Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Kommunikation mit Gerichten

Slowenien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Ist es möglich, über das Internet ein Gerichtsverfahren anzustrengen?

Ja, nach der slowenischen Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku, ZPO) ist es zulässig, Anträge in Zivilverfahren elektronisch zu übermitteln und Gerichtsverfahren über das Internet anzustrengen.

Im Einzelnen besagt Artikel 105b, dass Anträge in Zivilverfahren schriftlich zu stellen sind. Ein Antrag wird als schriftlich erachtet, wenn er handschriftlich oder in gedruckter Form erstellt und vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet wurde (Antrag in physischer bzw. Papierform) oder wenn der Antrag elektronisch vorliegt und mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet wurde, die einer handschriftlichen Unterschrift gleichbedeutend ist. Ein Antrag in Papierform wird auf dem Postweg unter Verwendung von Kommunikationstechnologien übermittelt bzw. bei der entsprechenden Stelle direkt oder durch eine beruflich mit der Zustellung von Anträgen beauftragte Person (gewerblicher Zusteller/poslovni ponudnik) abgegeben. Ein elektronisch übermittelter Antrag wird durch Einreichung beim Justizinformationssystem gestellt, wobei das Informationssystem den Eingang des Antrags automatisch bestätigt.

Ungeachtet der bestehenden Rechtsvorschriften (Rechtsakte und Durchführungsverordnungen) für alle zivil- und handelsrechtlichen Verfahren können derzeit nur im e-Justiz-Portal (e-Sodstvo) verfügbare Verfahren über das Internet oder elektronisch eingeleitet werden: in Vollstreckungsverfahren ist es möglich, Vollstreckungsanträge und andere Anträge elektronisch einzureichen sowie gerichtliche Dokumente aus- und zuzustellen, wobei für einige Adressaten (Notare, Anwälte) die elektronische Zustellung obligatorisch ist; darüber hinaus ist es möglich, in Insolvenzverfahren und in Grundbuchverfahren Anträge zu stellen und Entscheidungen zu erlassen.

Das zu diesem Zweck in Slowenien eingerichtete e-Justiz-Portal ermöglicht die Übermittlung schriftlicher Unterlagen in elektronischer Form: https://evlozisce.sodisce.si/esodstvo/index.html

2 Wenn ja, für welche Arten von Rechtssachen steht der Online-Dienst zur Verfügung? Gibt es Verfahren, die ausschließlich über das Internet eingeleitet werden?

In Zivilsachen und in anderen zivilgerichtlichen Verfahren, für die die Bestimmungen der ZPO gelten, können Anträge auf elektronischem Weg eingereicht und Dokumente auf elektronischem Weg zugestellt werden.

Ein Grundbuchverfahren kann nur online eingeleitet werden, da gemäß Artikel 125a des Grundbuchgesetzes (Zakon o zemljiški knjigi, ZZK-1) Unterlagen elektronisch eingereicht werden müssen. Dennoch kann ein Antragsteller einen Antrag auf Eintragung eines Eigentumsrechts zu seinen Gunsten während der Öffnungszeiten persönlich bei dem Grundbuchgericht abgeben, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück gelegen ist; vorausgesetzt, dass der Antragsteller dem Grundbuchgericht alle nach Artikel 142 Absatz 1 des Grundbuchgesetzes erforderlichen Unterlagen für die beantragte Eintragung vorlegt und die entsprechenden Eintragungsgebühren entrichtet. Antragsteller, die einen elektronischen Grundbuchantrag selbst eingereicht haben, sowie Notare, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften oder Staatsanwaltschaften, die eine Partei in einem Grundbuchverfahren vertreten, müssen alle auf diese Partei bezogenen Anträge in elektronischer Form einreichen (Artikel 125a Absatz 4 ZZK).

Hinsichtlich anderer Verfahren, die elektronisch eingeleitet werden können, erlaubt der Gesetzgeber weiterhin die Einreichung von Unterlagen in physischer Form (Papierform).

Vollstreckung: In Artikel 29 Absatz 2 des Vollstreckungs- und Sicherungsgesetzes (Zakon o izvršbi in zavarovanju, ZIZ) ist festgelegt, dass von dem für justizielle Angelegenheiten zuständigen Minister die Arten von Vollstreckungsverfahren sowie deren Verlauf zu bestimmen sind, in denen Vollstreckungs- und andere Anträge elektronisch eingereicht und im Informationssystem automatisch verarbeitet werden können. Gemäß obenerwähntem Artikel sind in Anhang 5 der Regeln über Formulare, Arten von Vollstreckungsverfahren und das automatisierte Vollstreckungsverfahren die elektronischen Anträge aufgeführt, deren Einreichung über das e-Justiz-Portal (untergeordnete Website e-Vollstreckung/e-Izvršba) möglich ist. Die Parteien können alle Anträge in elektronischer Form über die untergeordnete Website e-Vollstreckung des e-Justiz-Portals einreichen.

Insolvenzverfahren: Amtliche Insolvenzverwalter müssen ihre Berichte, die Listen der geprüften Forderungen sowie andere Unterlagen dem Gericht elektronisch zustellen, wobei alle Dokumente eine qualifizierte elektronische Signatur aufweisen müssen (Artikel 98 des Gesetzes über Finanzoperationen, Insolvenzverfahren und Zwangsauflösungen/Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju, ZFPPIPP). Rechtsanwälte, die eine Partei in einem Insolvenzverfahren vertreten, müssen die Forderungsanmeldung sowie andere Anträge der Partei in elektronischer Form übermitteln, wobei alle Dokumente eine qualifizierte elektronische Signatur aufweisen müssen (Artikel 123a ZFPPIPP); ist dies nicht der Fall, weist das Gericht den Antrag zurück. Ebenso werden Rechtsanwälten, die eine Partei in einem Insolvenzverfahren vertreten, und dem amtlichen Insolvenzverwalter alle Dokumente an eine sichere E-Mail-Adresse elektronisch zugestellt.

Gleichermaßen veröffentlicht ein Gericht Entscheidungen über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf elektronischem Wege mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Richters (Artikel 124 ZFPPIPP).

3 Ist der Online-Dienst rund um die Uhr oder nur zu bestimmten Zeiten verfügbar? Falls Letzteres zutrifft, zu welchen Zeiten ist der Dienst verfügbar?

Das Informationssystem des slowenischen e-Justiz-Portals muss an Arbeitstagen von 8.00 bis 20.00 Uhr für elektronische Transaktionen verfügbar sein. Generell können Benutzer des e-Justiz-Informationssystems elektronische Transaktionen täglich rund um die Uhr vornehmen, da die obenstehenden Einschränkungen im Falle einer technischen Aktualisierung des Systems gelten.

Artikel 112 ZPO besagt, dass bei der elektronischen Einreichung von Anträgen ein Antrag zu dem Zeitpunkt als dem zuständigen Gericht zugestellt gilt, zu dem er im Informationssystem eingeht. Die als Durchführungsverordnung geltenden Regeln über elektronische Transaktionen in Zivilverfahren legen Folgendes fest: Gilt für einen elektronischen Antrag eine Frist, ist der Antrag als übermittelt zu erachten, wenn er auf dem Server eingeht, auf dem das entsprechende „e-Register“-Modul für die Art des Zivilverfahrens läuft, an das der Antrag über das e-Justiz-Portal übermittelt wird (Artikel 18 der Regeln).

4 Müssen die Klagegründe in einem bestimmten Format übermittelt werden?

Wurde der nicht standardisierte Teil eines elektronischen Antrags ursprünglich als elektronisches Dokument erstellt, muss dieses Dokument der elektronischen Transaktion als Anhang im Format PDF/A beigefügt werden. Liegen der nicht standardisierte Teil sowie etwaige Anhänge in Papierform vor, müssen diese Dokumente gescannt und der elektronischen Transaktion als elektronischer Anhang beigefügt werden. Elektronische Dokumente, die auf diese Weise erstellt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen im Format PDF/A und in Schwarzweißdruck vorliegen.
  • Die Auflösung muss zwischen 240 dpi und 300 dpi betragen.
  • Umfasst das schriftliche Dokument mehrere Seiten, müssen alle Seiten ohne leere Zwischenseiten in einer einzigen PDF-Datei enthalten sein.
  • Werden mehrere Dokumente als Anhang beigefügt, muss jedes Dokument in einer separaten PDF-Datei enthalten sein.

Erfüllt ein elektronisches Dokument, das einer elektronischen Transaktion als Anhang beigefügt ist, die genannten Voraussetzungen nicht, wird der elektronische Antrag als unvollständig erachtet (Artikel 19 der Regeln über elektronische Transaktionen in Zivilverfahren).

5 Wie wird die Sicherheit der Datenübermittlung und Datenspeicherung gewährleistet?

Das e-Justiz-Informationssystem ist innerhalb des sicheren Regierungsnetzwerks (HKOM) angesiedelt, und die Daten werden auf dem zentralen Server des HKOM gespeichert.

Die Rechte für den Zugriff auf die Daten sind Teil des Berechtigungsschemas, das vom IT-Zentrum am Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče Republike Slovenije) entsprechend den Regeln über elektronische Transaktionen in Zivilverfahren festgelegt wird. Alle Benutzer des e-Justiz-Informationssystems und der drei untergeordneten Websites müssen sich vor der Ausführung elektronischer Transaktionen unter Verwendung des Sicherheitsschemas registrieren. Im Informationssystem wird zwischen verschiedenen Benutzergruppen unterschieden, denen jeweils unterschiedliche Zugangsebenen zugewiesen sind (normale Benutzer, registrierte Benutzer und qualifizierte Benutzer). Welche Benutzerrechte (elektronische Transaktionen) einem Benutzer auf der Haupt-Website und den untergeordneten Websites zur Verfügung stehen, hängt von der Benutzergruppe ab, der ein Benutzer angehört.

6 Bedarf es einer Art von elektronischer Signatur und/oder eines Zeitstempels?

Jeder elektronische Antrag muss die elektronische Signatur (qualifiziertes digitales Zertifikat) des Antragstellers aufweisen. Das e-Justiz-Informationssystem versieht jeden eingegangenen Antrag mit einem Zeitstempel, und der Antragsteller erhält automatisch eine elektronische Bestätigung mit dem Datum und der Uhrzeit, zu denen der Antrag im e-Justiz-Informationssystem eingegangen ist.

7 Fallen Gerichtsgebühren an? Wenn ja, wie sehen die Zahlungsmodalitäten aus und unterscheiden sie sich in ihrer Höhe von den Gebühren für nicht elektronische Verfahren?

Die Zahlung von Gerichtsgebühren ist in der Gerichtsgebührenordnung (Zakon o sodnih taksah, ZST-1) geregelt, die besagt, dass an die Gerichte in Slowenien Gebühren gemäß dieser Gebührenordnung zu entrichten sind. In der Gerichtsgebührenordnung wird grundsätzlich nicht zwischen elektronischen und nicht elektronischen Verfahren unterschieden, jedoch wird die Einreichung elektronischer Anträge bei Vollstreckungsverfahren begünstigt, da die Gebühren für die elektronische Einreichung 20 % niedriger sind als die Gebühren für einen in physischer (Papier-)Form eingereichten Antrag.

Vollstreckungsverfahren:

Eine Zahlungsaufforderung wird bei der elektronischen Einreichung eines Antrags ausgestellt, damit der Antragsteller die Gerichtsgebühr per Überweisung auf das entsprechende Konto unter Angabe der in der Zahlungsaufforderung angegebenen Referenznummer innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Aufforderung zahlt. Die Aufforderung zur Zahlung der Gerichtsgebühr gilt als zugestellt, sobald der Antrag vom Antragsteller oder seinem Vertreter elektronisch übermittelt wurde.

Zahlt der Antragsteller die in der Zahlungsaufforderung festgelegte Gerichtsgebühr nicht innerhalb von acht Tagen nach ihrer Zustellung und sind die Voraussetzungen für die Befreiung, den Verzug oder die Zahlung der Gerichtsgebühren nicht erfüllt, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag zurückgezogen wurde. Einzige Ausnahme ist ein elektronischer Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer Urkunde; in diesem Fall wird die Gebühr dann fällig, wenn der Antrag im Informationssystem eingeht. Der Antragsteller erhält keine Zahlungsaufforderung, sondern vielmehr ein Schreiben mit den für die Zahlung der Gerichtsgebühr notwendigen Angaben. Zahlt der Antragsteller die erhobene Gerichtsgebühr für einen elektronischen Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer öffentlichen Urkunde – wofür die Zentralstelle zur Urkundenbeglaubigung (centralni oddelek za verodostojno listino, COVL) zuständig ist – innerhalb von acht Tagen nach Zuleitung des Antrags nicht, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Es wird nicht zwischen der Zahlung von Gerichtsgebühren im Allgemeinen und der Zahlung von Gerichtsgebühren für elektronische Anträge unterschieden, bei denen es sich nicht um Vollstreckungsanträge auf der Grundlage einer Urkunde handelt. Zahlt der Antragsteller bei einem in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer Urkunde die im Antragsformular angegebene Gerichtsgebühr nicht, erhält er vom Gericht eine Zahlungsaufforderung.

Grundbuchverfahren: Ist eine Gerichtsgebühr für einen Grundbuchantrag oder einen sonstigen elektronischen Antrag zu entrichten, wird bei der elektronischen Übermittlung des Antrags eine Zahlungsaufforderung erstellt. Darin wird der Antragsteller aufgefordert, die Gerichtsgebühr per Überweisung auf das entsprechende Konto unter Angabe der in der Zahlungsaufforderung angegebenen Referenznummer innerhalb von acht Tagen nach Zustellung dieser Aufforderung zu zahlen. Die Aufforderung zur Zahlung der Gerichtsgebühr gilt als zugestellt, sobald der Antrag vom Antragsteller oder seinem Vertreter elektronisch übermittelt wurde. Zahlt der Antragsteller die in der Zahlungsaufforderung festgelegte Gerichtsgebühr innerhalb von acht Tagen nach ihrer Zustellung nicht, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag zurückgezogen wurde.

8 Ist es möglich, eine Klage, die über das Internet erhoben wurde, zurückzuziehen?

Für die Zurückziehung eines elektronisch übermittelten Antrags gelten dieselben Regeln wie für die Zurückziehung eines Antrags in Papierform. Bei Vollstreckungs-, Insolvenz- und Grundbuchverfahren, für die der elektronische Rechtsverkehr gilt, kann ein eingereichter Antrag auch auf elektronischem Weg zurückgezogen werden.

9 Wenn über das Internet Klage erhoben wurde, kann bzw. muss der Beklagte auf demselben Weg antworten?

Wie bereits unter Frage 1 oben dargelegt, können trotz einschlägiger Rechtsvorschriften noch nicht in allen Zivilverfahren Anträge in elektronischer Form eingereicht werden.

Die Regeln für Formulare, Arten von Vollstreckungsverfahren und das automatisierte Vollstreckungsverfahren enthalten eine Liste der Anträge und sonstigen Unterlagen, die bei einem Vollstreckungsverfahren auf elektronischem Weg übermittelt werden können. Wenn ein Schuldner in einem Vollstreckungsverfahren eine Antwort oder einen elektronischen Antrag über das e-Justiz-Portal (untergeordnete Website e-Vollstreckung) übermitteln möchte, muss er die Voraussetzungen für einen externen qualifizierten Benutzer des e-Justiz-Informationssystems (offenes sicheres elektronisches Postfach, qualifiziertes digitales Zertifikat einer slowenischen Zertifizierungsstelle in Verbindung mit einer Steuernummer) sowie je nach Benutzergruppe, der er angehört, weitere Voraussetzungen erfüllen (Artikel 12 der Regeln über elektronische Transaktionen in Zivilverfahren).

Informationen darüber, welche Voraussetzungen für Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr bei der Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form sowie für die Parteien in Insolvenzverfahren gelten, finden Sie unter Frage 2.

Bei Grundbuchverfahren und bestimmten Arten von Vollstreckungsverfahren können Einwendungen und andere Rechtsmittel online übermittelt werden. Für einige Teilnehmer in Grundbuchverfahren (Rechtsanwälte, Notare, staatliche Stellen, Immobiliengesellschaften) ist die elektronische Übermittlung aller Unterlagen dagegen zwingend vorgeschrieben.

10 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte auf die Klage antwortet?

Wenn eine gegnerische Partei nicht antwortet, verläuft das elektronische Verfahren auf dieselbe Weise wie das schriftliche Verfahren. Nach Ablauf der Antwortfrist für den Beklagten oder Schuldner erlässt das Gericht einen Beschluss.

11 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte nicht auf die Klage antwortet?

Entspricht der Antwort auf Frage 10.

12 Können einem Gericht Unterlagen in elektronischer Form zugeleitet werden? Wenn ja, in welcher Art von Verfahren und unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Nach Artikel 16a ZPO ist die elektronische Form der schriftlichen Form gleichwertig, wenn die in elektronischer Form vorliegenden Daten bei Gericht verarbeitet werden können, sie zugänglich sind und sich für die nachfolgende Verwendung eignen. Daten in elektronischer Form dürfen nicht aus dem Grund als nicht beweiskräftig angesehen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen. Gleiches besagt das Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr und elektronische Signaturen (Zakon o elektronskem poslovanju in elektronskem podpisu, Artikel 13 Absatz 1).

In Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren können Dokumente und Beweismittel in elektronischer Form übermittelt werden. Für als Anhang übermittelte elektronische Dokumente (nicht die eigentlichen elektronischen Anträge) gelten für die technischen Anforderungen die Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Regeln über elektronische Dokumente entsprechend. Siehe auch Antwort auf Frage 4.

Unterlagen können auch in elektronischer Form übermittelt werden. Ein elektronischer Antrag ist ein elektronisches Dokument, das den Antrag einer Partei auf Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens enthält (Regeln über elektronische Transaktionen in Zivilverfahren). Diese Regeln definieren ebenfalls, was ein „elektronischer Anhang“ ist: Hierbei handelt es sich um ein schriftliches Dokument, das in ein elektronisches Format konvertiert wurde und einem elektronischen Antrag als Anhang beigefügt wird.

Elektronische Anträge können übermittelt werden, indem der Antragsteller im e-Justiz-Portal die entsprechende elektronische Transaktion auswählt und die erforderlichen Angaben im standardisierten Teil des Antrags in die entsprechenden Felder im Online-Formular eingibt. Umfasst ein elektronischer Antrag erläuternden Text (entweder gesetzlich vorgeschrieben oder nach Ermessen des Antragstellers), muss für diesen Teil (nicht standardisierter Teil eines elektronischen Antrags) ein separates elektronisches Dokument erstellt und der e-Vollstreckungstransaktion als Anhang beigefügt werden. Dieses elektronische Dokument muss die in Artikel 19 der Regeln über elektronische Transaktionen in Zivilverfahren festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Der elektronische Antrag ist vom Antragsteller mit der eigenen sicheren elektronischen Signatur zu unterzeichnen. Das Gleiche gilt für die einem elektronischen Antrag beigefügten elektronischen Anhänge. Siehe auch Antworten oben.

Eine Sonderregelung gilt für Grundbuchverfahren aufgrund der Tatsache, dass das in ein elektronisches Format konvertierte Dokument die Natur (Beweiskraft) einer Urschrift haben muss, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Demnach kann nur ein Notar als eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete Person private Dokumente (Verträge) in ein elektronisches Format konvertieren. Ein Notar ist nach den Regeln der notariellen Verwahrung außerdem verpflichtet, dieses Dokument bis zur rechtskräftigen Grundbucheintragung zu verwahren. Andere der Eintragung zugrunde liegende Dokumente (gerichtliche Entscheidungen und sonstige Beschlüsse staatlicher Stellen) können von der Partei oder dem Antragsteller selbst in ein elektronisches Format konvertiert werden.

13 Können gerichtliche Schriftstücke sowie insbesondere gerichtliche Entscheidungen über das Internet zugestellt werden?

Gemäß den Regeln über elektronische Transaktionen in Zivilverfahren gilt eine elektronische gerichtliche Entscheidung als urschriftliche gerichtliche Entscheidung. Bei der elektronischen Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung wird eine Kopie einer elektronischen Gerichtsentscheidung als elektronisches Dokument gesendet. Bei der Zustellung einer Gerichtsentscheidung auf dem Postweg wird ein gedrucktes Exemplar der elektronischen Entscheidung gesendet.

*In der Praxis ist die elektronische Zustellung von Dokumenten in Zivil- und Handelssachen trotz bestehender einschlägiger Rechtsvorschriften derzeit allerdings noch nicht möglich; eine Ausnahme bilden Insolvenz- und Grundbuchverfahren. Seit dem 10. April 2014 werden Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern gerichtliche Schriftstücke ebenfalls in elektronischer Form, d. h. auf elektronischem Weg zugestellt.

14 Können gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form ergehen?

Ja. Ein Urteil oder eine Entscheidung in elektronischer Form wird vom Vorsitzenden des Richterkollegiums mit seiner eigenen sicheren elektronischen Signatur sowie der mittels eines qualifizierten Zertifikats verifizierten sicheren elektronischen Signatur des Gerichts unterzeichnet. Wird die sichere elektronische Signatur des Vorsitzenden des Richterkollegiums mittels eines qualifizierten Zertifikats verifiziert, das auch die Angabe des Gerichts enthält, ist eine eigene sichere elektronische Signatur des Gerichts nicht erforderlich. Im Informationssystem automatisch verarbeitete Urteile können anstelle einer Signatur und eines Stempels ein Faksimile enthalten.

Eine in Papierform oder elektronischer Form herausgegebene Entscheidung kann den Parteien als beglaubigte Kopie, als elektronische (gescannte) Kopie oder in elektronischer Form zugestellt werden. Siehe auch Anmerkung zur Antwort auf Frage 13.

15 Ist es möglich, über das Internet Rechtsmittel einzulegen, und kann die diesbezügliche Entscheidung über das Internet zugestellt werden?

Wie oben bereits ausgeführt, können trotz bestehender einschlägiger Rechtsvorschriften nicht in allen Arten von Verfahren Anträge (einschließlich Rechtsmittel) in elektronischer Form übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung ist jedoch in Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Grundbuchverfahren möglich, sofern der Antragsteller die für einen Benutzer des e-Justiz-Informationssystems geltenden Voraussetzungen erfüllt. Siehe auch Antworten oben.

16 Ist es möglich, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten?

Ja, elektronische Vollstreckungsverfahren (e-Vollstreckung) können über das e-Justiz-Portal eingeleitet werden. Ein Antragsteller kann als registrierter und externer qualifizierter Benutzer dem Gericht einen Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer öffentlichen Urkunde über das e-Justiz-Portal (untergeordnete Website e-Vollstreckung) zuleiten. Vollstreckungsanträge auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels und Anträge für die Sicherung von Forderungen können nur dann über die Website e-Vollstreckung übermittelt werden, wenn der Antragsteller ein externer qualifizierter Benutzer ist. Hierbei handelt es sich um ein Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, das im Einklang mit den nationalen Vorschriften (ZIZ) durchzuführen ist.

17 Können sich die Parteien oder ihre Rechtsvertreter online über eine Rechtssache informieren? Wenn ja, wie?

Eine Partei hat das Recht, eine elektronische Akte im Informationssystem einzusehen und zu kopieren, wenn sie ihre Identität mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur nachweist.

Bei Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren vor Bezirksgerichten (okrajna sodišča) können Benutzer, die einen elektronischen Antrag über die Website e-Vollstreckung eingereicht haben, die eigenen Dokumente sowie die Verfahrensakten zur eigenen Sache (zu der sie den elektronischen Antrag eingereicht haben und in der sie als Partei bezeichnet werden) einsehen. Die Regeln über Formulare, Arten von Vollstreckungsverfahren und das automatisierte Vollstreckungsverfahren bestimmen die Art der Einsichtnahme, die Benutzern einer bestimmten Benutzergruppe gewährt wird.

Die Einsichtnahme in die Akte ist auch in Grundbuchverfahren zulässig. Im Gegensatz zu Vollstreckungsverfahren können bei Grundbuchverfahren alle registrierten Benutzer (d. h. nicht nur Antragsteller und andere Beteiligte) die Akte so lange einsehen, bis die Eintragung im Grundbuch rechtskräftig wird. Jedoch sind nur Verfahrenshandlungen (Anträge, gerichtliche Entscheidungen usw.) für die Einsichtnahme durch alle Benutzer verfügbar; Anhänge (d. h. Dokumente) sind aus Gründen des Schutzes der personenbezogenen Daten der Beteiligten von der Einsichtnahme ausgeschlossen.

Links zum Thema

https://evlozisce.sodisce.si/esodstvo/index.html

http://www.pisrs.si/Pis.web/

https://www.uradni-list.si/

http://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov

http://www.sodisce.si/

Letzte Aktualisierung: 10/02/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.