1 Ist es möglich, über das Internet ein Gerichtsverfahren anzustrengen?
Ja, grundsätzlich landesweit.
In einer großen Mehrheit der autonomen Gemeinschaften ist dies für Vertreter von Gerichten und Rechtsanwälte, die die Parteien vertreten und verteidigen, sowie für juristische Personen verbindlich vorgeschrieben. Einige wenige Regionen sind jedoch noch dabei, die Implementierung des Systems abzuschließen.
Dies ist für natürliche Personen seit dem 1. Januar 2017 fakultativ, wenngleich sich das System in einigen Regionen noch im Aufbau befindet.
Das Justizministerium verfügt über einen „ALLGEMEINEN ZUGANGSPUNKT ZUR JUSTIZ“, der das Verzeichnis der elektronischen Geschäftsstellen der Gerichte enthält, die den Zugang zu Dienstleistungen, Gerichtsverfahren und Informationen im Zusammenhang mit der Justiz, zu dem Allgemeinen Rat der rechtsprechenden Gewalt, der Staatsanwaltschaft und den mit ihr verbundenen oder ihr unterstellten öffentlichen Stellen sowie zu Verwaltungen mit Zuständigkeit im Justizbereich und zu anderen öffentlichen Verwaltungen oder Körperschaften, die die Interessen von Angehörigen der Rechtsberufe vertreten, erleichtern.
Jede natürliche oder juristische Person kann Dokumente elektronisch einreichen, wenn sie über einen elektronischen Personalausweis oder ein digitales Zertifikat verfügt.
Das ‘E-GERICHT’ kann auch für rechtliche Formalitäten genutzt werden. Es enthält ein elektronisch zugängliches Register mit Informationen und Angaben zu den einschlägigen Ressourcen und Anschriften; dies ermöglicht es dem E-Gericht auch, dem Vertreter des Gerichts die allgemeine Vertretungsbefugnis für Rechtsstreitigkeiten und andere praktische Dienstleistungen zu übertragen.
Um die Echtheit der Inhalte zu gewährleisten sowie die Übermittlung und den Eingang nachzuweisen, ist eine registrierte elektronische Signatur erforderlich.
Für ab dem 20. März 2024 beginnende Verfahren gilt Folgendes:
- Der digitale Zugang, die Einreichung von Eingaben und Schriftsätzen sowie die elektronische Zustellung von Verfahrensentscheidungen an Angehörige der Rechtsberufe und natürliche Personen werden in allen Verfahrensarten weit verbreitet sein, sofern dies erwünscht ist.
- Die elektronische Gerichtsakte und die virtuelle Einsichtnahme in die elektronische Akte werden für die Parteien des Rechtsstreits weitgehend verfügbar sein.
- Die Ausführung von Verfahrenshandlungen aus der Ferne durch den Einsatz eines digitalen Identifizierungsinstruments in einem sicheren Umfeld oder per Videokonferenz mit einer Amtsperson wird bevorzugt; gleichwohl kann der Richter beschließen, hiervon aufgrund des Wohnsitzes der Partei und der verfahrensrechtlichen Umstände des Einzelfalls abzuweichen.
- Sichere Zugangspunkte und -orte werden entsprechend den Vorschriften geprüft.
2 Wenn ja, für welche Arten von Rechtssachen steht der Online-Dienst zur Verfügung? Gibt es Verfahren, die ausschließlich über das Internet eingeleitet werden?
Verfahrensarten:
Dies gilt für alle nationalen zivil-, handels- und sozialrechtlichen Verfahren, wenngleich das System in einigen Regionen erst noch implementiert werden muss. Trotz zwischenzeitlicher Betriebsausfälle aufgrund von Systemstörungen wird das System kontinuierlich eingeführt und verbessert.
Das Dokument zur Einleitung des Europäischen Mahnverfahrens und des Verfahrens für geringfügige Forderungen kann auch online eingereicht werden, auch wenn einige Regionen die Systeme derzeit aktualisieren.
Der Zugang für Einzelpersonen ist auf dem Weg der Implementierung; in einigen Gebieten kann dieser Zugang vorübergehend beschränkt sein.
Nur online:
Gerichtsvertreter, Rechtsanwälte und andere gesetzliche Vertreter der Parteien sowie juristische Personen müssen alle Verfahren online einleiten, und grundsätzlich findet dieses System landesweit Anwendung.
3 Ist der Online-Dienst rund um die Uhr oder nur zu bestimmten Zeiten verfügbar? Falls Letzteres zutrifft, zu welchen Zeiten ist der Dienst verfügbar?
Die Einreichung von Unterlagen ist in der Regel rund um die Uhr möglich. Wird ein Verfahren jedoch an einem arbeitsfreien Tag eingeleitet, so erfolgt die Prüfung erst am darauffolgenden Arbeitstag.
Darüber hinaus kann das System gelegentlich an Tagen, die keine Werktage sind, insbesondere im August, aus technischen Gründen oder zu Wartungszwecken außer Betrieb genommen werden.
4 Müssen die Klagegründe in einem bestimmten Format übermittelt werden?
Die folgenden Formate werden empfohlen: .pdf, .rtf, .jpeg, .jpg, .tiff, .odt, .zip.
Komprimierte ZIP-Dateien dürfen nur die folgenden Dateiformate enthalten: .pdf, .rtf, .jpeg, .jpg, .tiff, .odt.
Es ist in keinem Fall möglich, über LexNET Audio-, Video- oder komprimierte ZIP-Dateien einzureichen, die Dateien in anderen als den oben genannten Formaten enthalten.
Wenn ein elektronisches Dokument aufgrund seiner Größe nicht vom System verarbeitet werden kann, so ist es in Papierform einzureichen. Es ist nicht zulässig, mehrere Dokumente in einer einzigen Datei zusammenzufassen.
5 Wie wird die Sicherheit der Datenübermittlung und Datenspeicherung gewährleistet?
Die zuständigen öffentlichen Behörden müssen ein geeignetes elektronisches System einrichten. Für gesetzliche Vertreter und Privatpersonen wird die Sicherheit durch vorherige Authentifizierung ihrer elektronischen Signaturen gewährleistet, während zugangsberechtigte Beamte über Verschlüsselungskarten und elektronische Zertifikate Zugang erhalten. Das System muss ermöglichen, dass die Echtheit der Inhalte gewährleistet wird sowie die Übermittlung und der Eingang belegbar sind.
Im Einklang mit den Vorschriften wird es Entwicklungen zur Regulierung sicherer Zugangspunkte und digitaler Identifizierungsinstrumente in einem sicheren Umfeld geben.
6 Bedarf es einer Art von elektronischer Signatur und/oder eines Zeitstempels?
Ja, über ein System mit vorheriger Authentifizierung.
7 Fallen Gerichtsgebühren an? Wenn ja, wie sehen die Zahlungsmodalitäten aus und unterscheiden sie sich in ihrer Höhe von den Gebühren für nicht elektronische Verfahren?
Für Anträge von juristischen Personen fallen Gerichtskosten an, für Anträge von natürlichen Personen hingegen nicht.
Die Zahlung muss elektronisch und online erfolgen und dem Antrag muss ein Zahlungsnachweis beigefügt werden (wird diese Auflage nicht erfüllt, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden).
Es besteht kein Unterschied zwischen elektronischen und nicht-elektronischen Verfahren.
Informationen sind hier erhältlich.
Die Gerichtskosten können auf der Website der Steuerbehörde gezahlt werden (hier klicken).
8 Ist es möglich, eine Klage, die über das Internet erhoben wurde, zurückzuziehen?
Ein einmal eingereichter Antrag kann nicht widerrufen werden.
Er kann jedoch durch Einreichung einer Mitteilung über die offizielle Rücknahme elektronisch zurückgezogen werden.
9 Wenn über das Internet Klage erhoben wurde, kann bzw. muss der Beklagte auf demselben Weg antworten?
Jede Partei antwortet gemäß dem jeweiligen Verfahren entsprechend ihren besonderen Umständen, wie oben angegeben.
10 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte auf die Klage antwortet?
Automatisierte Schriftsätze werden derzeit implementiert.
Momentan dient das elektronische Verfahren lediglich der Übermittlung von Unterlagen und Mitteilungen an die gesetzlichen Vertreter der Parteien. Gerichtsakten werden nicht automatisch bearbeitet.
Das Gericht stellt das Dokument elektronisch zur Verfügung und versendet Mitteilungen entweder elektronisch oder in Papierform, je nachdem, welche Vorschriften gelten und wofür sich die Parteien entschieden haben.
11 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte nicht auf die Klage antwortet?
Automatisierte Schriftsätze werden derzeit implementiert.
Momentan werden Gerichtsakten nicht automatisch bearbeitet. Das Gericht stellt das Dokument elektronisch zur Verfügung und versendet Mitteilungen entweder elektronisch oder in Papierform, je nachdem, welche Vorschriften gelten und wofür sich die Parteien entschieden haben.
12 Können einem Gericht Unterlagen in elektronischer Form zugeleitet werden? Wenn ja, in welcher Art von Verfahren und unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?
Ja, das ist möglich. Für die Einreichung von Verfahrensschriftstücken und die Bereitstellung von Schriftstücken gelten dieselben Bedingungen für wie die Einleitung eines Verfahrens (siehe Erläuterungen unter Punkt 1). Die einzigen Einschränkungen gelten für die Art und Größe des Dokuments.
Wenn es das Gericht verlangt, muss auch das Original eingereicht werden. Die Zustellung kann dann per Post erfolgen.
13 Können gerichtliche Schriftstücke sowie insbesondere gerichtliche Entscheidungen über das Internet zugestellt werden?
In der Regel erfolgt die Kommunikation auf elektronischem Wege, für die gesetzlichen Vertreter der Parteien ist dies verpflichtend vorgeschrieben.
Die Automatisierung nach der Gerichts- oder Verfahrensentscheidung wird derzeit implementiert.
In einigen territorialen Gerichtsbarkeiten ist dies auch für natürliche und juristische Personen vorgeschrieben. In anderen, in denen es technische Probleme gibt oder sich das System noch im Aufbau befindet, ist dies jedoch zurzeit möglicherweise nicht möglich.
In den territorialen Gerichtsbarkeiten, in denen das System bereits implementiert ist, ist dies für natürliche Personen nach vorheriger Authentifizierung fakultativ möglich.
Wenn die Parteien ihren Antrag und ihre Unterlagen online eingereicht haben, werden sie auf demselben Weg über die Gerichtsentscheidungen benachrichtigt.
14 Können gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form ergehen?
Ja, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie in Abschnitt 13 geschildert.
15 Ist es möglich, über das Internet Rechtsmittel einzulegen, und kann die diesbezügliche Entscheidung über das Internet zugestellt werden?
Ja, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie in den Abschnitten 1 und 13 geschildert.
16 Ist es möglich, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten?
Ja. Für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gilt dasselbe Verfahren wie unter Punkt 1 beschrieben.
17 Können sich die Parteien oder ihre Rechtsvertreter online über eine Rechtssache informieren? Wenn ja, wie?
Grundsätzlich sind Rechtssachen landesweit über die Software-Apps ACCEDA und Horus zugänglich, wenngleich es Probleme mit der rechtzeitigen und wirksamen Implementierung geben kann.
Ein entsprechender Zugang sollte in der Regel beim zuständigen Gericht beantragt werden und wird auf den in Abschnitt 1 genannten Websites des Justizministeriums kommuniziert und ermöglicht.