MEDIATION
Der Bereich der Pflichtberatung und der Familienmediation ist in Kroatien im Familiengesetz (Obiteljski zakon) (NN (Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 103/15, 98/19, 47/20, 49/23 – Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien (Ustavni sud Republike Hrvatske) – und 156/23) geregelt.
Die Pflichtberatung ist ein Weg, den Familienmitgliedern zu helfen, sich über die Beziehungen in der Familie zu einigen und dabei insbesondere Familienbeziehungen zu schützen, wenn Kinder betroffen sind; in der Pflichtberatung wird auf die rechtlichen Folgen hingewiesen, sollte keine Einigung erzielt werden und daraufhin ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, in dem über die persönlichen Rechte des Kindes entschieden wird. Die Pflichtberatung wird von einem fachkundigen Team der Außenstelle des Kroatischen Instituts für Sozialarbeit (Hrvatski zavod za socijalni rad) durchgeführt, die für den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz des Kindes bzw. den letzten gemeinsamen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz der Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuständig ist. Nach dem Familiengesetz darf die Pflichtberatung nicht vor der Einleitung von Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen erfolgen. Die Familienmitglieder nehmen persönlich und ohne Bevollmächtigte daran teil.
Die Pflichtberatung findet statt: 1. vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens bei Ehegatten mit gemeinsamen minderjährigen Kindern und 2. vor der Einleitung sonstiger Gerichtsverfahren über die Ausübung des elterlichen Sorgerechts und des Umgangsrechts. Vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens findet eine Pflichtberatung nicht statt, wenn ein Ehegatte (oder beide): 1. nicht geschäftsfähig und auch mit sachkundiger Unterstützung nicht in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen der Familienmediation zu verstehen, 2. in seinem Urteilsvermögen beeinträchtigt ist oder 3. sein ihr ständiger oder vorübergehender Wohnsitz unbekannt ist.
Die Pflichtberatung wird durch einen entsprechenden Antrag, den eine der Parteien beim Kroatischen Institut für Sozialarbeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift stellt, in die Wege geleitet. Bei Eingang eines Antrags auf Pflichtberatung ist das Kroatische Institut für Sozialarbeit verpflichtet, eine Sitzung anzuberaumen und die Parteien zu laden. Als Ausnahmeregelung ist vorgesehen, dass in Fällen, in denen das Kroatische Institut für Sozialarbeit Kenntnis von häuslicher Gewalt hat oder eine gemeinsame Sitzung unter den gegebenen Umständen als nicht zielführend erachtet oder in denen von einer Partei oder beiden Parteien aus berechtigten Gründen ein entsprechendes Ersuchen gestellt wird, getrennte Gespräche mit den Parteien angesetzt und durchgeführt werden.
Nach Ende der Pflichtberatung erstellt das Kroatische Institut für Sozialarbeit einen Bericht, in dem es ausführt, 1. wer teilgenommen hat, 2. inwieweit jede Partei zu einer gütlichen Streitbeilegung bereit war, 3. wer beabsichtigt, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, 4. im Falle einer Pflichtberatung vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens, ob dem Ehepaar die rechtlichen Folgen einer fehlenden Einigung über den Plan für die gemeinsame elterliche Sorge bekannt sind, und 5. gegebenenfalls, ob es Hinweise auf häusliche Gewalt gibt.
Der Bericht über die Pflichtberatung behält sechs Monate nach Ende der Beratung seine Gültigkeit.
Die Familienmediation ist ein Prozess, an dem die Familienmitglieder freiwillig teilnehmen.
Die Parteien versuchen, im Rahmen der Familienmediation einen Familienstreit durch eine Einigung beizulegen; dabei werden sie von einem Familienmediator oder mehreren Familienmediatoren unterstützt.
Familienmediatoren sind unparteiische Personen mit einer besonderen Ausbildung, die im Familienmediatorenregister eingetragen sind. Die Familienmediation dient vor allem dazu, einen Plan für die gemeinsame elterliche Sorge aufzustellen und weitere Vereinbarungen bezüglich des Kindes zu treffen. Darüber hinaus können sich die Parteien im Rahmen der Familienmediation auch über sämtliche anderen Fragen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und sonstigen Angelegenheiten einigen.
Eine Familienmediation findet nicht statt, 1. wenn es Hinweise auf häusliche Gewalt gibt, 2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten nicht geschäftsfähig und auch mit sachkundiger Unterstützung nicht in der Lage ist bzw. sind, die Bedeutung und die Folgen der Familienmediation zu verstehen, 3. wenn das Urteilsvermögen eines Ehegatten oder beider Ehegatten beeinträchtigt ist und 4. wenn der vorübergehende oder ständige Wohnsitz eines Ehegatten unbekannt ist.
Die Familienmediation kann unabhängig vom Gerichtsverfahren vor der Einleitung des Verfahrens, während des Verfahrens oder nach seiner Beendigung durchgeführt werden. Im Einklang mit dem Familiengesetz wird die Familienmediation nicht vor der Einleitung von Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Davon abweichend kann das Gericht den Parteien im Rahmen der Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, persönliche Beziehungen zu einem Kind zu unterhalten, eine Familienmediation vorschlagen. Nach der Befragung der Parteien kann das Gericht unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall vorliegenden Umstände die Zwangsmaßnahme dreißig Tage aussetzen, damit eine Fachkraft mit dem Kind sprechen oder den Parteien eine Familienmediation vorschlagen kann, um die Streitigkeit durch eine Einigung beizulegen. Erforderlichenfalls kann das Gericht in einer Entscheidung die Ausübung des Umgangsrechts während des Gesprächs mit der Fachkraft oder im Verlauf der Familienmediation genauer festlegen. Das Gericht sieht von dieser Vorgehensweise jedoch ab, wenn die Familienmediation erfolglos blieb oder dringender Handlungsbedarf besteht.
Der Familienmediator und andere an der Familienmediation beteiligte Personen sind verpflichtet, vertrauliche Informationen und Daten, die ihnen im Laufe der Mediation bekannt werden, Dritten gegenüber zu schützen; dies gilt nicht, 1. wenn die Weitergabe von Informationen für die Anwendung oder Durchsetzung einer Einigung erforderlich ist oder 2. wenn die Weitergabe von Informationen für den Schutz des Wohlergehens eines Kindes oder für die Beseitigung der Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der geistigen und körperlichen Unversehrtheit einer Person erforderlich ist. Der Familienmediator ist verpflichtet, die Parteien über die Tragweite des Grundsatzes der Vertraulichkeit aufzuklären.
Hinsichtlich der im Rahmen der Familienmediation erzielten Einigung bestimmt das Familiengesetz, dass der Plan für die gemeinsame elterliche Sorge und andere in der Familienmediation erzielte Einigungen der Schriftform bedürfen und von allen Parteien zu unterzeichnen sind und dass sie einem vollstreckbaren Titel gleichgestellt sind, wenn sie vom Gericht auf Vorschlag der Parteien in einem nichtstreitigen Verfahren genehmigt werden.
Erzielen die Parteien keine Einigung über den Plan für die gemeinsame elterliche Sorge oder andere strittige Familienbeziehungen, so gibt der Familienmediator im Bericht über die Aussetzung der Familienmediation an, ob sich beide Parteien aktiv beteiligt haben. Der Bericht über die Aussetzung der Familienmediation geht den Beteiligten zu. Ferner übermittelt der Familienmediator den Bericht über die Aussetzung der Familienmediation auch dem zuständigen Gericht, das das Verfahren im Hinblick auf eine Familienmediation ausgesetzt hat.
Schlagen die Parteien im Laufe des Gerichtsverfahrens einvernehmlich eine Beilegung des Streits im Rahmen der Familienmediation vor, so kann das Gericht das Verfahren aussetzen; in diesem Fall setzt es eine Frist von drei Monaten, in der die Parteien versuchen können, den Streit im Wege der Familienmediation beizulegen. Stellt ein Gericht im Laufe eines Verfahrens fest, dass eine einvernehmliche Einigung in dem Familienstreit erzielt werden könnte, so kann es den Parteien ebenfalls eine Familienmediation vorschlagen. Stimmen die Parteien einer Familienmediation zu, setzt das Gericht das Verfahren aus und setzt eine Frist von drei Monaten, in der die Parteien versuchen können, den Streit im Wege der Familienmediation beizulegen. Wenn es den Parteien innerhalb der vom Gericht gesetzten Dreimonatsfrist nicht gelingt, den Streit beizulegen, oder wenn die Parteien vor Ablauf dieser Frist die Fortsetzung des Gerichtsverfahrens vorschlagen, setzt das Gericht das Verfahren fort. Vor einer Aussetzung des Verfahrens muss das Gericht prüfen, ob die Aussetzung des Verfahrens angezeigt ist, wenn rasch gehandelt werden muss, um über die Rechte und Interessen eines Kindes zu entscheiden.
Der Familienmediator ist verpflichtet, die am Mediationsverfahren Beteiligten darauf hinzuweisen, dass sie für das Wohlergehen des Kindes zu sorgen haben; dabei kann er den Kindern mit Zustimmung ihrer Eltern erlauben, sich in der Mediation zu äußern.
Mit Ausnahme der im Familiengesetz genannten Fälle darf der Familienmediator, der die Familienmediation geleitet hat, nicht an Sachverständigen- oder Familiengutachten mitwirken oder in anderer Weise an einem Gerichtsverfahren teilnehmen, in dem über den Streit der an der Familienmediation beteiligten Parteien entschieden wird.
Wenn die Familienmediation von Mediatoren durchgeführt wird, die im Sozialfürsorgesystem beschäftigt sind, zahlen die Parteien für die Arbeit der Familienmediatoren keine Gebühren. Wenn die Familienmediation von Mediatoren außerhalb des Sozialfürsorgesystems durchgeführt wird, tragen die Parteien deren Kosten.
Die Familienmediation ist als Dienstleistung auch im Sozialfürsorgegesetz (Zakon o socijalnoj skrbi) (NN Nrn. 8/22, 46/22, 119/22, 71/23 und 156/23) geregelt und wird als Dienstleistung für Familienmitglieder erbracht, damit über Probleme verhandelt wird, um zu einer Einigung zu gelangen.
Die Bestimmungen über die Mediation werden in der Familienmediation in geeigneter Weise angewendet, sofern im Familiengesetz nichts anderes bestimmt ist.
Weitere Informationen:
Familiengesetz (NN Nrn. 103/15, 98/19, 47/20, 49/23 – Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien – und 156/23)
Sozialfürsorgegesetz (NN Nrn. 8/22, 46/22, 119/22, 71/23 und 156/23)
Vorschriften für die Pflichtberatung (Pravilnik o obveznom savjetovanju) (NN Nr. 123/15)
Vorschriften über den obligatorischen Inhalt des Formulars für den Plan für die gemeinsame elterliche Sorge (Pravilnik o obveznom sadržaju obrasca plana o zajedničkoj roditeljskoj skrbi) (NN Nr. 123/15)
Vorschriften über den Inhalt und die Methode der Führung des Familienmediatorenregisters, über die Anforderungen an die fachliche Eignung von Familienmediatoren, über die Anforderungen an die Räume und über die Methode der Durchführung der Familienmediation (Pravilnik o sadržaju i načinu vođenja Registra obiteljskih medijatora, uvjetima stručne osposobljenosti obiteljskih medijatora, prostornim uvjetima i načinu provođenja obiteljske medijacije) (NN Nr. 29/21)
Mediationsgesetz (Zakon o mirenju) (NN Nr. 18/11)