Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
      
      
        
                - Oberster Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça)
 - Berufungsgerichte (tribunais da relação)
 - Bezirksgerichte (tribunais judiciais de comarca)
 - Lokalkammer des Einheitlichen Patentgerichts
 - Registerführer (conservadores)
 - Notare (notários)
 - Gerichtsvollzieher (agentes de execução)
 - rechtliche Vertreter (mandatários judiciais).
 
        
            Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
      
      
        
                i. Die allgemeine Kammer (Juízo de competência genérica) oder ‒ sofern vorhanden ‒ die lokale Zivilkammer (Juízo local cível) des zuständigen Bezirksgerichts und
ii. Gerichtsvollzieher (OSAE – Ordem dos Solicitadores e dos Agentes de Execução, Verband der Rechtsbeistände und Gerichtsvollzieher).
        
            Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
      
      
        
                Per Post.
        
            Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
      
      
        
                Portugiesisch, Spanisch und Englisch.
        
            Artikel 4 – Zentralstelle
      
      
        
                Generaldirektion der Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)
Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9–14
PT - 1990-097 LISBOA
Tel.: +351 217906500, +351 217906200-1
Fax: +351 211545116, +351 211545100
E-Mail: correio@dgaj.mj.pt
Website: https://dgaj.justica.gov.pt/
        
            Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
      
      
        
                Die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a benannte Behörde, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen bezüglich der Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten können:
Generaldirektion der Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)
Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9–14
PT - 1990-097 LISBOA
Tel.: +351 217906500, +351 217906200-1
Fax: +351 211545116, +351 211545100
E-Mail: correio@dgaj.mj.pt
Website: https://dgaj.justica.gov.pt/
Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c gilt für die verschiedenen Empfangsstellen Folgendes:
- Allgemeine Kammer (Juízo de competência genérica) oder ‒ sofern vorhanden ‒ lokale Zivilkammer (Juízo local cível) des zuständigen Bezirksgerichts: Um Schriftstücke zuzustellen, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig ist, wendet die Empfangsstelle das für ähnliche Fälle in innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten geltende nationale Recht an, d. h. die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 226 und 236 der portugiesischen Zivilprozessordnung.
 - Gerichtsvollzieher (OSAE): Um die neue Anschrift der Person zu ermitteln, an die das Schriftstück zuzustellen ist, werden Auskunftsersuchen an Wohnsitzregister oder andere Datenbanken gerichtet, sofern es solche Register oder Datenbanken gibt.
 
        
            Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
      
      
        
                Portugiesisch, Spanisch und Englisch.
        
            Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
      
      
        
                Wird das Formblatt L in Anhang I in eine Sprache eines Drittlandes übersetzt, so wird der Kommission die Übersetzung zur Veröffentlichung auf dem Europäischen Justizportal übermittelt.
        
            Artikel 13 – Tag der Zustellung
      
      
        
                Im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung ist nach portugiesischem Recht festgelegt, dass die Verjährungsfrist für die Übermittlung bzw. Zustellung der Schriftstücke gemäß Artikel 323 des Zivilgesetzbuches fünf Tage nach dem Zustellungsantrag ausgesetzt wird, wenn das Schriftstück nicht zugestellt werden kann und die Gründe dafür nicht dem Antragsteller zuzuschreiben sind.
        
            Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
      
      
        
                Portugiesisch, Spanisch und Englisch.
        
            Artikel 15 – Kosten der Zustellung
      
      
        
                Generell werden für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken eines anderen Mitgliedstaats keine Kosten oder Gebühren erhoben, sofern die Schriftstücke an das Gericht zugestellt werden.
Werden die Schriftstücke jedoch persönlich durch einen Gerichtsbediensteten oder einen Gerichtsvollzieher zugestellt, so werden folgende Gebühren dafür erhoben:
1. Gerichtsvollzieher:
bei erfolgter Zustellung: 76 EUR
Kann die Zustellung nicht erfolgen (wenn der Empfänger des Schriftstücks nicht an der genannten Anschrift wohnhaft ist oder die Anschrift nicht existiert): 50,50 EUR
2. Gerichtsbedienstete:
bei erfolgter Zustellung: 51 EUR
Kann die Zustellung nicht erfolgen (wenn der Empfänger des Schriftstücks nicht an der genannten Anschrift wohnhaft ist oder die Anschrift nicht existiert), werden keine Gebühren erhoben.
        
            Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
      
      
        
                Portugal lässt die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete anderer Mitgliedstaaten in seinem Hoheitsgebiet nicht zu, außer wenn der Empfänger des Schriftstücks ein Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist.
        
            Artikel 19 – Elektronische Zustellung
      
      
        
                Entfällt
        
            Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
      
      
        
                Entfällt
        
            Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
      
      
        
                Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 1 können die portugiesischen Gerichte eine Entscheidung erlassen, sofern alle in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf Rechtsmittelfristen innerhalb eines Jahres ab Erlass der angefochtenen Entscheidungen zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist gestellte Anträge werden abgewiesen.
        
            Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
      
      
        
                
      
        
            Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems 
      
      
        
                Entfällt