Direkt zum Inhalt

Taking evidence by videoconference

Flag of Germany
Deutschland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?

Nimmt ein deutsches Gericht auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats eine Vernehmung nach den Artikeln 12 ff. der Beweisaufnahmeverordnung vor, so gilt innerstaatliches deutsches Recht. Diese Vernehmung kann nach § 284 Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Wege der Videokonferenz erfolgen. Sofern dies mit dem Recht des Mitgliedstaats des ausländischen Gerichts vereinbar ist, kann sich das Gericht des anderen Mitgliedstaats nach Artikel 14 der Beweisaufnahmeverordnung als Beobachter zu der Beweisaufnahme des deutschen Gerichts zuschalten. Zudem kann das ausländische Gericht beantragen, an der Beweisaufnahme des deutschen Gerichts aktiv mitzuwirken, etwa mit ergänzenden Fragen (Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Alternative 2 der Beweisaufnahmeverordnung). Das deutsche Gericht entscheidet dann nach deutschem Recht, ob Einverständnis hinsichtlich der aktiven Beteiligung des ausländischen Gerichts an der Beweisaufnahme des deutschen Gerichts besteht (Artikel 14 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2 der Beweisaufnahmeverordnung).

Ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats kann nach Artikel 19 und 20 der Beweisaufnahmeverordnung aber auch selbst unmittelbar eine Beweisaufnahme im Wege einer grenzüberschreitenden Videokonferenz in Deutschland durchführen. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme teilt die Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats dem ersuchenden Gericht unter Verwendung eines Formblatts mit, ob dem Ersuchen stattgegeben wurde und setzt, soweit erforderlich, das ersuchende Gericht davon in Kenntnis, unter welchen Bedingungen die unmittelbare Beweisaufnahme nach Maßgabe des Rechts ihres Mitgliedstaats durchzuführen ist (Artikel 19 Absatz 4 der Beweisaufnahmeverordnung). Das ersuchende Gericht nimmt die unmittelbare Beweisaufnahme nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats vor (Artikel 19 Absatz 8 der Beweisaufnahmeverordnung).

Nimmt ein deutsches Gericht auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats eine Vernehmung nach den Artikeln 12 ff. der Beweisaufnahmeverordnung vor, so findet sich die Regelung zur Vernehmung von Beweispersonen per Bild- und Tonübertragung für das Verfahren im ersten Rechtszug vor den Landgerichten in § 284 Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Dieser findet über die Verweisungsnorm des § 495 Absatz 1 der Zivilprozessordnung auch für die Amtsgerichte Geltung. Danach kann das Gericht in geeigneten Fällen und – soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen – auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme mittels Videokonferenztechnik gestatten oder anordnen (§ 284 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu (§ 284 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Die Ablehnung eines Antrags ist unanfechtbar. Gegen eine Anordnung des Gerichts können sowohl der jeweilige Adressat der Anordnung als auch die Verfahrensbeteiligen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 284 Absatz 2 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 128a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7 der Zivilprozessordnung). Hierauf ist mit der Anordnung hinzuweisen. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen; er braucht nicht begründet zu werden. Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, so hebt das Gericht die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten und Beweispersonen auf, gegenüber denen eine Anordnung ergangen ist (§ 128 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung). In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten (§ 128 Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann das Gericht nach § 30 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht steht den Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. Eine Anordnung der Videovernehmung durch das Gericht ist nicht vorgesehen. Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Vernehmung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.

 

2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?

Es können sowohl Zeugen als auch Sachverständige und Parteien mittels Videokonferenz vernommen werden. 

 

3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?

Nach deutschem Zivilprozessrecht darf mithilfe von Videokonferenztechnik Beweis durch Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien erhoben werden. Auch eine Inaugenscheinnahme im Wege der Videobeweisaufnahme ist zulässig. Lediglich der Beweis durch Urkunden ist nicht zur Beweisaufnahme per Videokonferenz zugelassen (§ 284 Absatz 2 Satz 1, Satz 5 ZPO).

 

4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?

Besondere Anforderungen an die Aufenthaltsorte der zu vernehmenden Personen werden nicht gestellt. Grundsätzlich kann es sich dabei um jeden beliebigen Ort handeln. Das Gericht kann aber gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen anordnen, dass sich diese während der Videovernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten (§ 284 Absatz 3 der Zivilprozessordnung). Macht das Gericht von dieser Befugnis Gebrauch, kann sich die zu vernehmende Person während der Videobeweisaufnahme nicht an einem von ihr frei wählbaren Ort aufhalten, sondern muss sich in ein Gerichtsgebäude begeben, das aber nicht zwingend das Prozessgericht sein muss. Findet die Vernehmung in einem Gerichtsgebäude statt, kann sichergestellt werden, dass während der Vernehmung Dritte keinen Einfluss auf die zu vernehmende Person ausüben oder versuchen, das Aussageverhalten zu beeinflussen.

 

5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?

§ 284 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit 128a Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung sieht ein ausdrückliches Aufzeichnungsverbot von Videovernehmungen für Verfahrensbeteiligte und Dritte vor. Dieses Verbot gilt auch bei Beweisaufnahmen nach der Beweisaufnahmeverordnung. Dem Gericht ist es demgegenüber erlaubt, ausschließlich für den Zweck der vorläufigen Protokollierung die Videovernehmung aufzuzeichnen (§ 284 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 128a Absatz 6 Satz 3 ZPO). 

 

6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

a) Ein ersuchtes deutsches Gericht wird die Vernehmung in aller Regel in deutscher Sprache führen (vergleiche § 184 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes: „Die Gerichtssprache ist deutsch.“). Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so sind Dolmetscher zuzuziehen (§ 185 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Zuziehung von Dolmetschern kann unterbleiben, wenn alle beteiligten Personen der fremden Sprache mächtig sind.

b) Nimmt ein ausländisches Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 und 20 der Beweisaufnahmeverordnung vor, kommt es darauf an, ob die zuständige deutsche Zentralstelle oder zuständige Behörde, die die unmittelbare Beweisaufnahme in Deutschland bewilligt, als Bedingung für die unmittelbare Beweisaufnahme entsprechend Artikel 19 Absatz 4 der Beweisaufnahmeverordnung festlegt, dass die Vernehmung auf Deutsch geführt bzw. in die deutsche Sprache verdolmetscht wird. In der Praxis ist diese Bedingung üblich. 

 

7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

Bei der Beweisaufnahme nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung muss grundsätzlich das ersuchte Gericht für die Verdolmetschung sorgen. Dies dürfte nach der Formulierung des Formblatts A der Beweisaufnahmeverordnung sogar in dem Fall gelten, dass die Verdolmetschung nur deswegen erforderlich wird, weil sich das ersuchende ausländische Gericht zu der Beweisaufnahme zuschalten möchte. Die beteiligten Gerichte können aber auch abweichende Regelungen treffen. Bestellt ein deutsches Gericht einen Dolmetscher, wird sich der Dolmetscher regelmäßig in Deutschland befinden. 

Bei der unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 und 20 der Beweisaufnahmeverordnung ist grundsätzlich das ersuchende Gericht für die Bereitstellung von Dolmetschern verantwortlich. Es kann bei der Beantragung der unmittelbaren Beweisaufnahme allerdings Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Dolmetscher beantragen (Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beweisaufnahmeverordnung). 

 

8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?

Soll ein deutsches Gericht auf ein Ersuchen eines ausländischen Gerichts nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung eine Vernehmung in Deutschland nach dem deutschen Recht (Artikel 12 Absatz 2 der Beweisaufnahmeverordnung) vornehmen, lädt es die zu vernehmende Person in der Regel förmlich. Die Ladung der Zeugen muss die Parteien des Rechtsstreits, den Gegenstand der Vernehmung, den Termin und den Ort der Vernehmung und die Säumnisfolgen bezeichnen (§ 377 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Gemäß § 377 Absatz 2 Nummer 4 ZPO muss im Fall des § 284 Absatz 2 ZPO die Ladung die Anweisung enthalten, zur Ablegung des Zeugnisses die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen. Eine Ladungsfrist ist nicht vorgeschrieben. Für die Ladung von Sachverständigen verweist § 402 ZPO auf § 377 ZPO. Für Parteivernehmungen erfolgt eine Ladung nach § 450 Absatz 1 Satz 2 und 3 ZPO.

Im Rahmen der unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 und 20 der Beweisaufnahmeverordnung wird die zu vernehmende Person von dem ersuchenden Gericht nach dem Recht seines Staates (Artikel 19 Absatz 8 der Beweisaufnahmeverordnung) über Zeit und Ort der Vernehmung informiert. Weil diese Form der Beweisaufnahme nur bei freiwilliger Mitwirkung der betroffenen Person möglich ist (Artikel 19 Absatz 2 der Beweisaufnahmeverordnung), dürfen ihr auch keine Ordnungsmittel oder Säumnisfolgen angedroht werden. In der Regel wird die Ladung des ersuchenden Gerichts den betroffenen Personen auch nicht förmlich zugestellt. Zeit und Ort der Vernehmung der betroffenen Personen hängen regelmäßig davon ab, ob und welche Bedingungen die zuständige Zentralstelle oder die zuständige Behörde bei der Bewilligung der Beweisaufnahme festlegt. Grundsätzlich ist eine bestimmte Frist nicht einzuhalten, allerdings sind die längeren Postlaufzeiten im Auslandsverkehr zu berücksichtigen.

9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?

Durch den Einsatz von Videokonferenztechnik entstehen Kosten für Anschaffung, Wartung und Betrieb der Anlagen. Ersuchte Gerichte können für den Einsatz von Videokonferenztechnik Kostenerstattung verlangen, das gilt auch für damit verbundene Verdolmetschungskosten (Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 der Beweisaufnahmeverordnung).

 

10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?

Das ersuchende deutsche Gericht hat gemäß § 63 Absatz 7 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen die zu vernehmende Person darüber zu informieren, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Deutsche Stellen weisen im Rahmen der Bewilligung ausländischer Ersuchen das ersuchende ausländische Gericht grundsätzlich darauf hin, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage möglich ist und in der durch das ersuchende Gericht zu erfolgenden Ladung hierauf hinzuweisen ist. In Fällen, in denen bei der Vernehmung kein deutsches Gericht beteiligt ist, wird der zu vernehmende Zeuge zudem von der deutschen Bewilligungsbehörde angeschrieben und über das Erfordernis der Freiwilligkeit informiert.

 

11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?

Bestehen Zweifel über die Identität der zu vernehmenden Person, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Maßnahmen der Prozessleitung zu ihrer Überprüfung treffen. Der zu vernehmenden Person können im Rahmen der Vernehmung Fragen zur Person gestellt und Ausweispapiere zur Überprüfung verlangt werden. Ist die Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person, die sich an dem anderen Ort befindet, nicht möglich, kann es erforderlich sein, die Videovernehmung zu unterbrechen oder abzubrechen.

 

12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?

Wird ein deutsches Gericht von einem ausländischen Gericht um eine Beweisaufnahme ersucht, erfolgt die Beweisaufnahme in der Regel nach deutschem Verfahrensrecht (Artikel 12 Absatz 2 der Beweisaufnahmeverordnung). Dies gilt grundsätzlich auch für die Beeidigung. Allerdings berücksichtigt das deutsche Gericht auch Eidesverweigerungsrechte des ersuchenden Staates, die ihm in dem Ersuchen mitgeteilt werden (Formblatt A Nummer 11).

Bei unmittelbaren Beweisaufnahmen ist die Mitwirkung der Auskunftsperson freiwillig. Dies gilt auch für die Mitwirkung der Auskunftsperson an der Vereidigung, worüber sie zu belehren ist. 

Das deutsche Zivilprozessrecht sieht die Möglichkeit der Beeidigung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien im Rahmen der Beweisaufnahme vor.

Ein Zeuge kann nach § 391 der Zivilprozessordnung beeidigt werden, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Die Parteien können jedoch auf die Beeidigung verzichten. Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung; es können mehrere Zeugen gleichzeitig beeidigt werden (§ 392 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung). Der Inhalt der Eidesnorm bestimmt sich nach § 392 Satz 3 der Zivilprozessordnung und ist dem Zeugen vor der Ableistung des Eides zu erläutern. Bestimmte Personen können nach § 393 der Zivilprozessordnung nicht beeidigt werden. Dazu gehören Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, die aufgrund geistiger Einschränkungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung des Eides zu verstehen.

Sachverständige werden gemäß § 410 der Zivilprozessordnung vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Der Eid stellt sicher, dass das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet wird. Bereits öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen den Eid nicht erneut leisten, sondern können sich auf ihre bestehende Beeidigung berufen.

Nach § 452 der Zivilprozessordnung kann das Gericht eine Partei zur Beeidigung ihrer Aussage verpflichten, wenn die unbeeidigte Aussage zur Aufklärung der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache nicht ausreicht. Sind beide Parteien über dieselbe Tatsache vernommen worden, so kann nur eine Partei beeidigt werden. Die Eidesformel entspricht der für Zeugen. Die gegnerische Partei kann auf die Beeidigung verzichten. Gemäß § 453 Absatz 1 der Zivilprozessordnung hat das Gericht die Aussage der Partei nach § 286 der Zivilprozessordnung frei zu würdigen. Verweigert die Partei die Aussage oder die Eidesleistung, so gilt die Vorschrift des § 446 der Zivilprozessordnung entsprechend. Hiernach hat das Gericht in diesen Fällen unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.

Für die Abnahme von Eiden gelten allgemein die Vorschriften der §§ 478 bis 484 der Zivilprozessordnung. Danach ist der Eid persönlich zu leisten. Vor der Eidesleistung erfolgt eine Belehrung über die Bedeutung des Eides und die Möglichkeit der Wahl einer religiösen oder nicht-religiösen Eidesformel. Der Inhalt der Eidesformel ergibt sich aus § 481 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung.

Sprach- oder hörbehinderte Personen können den Eid durch Nachsprechen, Abschreiben oder mit Hilfe einer Verständigungsperson leisten (§ 483 Absatz 1 Satz 1 ZPO). Wer aus Glaubens- oder Gewissensgrün-den keinen Eid leisten will, kann eine eidesstattliche Bekräftigung abgeben, die dem Eid rechtlich gleichgestellt ist (§ 484 Absatz 1 ZPO).

Unabhängig davon, ob die Vernehmungen unter Eid erfolgt, haben deutsche Stellen bei der Bewilligung von ausländischen Ersuchen nach Artikel 19 der Beweisaufnahmeverordnung zudem darauf zu achten, dass Aussage- oder Vernehmungsverbote (nach deutschem Recht), die nicht der Disposition der Aussageperson unterliegen, beachtet werden. Hierher gehört beispielsweise eine Vernehmung eines deutschen Beamten ohne vorherige Aussagegenehmigung der Dienstbehörde oder eine Einvernahme eines Arztes ohne Entbindung von der Schweigepflicht.

 

13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?

Die deutsche Justiz ist föderal organisiert und Aufgabe der jeweiligen Landesjustizverwaltung. Dies bedeutet, dass es zu dieser Frage keine bundeseinheitlichen Standards gibt, sondern dass die Umsetzung und Betreuung der Beweisaufnahme vor Ort durch die Landesjustizverwaltungen sichergestellt wird.

 

14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?

Für die Durchführung einer Vernehmung durch das ersuchte Gericht ist es hilfreich, wenn das ersuchende Gericht dem ersuchten Gericht nicht lediglich den Sachverhalt umschreibt, zu dem die Beweisaufnahme erfolgen soll, sondern auch einen Fragenkatalog übermittelt. Bei Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme, bei denen ein deutsches Gericht praktische Unterstützung leisten soll, sind die erforderlichen Angaben in Formblatt N einzutragen. 

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben