Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
      
      
        
                Die Zustellungs-, Vollstreckungs- und Mahnstellen (Uffici Notifiche Esecuzione Protesti, UNEP) bei den Berufungsgerichten (corti d‘appello) und Gerichten (tribunali), bei denen der Rechtsstreit, für den die Zustellung beantragt wird, anhängig gemacht wurde.
        
            Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
      
      
        
                Alle UNEP an den Berufungsgerichten und Gerichten in Italien.
        
            Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
      
      
        
                Per Post oder E-Mail.
        
            Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
      
      
        
                Italienisch, Englisch und Französisch.
        
            Artikel 4 – Zentralstelle
      
      
        
                UNEP beim Berufungsgericht Rom (d. h. UNEP presso la Corte di appello di Roma)
Viale Giulio Cesare 52, IT-00192 Roma
Telefon: +39 06328367058 7059
E-Mail: attiesteri.unep.ca.roma@giustizia.it
Zertifizierte E-Mail: attiesteri.unep.roma@giustiziacert.it
        
            Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
      
      
        
                Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 leistet Italien Unterstützung, indem es die UNEP beim Berufungsgericht in Rom als Empfangsstelle benennt, an die die Übermittlungsstellen Ersuchen um Feststellung der Anschrift der zuzustellenden Person richten können.
Viale Giulio Cesare 52, 00192 Rom
Tel. +39 06 32836 7058/7059
E-Mail: attiesteri.unep.ca.roma@giustizia.it
Zertifizierte E-Mail: attiesteri.unep.roma@giustiziacert.it
Das UNEP stellt von sich aus kein Auskunftsersuchen an Wohnsitzregister oder andere Datenbanken, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Adresse nicht korrekt ist.
Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen sind im entsprechenden Abschnitt 4.2 des Europäischen Justizportals zu finden: Zustellung von Schriftstücken: amtliche Übermittlung von Schriftstücken
        
            Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
      
      
        
                Italienisch, Englisch und Französisch.
        
            Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
      
      
        
                Es wurden keine Informationen vorgelegt.
        
            Artikel 13 – Tag der Zustellung
      
      
        
                Es wird keine Ausnahmeregelung geltend gemacht.
        
            Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
      
      
        
                Italienisch, Englisch und Französisch.
        
            Artikel 15 – Kosten der Zustellung
      
      
        
                Für die Zustellung von Schriftstücken aus dem Ausland werden derzeit keine anderen Gebühren erhoben als für Schriftstücke, die auf Antrag einer Partei innerhalb Italiens zugestellt werden.
        
            Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
      
      
        
                Italien lehnt die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische oder konsularische Vertreter an Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ab, es sei denn, das Schriftstück soll an einen italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden.
Italien lehnt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische oder konsularische Vertreter eines Mitgliedstaats an Personen mit Wohnsitz in Italien ab, es sei denn, das Schriftstück soll einem Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats zugestellt werden.
        
            Artikel 19 – Elektronische Zustellung
      
      
        
                Es wurden keine Informationen vorgelegt.
        
            Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
      
      
        
                Öffentliche Bedienstete.
        
            Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
      
      
        
                Italien hat keine der in Artikel 22 genannten Mitteilungen übermittelt.
        
            Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
      
      
        
                Es gibt keine Vereinbarungen, die gemäß Artikel 29 zu melden sind.
        
            Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems 
      
      
        
                Italien beabsichtigt nicht, die in Artikel 33 genannte Mitteilung zu übermitteln.