Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Für die Übermittlung von Schriftstücken und Ladungen in einen anderen Mitgliedstaat ist als Übermittlungsstelle das mit der Rechtssache befasste Gericht zuständig.
Für die Übermittlung außergerichtlicher Schriftstücke in einen anderen Mitgliedstaat ist als Übermittlungsstelle das Bezirksgericht oder ein zuständiger Gerichtsvollzieher am Aufenthalts- oder ständigen Wohnort oder Gesellschaftssitz der natürlichen oder juristischen Person zuständig, die um Zustellung ersucht; für notariell beglaubigte Schriftstücke ist es ebenfalls das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar tätig ist.
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Die Empfangsstelle bei Zustellung in der Republik Bulgarien ist das Bezirksgericht (rayonen sad), in dessen Bezirk die Zustellung erfolgt.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Zustellungsanträge können zusammen mit den zu übermittelnden Schriftstücken per Post an das Bezirksgericht gesandt werden.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Die Bezirksgerichte nehmen die in bulgarischer Sprache ausgefüllten Formulare an.
Artikel 4 – Zentralstelle
Ministry of Justice (Justizministerium)
International Legal Cooperation and European Affairs Directorate (Direktion Internationale Justizielle Zusammenarbeit und Europaangelegenheiten)
Cooperation in Civil Matters Unit (Abteilung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen)
Tel.: +359 2 9237 583
+359 2 9237 576
Fax: +3592 9809223
E-Mail: civil@justice.government.bg
Anschrift: ul. Slavyanska No 1
1040 Sofia
Bulgarien
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a fallen in Bulgarien Anträge auf Bestimmung der Anschrift einer Person, der ein Schriftstück zuzustellen ist, in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts (rayonen sad) des Bezirks, zu dem Angaben gemacht wurden. Wurden keine Angaben zur Anschrift gemacht, ist das Bezirksgericht Sofia (Sofiyski rayonen sad) zuständig.
Ist das Bezirksgericht (die Empfangsstelle für die Zustellung in Bulgarien) nicht in der Lage, die Zustellung an die von der Partei angegebene Anschrift vorzunehmen, so stellt es von Amts wegen eine ständige oder aktuelle Anschrift des Empfängers fest und leitet das Zustellungsersuchen an das zuständige Bezirksgericht weiter, in dessen Zuständigkeitsbereich die Zustellung erfolgen soll.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Das Formular für den Antrag auf Übermittlung von Schriftstücken ist in bulgarischer Sprache auszufüllen. Ansonsten ist eine Übersetzung ins Bulgarische beizulegen.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Die Amtssprache Bulgariens ist Bulgarisch.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Im bulgarischen Recht ist keine bestimmte Frist für die Zustellung der Schriftstücke vorgesehen. Artikel 10 – Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Die Republik Bulgarien nimmt Bescheinigungen über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks in bulgarischer und/oder englischer Sprache entgegen.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Das bulgarische Recht sieht keine Gebühr für die Zustellung der Schriftstücke auf normalem Wege vor. Bei besonderen Zustellungsverfahren wird die Gebühr erhoben, die dem Tarif für Gebühren und Kosten nach dem Gesetz für private Gerichtsvollzieher entspricht.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Die Republik Bulgarien gestattet die Zustellung nach Artikel 17 Absatz 1 nur dann in Bulgarien, wenn der Empfänger Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, aus dem das Schriftstück stammt.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
In Bulgarien gibt es keine zusätzlichen Bedingungen für die elektronische Zustellung.
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Bulgarien teilt mit, dass eine unmittelbare Zustellung nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 1 nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig ist.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie von der Möglichkeit des Artikels 22 Absatz 2 keinen Gebrauch macht.
Ein Antrag nach Artikel 22 Absatz 4 kann innerhalb eines Jahres nach Erlass des Urteils beim Obersten Kassationsgericht (Varhoven kasatsionen sad) eingereicht werden.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Die Republik Bulgarien wendet keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten an, die auf die Zustellung von Schriftstücken bzw. deren Vereinfachung abzielen und hat auch keine solchen Übereinkünfte und Vereinbarungen geschlossen.
Die Verordnung hat Vorrang vor Vereinbarungen, die die Republik Bulgarien mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen hat, soweit diese die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen betreffen.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Bulgarien beabsichtigt derzeit nicht, früher als erforderlich von dem dezentralen IT-System Gebrauch zu machen.