zur vorläufigen Pfändung erstrecken sich nur auf Vermögenswerte und Forderungen, die im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehen.
Einige Konten sind gesetzlich von der vorläufigen Kontenpfändung ausgenommen, da sie Vermögenswerte enthalten, die nicht im Eigentum des Zahlungsdienstnutzers, sondern im Eigentum Dritter stehen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
Unpfändbare Einkünfte nach der Zivilprozessordnung
Artikel 446. (1) Betrifft die Vollstreckung ein Gehalt, sonstige Arbeitsvergütungen oder Leistungen der Altersversorgung, die den Mindestlohn übersteigen, so dürfen nur die folgenden Beträge eingezogen werden:
1. wenn die monatliche Vergütung der von der Vollstreckung betroffenen Person zwischen dem Mindestlohn und dem Doppelten des Mindestlohns liegt: ein Drittel, sofern sie keine Kinder hat, oder ein Viertel, sofern sie unterhaltsberechtigte Kinder hat,
2. wenn die monatliche Vergütung der von der Vollstreckung betroffenen Person zwischen dem Doppelten und dem Vierfachen des Mindestlohns liegt: die Hälfte, sofern sie keine Kinder hat, oder ein Drittel, sofern sie unterhaltsberechtigte Kinder hat,
3. wenn die monatliche Vergütung der von der Vollstreckung betroffenen Person mehr als das Vierfache des Mindestlohns beträgt: der Betrag, der das Doppelte des Mindestlohns übersteigt, sofern sie keine Kinder hat, oder der Betrag, der das Zweieinhalbfache des Mindestlohns übersteigt, sofern sie unterhaltsberechtigte Kinder hat.
(2) Bei der Ermittlung der monatlichen Vergütung nach Absatz 1 sind die auf den Betrag entfallenden Steuern und Pflichtabgaben zur Sozialversicherung abzuziehen.
(3) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht bei der Vollstreckung von Forderungen aus Unterhaltsverpflichtungen. In diesen Fällen wird der volle Betrag der Unterhaltsverpflichtung eingezogen, während bei der Einziehung weiterer Verbindlichkeiten der von der Vollstreckung betroffenen Person und etwaiger rückwirkend fälliger Unterhaltszahlungen die Vollstreckung von dem verbleibenden Gesamteinkommen unter Berücksichtigung der unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 vorgenommen wird.
(4) Erhaltene Unterhaltszahlungen sind von Vollstreckungsanordnungen ausgenommen. Vollstreckungsanordnungen dürfen in Bezug auf Stipendien nur zur Vollstreckung von Forderungen aus Unterhaltsverpflichtungen ausgeführt werden.
Unpfändbare Einkünfte auf einem Bankkonto
Artikel 446а (1) Die Pfändungsfreigrenze für die in Artikel 446 genannten Einkünfte sowie für Leistungen und Zuwendungen aus anderen Rechtsvorschriften gilt auch dann, wenn diese auf einem Bankkonto gutgeschrieben wurden, frühestens jedoch einen Monat vor Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung.
(2) Der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erstreckt sich nicht auf die in Absatz 1 genannten Leistungen und Zuwendungen oder auf Leistungen der Altersversorgung bis zur Höhe des Mindestlohns, außer im Fall der Vollstreckung von Forderungen aus Unterhaltsverpflichtungen.
(3) Ergibt sich aus dem angegebenen Verwendungszweck der Überweisung, dass es sich um Arbeitsvergütung handelt, wird das Kreditinstitut den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung bis zur Höhe des Mindestlohns nicht vollstrecken, es sei denn, es handelt sich um die Vollstreckung von Forderungen aus Unterhaltsverpflichtungen.
(4) Die Bank überweist die abzuführenden Beträge auf das Konto des Gerichtsvollziehers und teilt dem Gerichtsvollzieher innerhalb der Frist und nach dem in Artikel 508 Absatz 1 geregelten Verfahren alle etwaigen Gründe mit, die der Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung entgegenstehen, d. h., dass es sich bei den auf das vorläufig gepfändete Konto des Schuldners überwiesenen Beträgen um Einkünfte aus der Altersversorgung oder um Arbeitsvergütung handelt.
(5) Der Gerichtsvollzieher teilt der Bank innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 4 oder des auf das Vorliegen unpfändbarer Einkünfte gestützten Widerspruchs des Schuldners den gemäß Artikel 446 abzuführenden Anteil mit.
Vollstreckung gegen staatliche Einrichtungen nach der Zivilprozessordnung
Artikel 519 (1) Die Vollstreckung von Geldforderungen gegen staatliche Einrichtungen ist unzulässig.
(2) Geldforderungen gegen staatliche Einrichtungen werden aus den in deren Haushalt dafür bereitgestellten Mitteln beglichen. Zu diesem Zweck wird die Vollstreckungsanordnung an die Finanzbehörde der betreffenden Einrichtung übersandt. Stehen keine Mittel zur Verfügung, ergreift der für den Haushalt zuständige Bedienstete der oberen Führungsebene die erforderlichen Maßnahmen, um die entsprechenden Mittel spätestens in den Haushaltsplan des nächsten Zyklus aufzunehmen.
Vollstreckung von Forderungen gegen Gemeinden und aus dem Haushalt subventionierte Einrichtungen nach der Zivilprozessordnung
Artikel 520 (1) Die Vollstreckung in auf Bankkonten verfügbare Mittel von Gemeinden und anderen aus dem Haushalt subventionierten Einrichtungen, die als Zuschuss, Überweisung oder zeitlich befristetes zinsloses Darlehen aus dem Staatshaushalt, auch über Haushalte der Gemeinden oder andere Haushalte, zugeflossen sind, ist unzulässig.
(2) Die Vollstreckung ist unzulässig in Bezug auf EU-Mittel und Mittel aus anderen internationalen Programmen, kommunalen Verträgen und damit verbundenen nationalen Kofinanzierungen sowie in Bezug auf Mittel aus Vorfinanzierungen, wenn diese aus dem Staatshaushalt, auch über Konten für EU-Mittel, bereitgestellt werden.
(3) Die Vollstreckung von Geldforderungen in sonstige Vermögenswerte, die im privaten Eigentum der Schuldner gemäß Absatz 1 stehen, erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts.
Einziehung von Geldleistungen, Zuwendungen und Leistungen der Altersversorgung nach dem Sozialgesetzbuch (Кодекс за социално осигуряване)
Artikel 114a (neu im Amtsblatt (ABl.) Nr. 100/2010, in Kraft seit dem 1.1.2011) (1) (Ergänzt im ABl. Nr. 106/2013, in Kraft seit dem 1.1.2014; geändert im ABl. Nr. 98/2016, in Kraft seit dem 1.1.2017) Geldleistungen und Zuwendungen, die nach diesem Gesetzbuch gezahlt werden, dürfen weder nach der Zivilprozessordnung oder der Steuer- und Sozialversicherungsverfahrensordnung (Данъчно-осигурителния процесуален кодекс) vorläufig gepfändet werden, noch darf eine Einziehung vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Aufrechnungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Sozialversicherung oder Unterhaltsverpflichtungen oder um eine Aufrechnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 114 Absatz 5.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Altersversorgung, die nach der Zivilprozessordnung oder der Steuer- und Sozialversicherungsverfahrensordnung vorläufig gepfändet werden können, oder bei der Einziehung von Forderungen der öffentlichen Sozialversicherung sowie bei der Aufrechnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 114 Absatz 5 sind auch Versorgungszusatzleistungen mit Ausnahme des Pflegegeldes zu berücksichtigen.
(3) (neu im ABl. Nr. 98/2016, in Kraft seit dem 1.1.2017) Bei der Einziehung von Leistungen der Altersversorgung zur Rückforderung zu Unrecht erhaltener Sozialversicherungsleistungen sind folgende Pfändungsgrenzen zu beachten:
1. wenn der Empfänger der Altersversorgung bis zu 300,00 BGN pro Monat erhält: ein Siebtel,
2. wenn der Empfänger der Altersversorgung zwischen 300,01 BGN und 400,00 BGN pro Monat erhält: ein Sechstel,
3. wenn der Empfänger der Altersversorgung zwischen 400,01 BGN und 500,00 BGN pro Monat erhält: ein Fünftel,
4. wenn der Empfänger der Altersversorgung zwischen 500,01 BGN und 700,00 BGN pro Monat erhält: ein Drittel,
5. wenn der Empfänger der Altersversorgung mehr als 700,01 BGN pro Monat erhält: die Hälfte.
(4) Die Einziehung erfolgt in der nachstehenden Reihenfolge: Unterhaltsverpflichtungen, Rückforderung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsleistungen, sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand und Verbindlichkeiten gegenüber privaten Gläubigern.
Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes (Закон за социалното подпомагане)
Artikel 14 (3) Von Geldleistungen der Sozialversicherung dürfen keine Einziehungen vorgenommen werden, außer für:
1. Rückforderungen von Sozialhilfeleistungen, die aufgrund eines technischen Buchungsfehlers zu Unrecht gezahlt wurden,
2. Beträge, die für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern vorläufig gepfändet werden,
3. Rückforderungen von Sozialhilfeleistungen, bei denen durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt wurde, dass sie bösgläubig bezogen wurden.
* Der offizielle Wechselkurs zwischen dem bulgarischen Lew und dem Euro ist 1 EUR = 1,95583 BGN. Nach dem Gesetz über die Einführung des Euro in der Republik Bulgarien gelten gemäß den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 die in den bestehenden Rechtsinstrumenten in bulgarischen Lew angegebenen Werte unter Anwendung des amtlichen Wechselkurses und der einschlägigen Umrechnungs- und/oder Rundungsregeln als Werte in Euro.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
Die für die Vollstreckung anfallenden Gebühren stehen den jeweiligen Vollstreckungsbehörden zu und werden von diesen erhoben. Die Bank ist ein haftender Dritter und als solcher verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und die Anordnungen der Vollstreckungsbehörden auszuführen.
Im Hinblick auf die Art und Höhe der Gebühren gilt nach dem Gesetz über Zahlungsdienste und Zahlungssysteme (Закон за платежните услуги и платежните системи – ЗПУПС) der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wobei es den Banken strengstens untersagt ist, Gebühren nur für bestimmte Tätigkeiten zu erheben. In einer anderen, ebenfalls begrenzten Anzahl von Fällen ist hingegen ausdrücklich festgelegt, dass die Gebühren den tatsächlichen Kosten entsprechen müssen.
Nach geltendem Recht gibt es keine bestimmte Höchstgrenze für die Gebühr, die für die Bearbeitung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder für dessen Ausführung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erhoben werden darf. Die Gebühren für die Bearbeitung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung sowie die sonstigen von den Banken erhobenen Gebühren sind vertraglicher Natur und werden vom Zahlungsdienstnutzer (dem Kontoinhaber) gemäß der von den Parteien geschlossenen Rahmenvereinbarung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Preisverzeichnissen der Bank erhoben.
Gemäß Artikel 49 des Gesetzes über Zahlungsdienste und Zahlungssysteme dürfen dem Kontoinhaber keine Gebühren für die Erteilung von Kontoinformationen im Sinne von Kapitel 3 dieses Gesetzes in Rechnung gestellt werden.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
1. Gebührenordnung Nr. 1, Anhang des Gesetzes über staatliche Gebühren (Закон за държавните такси) hinsichtlich der von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Ermittlungsbehörden und dem Justizministerium erhobenen Gebühren, Unterabschnitt D „Vom Justizministerium erhobene Abgaben“, Rn. 62b:
Bereitstellung der für die Identifizierung der Bank oder der Banken und des Kontos oder der Konten des Schuldners erforderlichen Informationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 – 50 BGN.
2. Gebührenordnung der Gerichte gemäß der Zivilprozessordnung:
- Für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen wird vom Gericht eine Gebühr in Höhe von 25,56 EUR erhoben, sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine entsprechende Bestimmung enthalten ist (Artikel 22 Absatz 3).
3. Im Rahmen der gerichtlichen Vollstreckung werden Gebühren in der Höhe erhoben, die in Abschnitt II „Von staatlichen Gerichtsvollziehern erhobene Gebühren für die gerichtliche Vollstreckung“ der Gebührenordnung für Gerichte gemäß der Zivilprozessordnung und der Gebühren- und Auslagenordnung im Anhang des Gesetzes über private Gerichtsvollzieher (Закон за частните съдебни изпълнители), http://www.bcpea.org/english/viewpage.php?page_id=3, festgelegt ist.
* Der offizielle Wechselkurs zwischen dem bulgarischen Lew und dem Euro ist 1 EUR = 1,95583 BGN. Nach dem Gesetz über die Einführung des Euro in der Republik Bulgarien gelten gemäß den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 die in den bestehenden Rechtsinstrumenten in bulgarischen Lew angegebenen Werte unter Anwendung des amtlichen Wechselkurses und der einschlägigen Umrechnungs- und/oder Rundungsregeln als Werte in Euro.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
Die Verfahrensvorschriften über die Vollstreckung enthalten keine Bestimmungen über die „Rangfolge“ von Beschlüssen zur vorläufigen Pfändung und Vollstreckungsanordnungen. Die verschiedenen Vollstreckungsverfahren haben ihre eigenen Verfahren, die auf Vorrechten und der Rangfolge für die Durchsetzung von Gläubigerforderungen beruhen. Wenn keine solchen Verfahren festgeschrieben sind, gelten die allgemeinen Vorschriften für Gerichtsverfahren: Die Rangfolge von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung folgt dem allgemeinen Prioritätsgrundsatz (prior tempore potior iure), wonach demjenigen Vorrang zusteht, der ein Recht zuerst angemeldet hat.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
Liegt einer der in Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 genannten Gründe vor, kann der Schuldner oder der Gläubiger beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht den Widerruf oder die Abänderung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragen.
Liegt einer der in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 genannten Gründe vor, kann der Schuldner bei dem Gericht, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, die Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung des Beschlusses beantragen.
Liegen die in Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 genannten Gründe vor, können der Schuldner und der Gläubiger die Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung durch den Gerichtsvollzieher beantragen. Der Gerichtsvollzieher muss das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, über die getroffenen Maßnahmen unterrichten.
Auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 kann der Gläubiger eine Abänderung der Vollstreckung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung durch den Gerichtsvollzieher beantragen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
Die Entscheidung über den Antrag kann im Rahmen eines zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahrens angefochten werden. Wird die Entscheidung von einem Appellationsgericht erlassen, so kann sie vor dem Obersten Kassationsgerichtshof angefochten werden (Artikel 618b in Verbindung mit Artikel 618e Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Zivilrechtliche Rechtsmittel müssen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts eingelegt werden (Artikel 275 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
In Bulgarien ist keine andere Sprache als die bulgarische Sprache zugelassen.