Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Gerichte.
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Bezirksgerichte (okresní soudy) (in Prag: obvodní soudy, in Brünn: Městský soud).
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Verfügbare Empfangsmöglichkeiten:
- durch einen Inhaber einer Postlizenz;
- per Telefax;
- per E-Mail.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Das Formblatt kann auf Tschechisch, Slowakisch oder Englisch ausgestellt werden.
Artikel 4 – Zentralstelle
Justizministerium (Ministerstvo spravedlnosti)
Internationale Zivilabteilung
Vyšehradská 16
CZ-128 10 Praha 2
Telefon: + 420 221 997 111
Telefax: + 420 224 919 927
E-Mail: posta@msp.justice.cz
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
Bezirksgericht (okresní soud) (in Prag: obvodní soud, in Brünn: městský soud), in dessen Zuständigkeitsbereich die letzte bekannte Anschrift des Empfängers des Schriftstücks liegt, sofern diese Angaben vorliegen; anderenfalls ein beliebiges anderes Bezirksgericht.
- Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c
Enthält ein Antrag die Anschrift des Empfängers, an die die Zustellung nicht erfolgen konnte, konsultiert das Gericht das einschlägige Informationssystem, um die Anschrift des ständigen Wohnsitzes einer natürlichen Person, des Geschäftssitzes eines Unternehmers, der eine natürliche Person ist, und im Falle einer juristischen Person die Anschrift des eingetragenen Sitzes oder die Anschrift einer im einschlägigen Register eingetragenen Rechtsperson zu ermitteln.
Das Gericht prüft auch, ob der Adressat ein in der Tschechischen Republik registriertes Datenfach hat; wenn der Empfänger ein registriertes Datenfach hat, stellt das Gericht die Schriftstücke über das öffentliche Datennetz nur an das Datenfach zu. Die Einrichtung eines Datenfachs ist lediglich für juristische Personen sowie (ab dem 1. Januar 2023) für Unternehmer, die natürliche Personen sind, obligatorisch. Für natürliche Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, ist sie fakultativ.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Neben der tschechischen Sprache akzeptiert die Tschechische Republik auch auf Slowakisch oder Englisch ausgefüllte Formblätter.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Entfällt.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Für die Zustellung von Schriftstücken sind in der Tschechischen Republik keine derartigen Fristen vorgesehen.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Neben der tschechischen Sprache akzeptiert die Tschechische Republik auch Bescheinigungen über die Zustellung in slowakischer oder englischer Sprache.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Die Zustellung in der Tschechischen Republik ist nicht gebührenpflichtig.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Die Tschechische Republik hat keine Einwände gegen eine derartige Zustellung in ihrem Hoheitsgebiet.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Die Bescheinigung über die Zustellung von Schriftstücken, die per E-Mail übermittelt werden, muss durch eine elektronische Signatur auf der Grundlage eines qualifizierten elektronischen Signaturzertifikats oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sein.
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Nach tschechischem Recht ist eine derartige Zustellung im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik nicht zulässig.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 22 Absatz 2
Ungeachtet des Artikels 22 Absatz 1 können die Gerichte in der Tschechischen Republik auch dann entscheiden, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder Abgabe eingegangen ist, sofern alle Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 erfüllt sind.
- Artikel 22 Absatz 4
In der Tschechischen Republik gibt es keine solche Frist.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Entfällt.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Entfällt.