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Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Kommunikation mit Gerichten

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Kroatien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Ist es möglich, über das Internet ein Gerichtsverfahren anzustrengen?

Nach dem Inkrafttreten der Vorschriften über die Formulare im Vollstreckungsverfahren, die Art der elektronischen Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und die Zuweisung der Rechtssachen an die Notare (Pravilnik o obrascima u ovršnom postupku, načinu elektroničke komunikacije između sudionika i načinu dodjele predmeta u rad javnom bilježniku) (Narodne Novine (NN; (Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 43/21 und 94/21) sowie der Veröffentlichung des Erlasses des Justizministers über die Erfüllung der technischen Anforderungen an die elektronische Kommunikation zwischen den Beteiligten am Vollstreckungsverfahren auf der Website des Ministeriums für Justiz und öffentliche Verwaltung (Ministarstvo pravosuđa i uprave) wurde ein System eingeführt, mit dem Vollstreckungsanträge auf der Grundlage öffentlicher Urkunden in elektronischer, maschinenlesbarer Form über das System e-Ovrha übermittelt werden können.

Nach der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku, im Folgenden „ZPP“) (NN Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 96/08, 84/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14, 70/19, 80/22, 114/22 und 155/23) besteht die Möglichkeit, Schriftstücke elektronisch über ein IT-System einzureichen. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Einleitung eines Zivilverfahrens (oder ein Antrag auf Einleitung bestimmter Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) über ein separates IT-System eingereicht werden kann. Darüber hinaus können die Gerichte das IT-System nutzen, um ihre Entscheidungen an eine gesicherte elektronische Mailbox zu übermitteln. Auf diese Weise entstand ein bidirektionaler Kommunikationskanal über ein spezielles IT-System.

2 Wenn ja, für welche Arten von Rechtssachen steht der Online-Dienst zur Verfügung? Gibt es Verfahren, die ausschließlich über das Internet eingeleitet werden?

Ein Vollstreckungsantrag auf Grundlage einer öffentlichen Urkunde kann ausschließlich über die Online-Anwendung eOvrha eingereicht werden. Mit anderen Worten: Das Verfahren zur Beitreibung von Geldforderungen kann nur auf elektronischem Wege eingeleitet werden.

Andere Verfahren werden schriftlich eingeleitet, wobei das elektronische Kommunikationssystem für den elektronischen Austausch von Unterlagen zwischen den Parteien und dem Gericht genutzt werden kann.

Staatliche Stellen, die Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Notare, Sachverständige, Gerichtsgutachter, Gerichtsdolmetscher, Insolvenzverwalter, Vergleichsverwalter, Bevollmächtigte gemäß Artikel 434a ZPP, Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren, Liquidatoren, beim Sondervormundschaftszentrum (Centar za posebno skrbništvo) beschäftigte Sondervormünder sowie juristische und natürliche Personen (Handwerker, Ärzte, usw.), die eine eingetragene Tätigkeit ausüben, wenn die Streitigkeit diese Tätigkeit betrifft, sind stets verpflichtet, Eingaben elektronisch vorzunehmen.

3 Ist der Online-Dienst rund um die Uhr oder nur zu bestimmten Zeiten verfügbar? Falls Letzteres zutrifft, zu welchen Zeiten ist der Dienst verfügbar?

Die Einreichung von Vollstreckungsanträgen auf der Grundlage öffentlicher Urkunden über die Online-Anwendung eOvrha und die Übermittlung von Eingaben in elektronischer Form über das IT-System sind rund um die Uhr möglich.

4 Müssen die Klagegründe in einem bestimmten Format übermittelt werden?

Nicht zutreffend.

5 Wie wird die Sicherheit der Datenübermittlung und Datenspeicherung gewährleistet?

Ein Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer öffentlichen Urkunde ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Dies ermöglicht es den Inhabern des erforderlichen Zertifikats für die elektronische Signatur, einen Vollstreckungsantrag zu stellen. Gleiches gilt für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten. Darüber hinaus verwenden diese Systeme einen qualifizierten Zeitstempel als elektronischen Zeitstempel, der Datum und Uhrzeit so mit den Daten verknüpft, dass eine unbemerkte Veränderung der Daten praktisch ausgeschlossen werden kann. Der Zeitstempel basiert auf einer genauen und mit der koordinierten Weltzeit verknüpften Zeitangabe. Er wird entweder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters oder mit einer gleichwertigen Methode signiert.

6 Bedarf es einer Art von elektronischer Signatur und/oder eines Zeitstempels?

Ein Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer öffentlichen Urkunde ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Dies ermöglicht es den Inhabern des erforderlichen Zertifikats für die elektronische Signatur, einen Vollstreckungsantrag zu stellen. Gleiches gilt für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten. Darüber hinaus verwenden diese Systeme einen qualifizierten Zeitstempel als elektronischen Zeitstempel, der Datum und Uhrzeit so mit den Daten verknüpft, dass eine unbemerkte Veränderung der Daten praktisch ausgeschlossen werden kann. Der Zeitstempel basiert auf einer genauen und mit der koordinierten Weltzeit verknüpften Zeitangabe. Er wird entweder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters oder mit einer gleichwertigen Methode signiert.

7 Fallen Gerichtsgebühren an? Wenn ja, wie sehen die Zahlungsmodalitäten aus und unterscheiden sie sich in ihrer Höhe von den Gebühren für nicht elektronische Verfahren?

Wird ein Verfahren vor einem Gericht anhängig gemacht, so sind Gerichtsgebühren gemäß den Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (Zakon o sudskim pristojbama) in der durch die Gerichtsgebührenordnung festgelegten Höhe zu entrichten.

Für Eingaben, die in elektronischer Form nach besonderen Vorschriften über das im Gerichtswesen eingesetzte IT-System eingereicht werden, wird zum Zeitpunkt der Einreichung eine Gebühr in Höhe der Hälfte des in der Gebührenordnung festgelegten Betrags entrichtet.

Für Entscheidungen, die das Gericht in elektronischer Form nach besonderen Vorschriften über das im Gerichtswesen eingesetzte IT-System zustellt, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte des in der Gebührenordnung festgelegten Betrags erhoben, wenn die Zahlung innerhalb von drei Tagen ab dem Tag der elektronischen Zustellung der Entscheidung erfolgt.

Die Entrichtung der Gerichtsgebühr kann über das elektronische Kommunikationssystem oder durch Beifügung eines Zahlungsbelegs zu der elektronisch übermittelten Eingabe erfolgen.

8 Ist es möglich, eine Klage, die über das Internet erhoben wurde, zurückzuziehen?

Das IT-System ermöglicht die elektronische Übermittlung aller vom ZPP vorgeschriebenen Eingaben, einschließlich der Rücknahme von Klagen.

9 Wenn über das Internet Klage erhoben wurde, kann bzw. muss der Beklagte auf demselben Weg antworten?

Der Beklagte kann die Eingaben in elektronischer Form über das IT-System übermitteln – unabhängig davon, ob der Kläger die Klageschrift in elektronischer Form eingereicht hat oder nicht. Artikel 106a Absatz 5 ZPP bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, eine Eingabe beim Gericht in elektronischer Form einzureichen.

10 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte auf die Klage antwortet?

in Verfahren, bei dem der Beklagte seine Klagebeantwortung elektronisch übermittelt, unterscheidet sich nicht von einem Verfahren, bei dem der Beklagte seine Klagebeantwortung nicht auf elektronischem Wege übermittelt.

11 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte nicht auf die Klage antwortet?

Nach Artikel 106a Absatz 5 ZPP sind staatliche Stellen, die Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Notare, Sachverständige, Gerichtsgutachter, Gerichtsdolmetscher, Insolvenzverwalter, Vergleichsverwalter, Bevollmächtigte gemäß Artikel 434a ZPP, Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren, Liquidatoren, beim Sondervormundschaftszentrum beschäftigten Sondervormünder sowie juristische und natürliche Personen (Handwerker, Ärzte, usw.), die eine eingetragene Tätigkeit ausüben, wenn die Streitigkeit diese Tätigkeit betrifft, stets verpflichtet, Eingaben elektronisch vorzunehmen.

Reicht eine dieser Personen ihre Klagebeantwortung nicht in elektronischer Form ein, so fordert das Gericht sie auf, ihre Klagebeantwortung innerhalb von acht Tagen in elektronischer Form einzureichen. Wenn sie ihre Einreichung nicht fristgerecht in elektronischer Form übermittelt, gilt die Einreichung als zurückgezogen.

12 Können einem Gericht Unterlagen in elektronischer Form zugeleitet werden? Wenn ja, in welcher Art von Verfahren und unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Nach der ZPP besteht die Möglichkeit, Eingaben und den Eingaben beigefügte Unterlagen in elektronischer Form über ein IT-System einzureichen. Im Einklang mit gesonderten Rechtsvorschriften sind elektronisch eingereichte Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Werden der Eingabe öffentliche Urkunden beigefügt, die bereits in elektronischer Form vorliegen, so sind diese im Original in Form eines vom Aussteller der Urkunde elektronisch signierten Dokuments einzureichen. Die elektronische Eingabe muss im PDF-Format erfolgen, Anhänge können in jedem beliebigen elektronischen Format eingereicht werden.

13 Können gerichtliche Schriftstücke sowie insbesondere gerichtliche Entscheidungen über das Internet zugestellt werden?

Es wurde ein Online-Portal (e-Oglasna ploča) entwickelt und eingerichtet, das die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an die Beteiligten von Gerichtsverfahren mittels IT-Lösungen ermöglicht.

Auf dem Online-Portal werden Entscheidungen nach Maßgabe von Artikel 335 ZPP und alle Dokumente gemäß Artikel 8 des Zwangsvollstreckungsgesetzes (Ovršni zakon) veröffentlicht (NN Nr. 112/12, 25/13, 93/14 und 55/16, 73/17, 131/20, 114/22  und 06/24).

Zudem werden auf dem Online-Portal alle Schriftstücke veröffentlicht, die gemäß den Verfahrensregeln durch Aushang im Gericht veröffentlicht wurden.

Darüber hinaus können die Gerichte ihre Entscheidungen über das IT-System an eine gesicherte elektronische Mailbox übermitteln.

14 Können gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form ergehen?

Dies ist nicht möglich.

15 Ist es möglich, über das Internet Rechtsmittel einzulegen, und kann die diesbezügliche Entscheidung über das Internet zugestellt werden?

Alle in der ZPP vorgesehenen Eingaben, einschließlich Berufungen, können in elektronischer Form über das IT-System eingereicht werden Das Gericht kann seine Entscheidung über die Berufung über das IT-System an die gesicherte elektronische Mailbox des Empfängers zustellen.

16 Ist es möglich, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten?

Ein Vollstreckungsantrag auf Grundlage einer öffentlichen Urkunde kann ausschließlich über die Online-Anwendung eOvrha eingereicht werden. Mit anderen Worten: Das Verfahren zur Beitreibung von Geldforderungen, die sich auf eine öffentliche Urkunde stützen, kann nur auf elektronischem Wege eingeleitet werden.

17 Können sich die Parteien oder ihre Rechtsvertreter online über eine Rechtssache informieren? Wenn ja, wie?

Entfällt.

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