Die internationale Familienmediation ist durch die Instrumente der internationalen Zusammenarbeit in Familienangelegenheiten (Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 und Brüssel-IIb-Verordnung) vorgesehen, um gütliche Lösungen zu fördern, damit das Kind bei einer internationalen Kindesentführung oder bei einer Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts eines Elternteils zurückkehren kann.
Die grenzübergreifende Familienmediation wird durch internationale und europäische Kooperationsinstrumente gefördert, um eine friedliche und schnelle Beilegung der Streitigkeiten zu begünstigen. Die Abteilung Rechtshilfe, Internationales Privatrecht und Europarecht (DEDIPE) als französische zentrale Behörde, die für die Umsetzung der internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit in Familienangelegenheiten benannt wurde, stellt den Parteien eine Liste internationaler Familienmediatoren zur Verfügung, um die Inanspruchnahme der Mediation in grenzüberschreitenden Fällen zu fördern. Dabei ist es auch notwendig, die nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Mediation vorzustellen, die in grenzübergreifenden Fällen zur Anwendung kommen.
Nationaler Regelungsrahmen:
Mit dem Gesetz Nr. 95-125 vom 8. Februar 1995 und dem darauf folgenden Dekret Nr. 2012-66 vom 22. Juli 1996 wurde die gerichtliche Mediation in Frankreich verankert. Jeder Richter einer Streitsache kann mit dem Einverständnis der Parteien einen Mediator ernennen, d. h. einen unparteiischen und unabhängigen Dritten, der entsprechend qualifiziert ist.
Mit der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 2011-1540 vom 16. November 2011, mit der die Richtlinie 2008/52/EG vom 21. Mai 2008 umgesetzt wird, wurde das Gesetz vom 8. Februar 1995 modifiziert. In diesem Gesetz wird die Mediation als jeder strukturierte Vorgang bezeichnet, bei dem zwei oder mehrere Parteien mithilfe eines Dritten versuchen, ihre Differenzen auf gütlichem Wege zu beseitigen und eine Einigung zu erzielen. Mit diesem Gesetz wird eine gemeinsame Regelung für alle Mediationsverfahren eingeführt.
Für die Familienmediation gibt es ein staatliches Diplom, das durch das Dekret vom 2. Dezember 2003 (Artikel R.451-66 ff. des Sozial- und Familiengesetzbuches) und die Erlasse vom 12. Februar 2004 und 19. März 2012 eingerichtet wurde. Dieses Diplom ist derzeit jedoch nicht zwingend erforderlich, um als Familienmediator tätig zu werden, da es sich bei der Familienmediation nicht um einen reglementierten Beruf handelt.
Die Familienmediation kann in folgenden Fällen eingeschaltet werden:
1) Außergerichtlich: Es handelt sich um die so genannte konventionelle Familienmediation. In diesem Fall wird der Mediator direkt von den Parteien beauftragt.
2) Im Verlauf eines Gerichtsverfahrens: Artikel 1071 der Zivilprozessordnung, Artikel 255 und Artikel 373-2-10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code Civil).
- Der Familienrichter kann den Parteien eine Mediation vorschlagen und nach deren Zustimmung einen Familienmediator ernennen, der in der Angelegenheit tätig wird.
- Der Familienrichter kann anordnen, dass die Parteien einen Familienmediator aufsuchen müssen, der sie über den Gegenstand und den Ablauf der Familienmediation informiert.
- In Fällen einer Trennung ohne oder mit Scheidung wurde mit dem Gesetz Nr. 2016-1547 vom 18. November 2016 über die Modernisierung der Justiz des 21. Jahrhunderts für einen Versuchszeitraum von drei Jahren bei 11 Gerichten ein obligatorischer Versuch einer Familienmediation (tentative de médiation familiale préalable obligatoire – TMFPO) eingeführt. Dieser Versuchszeitraum wurde bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. TMFPO bedeutet, dass der Befassung des Gerichts verpflichtend der Versuch einer Familienmediation vorangehen muss; wird dem nicht entsprochen, kann das Gericht betreffende Anträge für unzulässig erklären. Dabei geht es um Anträge auf Änderung einer früheren Entscheidung des Familiengerichts oder einer Bestimmung, die in eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung aufgenommen wurde, sowie Anträge, die den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder der Kinder, das Umgangsrecht und das Recht auf Unterbringung, den Beitrag zur Erziehung und zum Unterhalt minderjähriger Kinder sowie Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung betreffen. Diese Verpflichtung zum Versuch einer Mediation entfällt jedoch in Fällen von Gewaltausübung oder von offensichtlicher Einflussnahme eines Elternteils auf den anderen Elternteil.
Die erzielte Mediationsvereinbarung, die sich aus der Familienmediation ergibt, kann dem Familienrichter (Artikel 1534 und 1565 ff. der Zivilprozessordnung) zur Anerkennung vorgelegt werden. Der Richter erkennt diese Vereinbarung an, es sei denn, er stellt fest, dass sie dem Wohl des Kindes nicht genügend Rechnung trägt oder dass das Einverständnis der Eltern nicht aus freien Stücken erfolgte (Artikel 373-2-7 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder dass die Vereinbarung im weiteren Sinne eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen kann.
- Link zur Informationswebseite des Justizministeriums für die Familienmediation
- Link zu den Listen der Mediatoren: Wenn man den nächstgelegenen Familienmediationsdienst finden möchte, kann man nach folgenden Kriterien suchen: „Médiation familiale“ (Familienmediation) unter der Registerkarte „Catégories“ (Kategorien) auf der Webseite Regionale Justiz.
Internationale Familienmediation:
Die internationale Familienmediation ist durch die Instrumente der internationalen Zusammenarbeit in Familienangelegenheiten (Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 und Brüssel-IIb-Verordnung) vorgesehen, um gütliche Lösungen zu fördern, damit das Kind bei einer internationalen Kindesentführung oder bei einer Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts eines Elternteils zurückkehren kann.
Die betroffenen Personen können sich an freiberufliche Mediatoren oder an Mediatoren eines Branchenverbandes wenden. Die Liste der internationalen Familienmediatoren des Justizministeriums kann kostenlos öffentlich eingesehen werden. In dieser Liste sind Fachkräfte aufgeführt, die bestimmte Kriterien wie Erfahrungen in Familienangelegenheiten, Zweisprachigkeit oder multikulturelle Kompetenzen erfüllen.
Website des französischen Justizministeriums zur internationalen Familienmediation: Justice / Portail / La médiation familiale internationale.
Liste der Mediatoren: http://www.justice.gouv.fr/art_pix/liste_mediateurs_familiaux_internationaux.pdf..
Um eine Mediation in Anspruch nehmen zu können, muss mindestens ein Elternteil seinen Wohnsitz in Frankreich haben, wobei die Staatsangehörigkeit der Eltern keine Rolle spielt. Stellt ein Elternteil bei dem/der Mediator/in einen Antrag auf internationale Familienmediation, schlägt diese/r dem andern Elternteil die Mediation vor. Diese Maßnahme muss freiwillig erfolgen: Es darf kein Zwang bei der Inanspruchnahme des internationalen Familienmediationsverfahrens ausgeübt werden. Die Mediatorinnen und Mediatoren gehen bei der Mediation, die grundsätzlich vertraulich ist, unvoreingenommen und sorgfältig vor.
Die Mediatorinnen und Mediatoren legen ihre Tarife frei fest. Einige wenden die Gebührentabelle der Familienbeihilfenkasse (CAF) an, in der sich der Tarif nach dem Einkommen der Eltern bestimmt.
Personen, die an einer internationalen Familienmediation im Rahmen einer internationalen Streitigkeit interessiert sind, können sich per E-Mail an die französische zentrale Behörde wenden: entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr.