Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
      
      
        
                Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)
 Anschrift: 16 Casa Scaglia, Triq Mikiel Anton Vassalli, Valletta, VLT1311 
 Tel.: +356 22265000 
 E-Mail: info@stateadvocate.mt
        
            Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
      
      
        
                Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)
 Anschrift: 16 Casa Scaglia, Triq Mikiel Anton Vassalli, Valletta, VLT1311 
 Tel.: +356 22265000 
 E-Mail: info@stateadvocate.mt
        
            Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
      
      
        
                Einschreiben. Die Originalschriftstücke sind zusammen mit den Formblättern in Anhang I und dem Bankbeleg auf dem Postweg zu übermitteln. Kopien können vorab per E-Mail übermittelt werden.
        
            Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
      
      
        
                Maltesisch und Englisch.
        
            Artikel 4 – Zentralstelle
      
      
        
                Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)
 Anschrift: 16 Casa Scaglia, Triq Mikiel Anton Vassalli, Valletta, VLT1311 
 Tel.: +356 22265000 
 E-Mail: info@stateadvocate.mt
Örtliche Zuständigkeitsbereiche: Malta und Gozo.
        
            Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
      
      
        
                Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c: Die eingetragene Anschrift einer juristischen Person kann online auf der Website des maltesischen Unternehmensregisters unter folgendem Link gesucht werden:
https://registry.mbr.mt/ROC/companySearch.do?action=companyDetails&_=1576703936233
Das Online-System ermöglicht allen natürlichen Personen, die Informationen über Unternehmen, Stiftungen und Vereinigungen erhalten möchten, Zugang zum Register. Die im Register enthaltenen Informationen umfassen unentgeltlich zugängliche und allgemein nutzbare Informationen (öffentliche Informationen). Dazu gehören Firmenname und Eintragungsnummer, die eingetragene Anschrift, das Gründungsdatum usw. Die Suche ist entweder nach der Eintragungsnummer oder nach dem Firmennamen (oder eines Teils davon) möglich.
Im Falle von Anschriften natürlicher Personen kann die ausländische Übermittlungsstelle die maltesische Empfangsstelle unter folgender E-Mail-Adresse um Ermittlung einer Anschrift für die Zustellung von Schriftstücken ersuchen: info@stateadvocate.mt 
 Im Auskunftsersuchen sollten die persönliche Identifikationsnummer sowie der Vor- und Nachname der Person, der das Schriftstück zuzustellen ist, angegeben werden.
Die maltesische Empfangsstelle i) stellt auf eigene Initiative weder Auskunftsersuchen zur Ermittlung von Anschriften, ii) noch leistet sie von sich aus eine solche Unterstützung.
        
            Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
      
      
        
                Maltesisch und Englisch.
        
            Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
      
      
        
                Die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Übermittlung der Übersetzung des Formblatts L in Anhang I in eine Sprache eines Drittstaats ist für Malta nicht relevant.
        
            Artikel 13 – Tag der Zustellung
      
      
        
                Im maltesischen Recht ist für die Zustellung eines Schriftstücks nach Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2 keine bestimmte Frist festgelegt, sodass die Mitteilung nach Artikel 33 Absatz 1 für Malta nicht relevant ist.
        
            Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
      
      
        
                Maltesisch und Englisch.
        
            Artikel 15 – Kosten der Zustellung
      
      
        
                Nach maltesischen Rechtsvorschriften ist für jeden Antrag auf Zustellung von Schriftstücken in Malta eine Festgebühr in Höhe von 50 EUR zu entrichten. Dem Zustellungsantrag ist ein Zahlungsnachweis beizufügen. Schriftstücke werden ohne Bearbeitung zurückgesandt, wenn dem Zustellungsantrag nach Zahlung kein Bankbeleg beigefügt ist. Die Gebühr ist per Banküberweisung auf folgendes Konto des Büros der Generalstaatsanwaltschaft zu zahlen:
Name der Bank: Bank Centrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta
Kontobezeichnung: AG Office – Receipt of Service Documents
Kontonummer: 40127EUR-CMG5-000-Y
IBAN-Code: MT24MALT011000040127EURCMG5000Y
SWIFT-Code: MALTMTMT
        
            Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
      
      
        
                Malta lässt die Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete nicht zu.
        
            Artikel 19 – Elektronische Zustellung
      
      
        
                Entfällt
        
            Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
      
      
        
                Durch die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Agentur für Gerichtsdienste
        
            Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
      
      
        
                Das ist nicht möglich, da ein Nachweis über die Zustellung erforderlich ist. Wird jedoch eine Entscheidung gegen eine Person erlassen, der eine Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, so kann diese Person innerhalb von drei Monaten, nachdem sie Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, eine erneute Verhandlung beantragen.
        
            Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
      
      
        
                Entfällt
        
            Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems 
      
      
        
                Entfällt