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Beweisaufnahme mittels Videokonferenz

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Zypern
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European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?

Beweisaufnahmen mittels Videokonferenz sind sowohl mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Staats als auch direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich. Erfolgt die Beweisaufnahme mit Teilnahme des Gerichts durch den ersuchenden Staat, gelten die Regeln der Zivilprozessordnung. Sobald ein entsprechender Antrag bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen ist, wird die Rechtssache einem Richter zugewiesen, der die Vernehmung durchführt und sicherstellt, dass das Beweisaufnahmeverfahren unter Beachtung der nationalen Vorschriften durchgeführt wird. Der Richter ordnet die persönliche Zustellung einer Zeugenvorladung an und setzt einen Termin für das Erscheinen der Person/des Zeugen vor Gericht fest.

2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?

Es gibt keine Einschränkungen; jeder Zeuge kann per Videokonferenz vernommen werden. Es gelten die Regeln der Zivilprozessordnung.

3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?

Es gibt keine Einschränkungen bezüglich der Art der Beweise, die per Videokonferenz aufgenommen werden können. Es gelten die Regeln der Zivilprozessordnung.

Beinhaltet das Ersuchen eine Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht (Artikel 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung), muss der Zeuge/die Person vor Gericht erscheinen, um per Videokonferenz vernommen zu werden. Die Vernehmung findet in einem Gerichtssaal statt, der für Videokonferenzen angemessen ausgestattet ist und in dem IT-Fachleute anwesend sind, um einen reibungslosen Ablauf der Videokonferenz sicherzustellen.

4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?

Der bestehende Verfahrensrahmen erlaubt keine Aufzeichnung der Videokonferenzen; es werden jedoch ausführliche Verhandlungsprotokolle geführt.

a) Erfolgt die Aufnahme der Zeugenaussage für das ersuchende Gericht, findet die Vernehmung in griechischer Sprache statt. Es ist ein Dolmetscher anwesend, der in die Sprache des Zeugen übersetzt.

5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?

Der bestehende Verfahrensrahmen erlaubt keine Aufzeichnung der Videokonferenz, es werden jedoch ausführliche Verhandlungsprotokolle geführt.

6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

a) Erfolgt die Aufnahme der Zeugenaussage für das ersuchende Gericht, findet die Vernehmung in griechischer Sprache statt. Es ist ein Dolmetscher anwesend, der in die Sprache des Zeugen übersetzt.

b) Erfolgt die Aufnahme der Zeugenaussage unmittelbar durch das ersuchende Gericht, findet die Vernehmung in der Sprache des ersuchenden Gerichts statt.

7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

a) In Zivilsachen hat die Partei, die einen Dolmetscher beantragt, in der Regel für dessen Anwesenheit und Vergütung Sorge zu tragen. Es gibt keine Bestimmung darüber, wo sich der Dolmetscher während der Vernehmung aufzuhalten hat. In der Praxis ist ein Dolmetscher jedoch mit den übrigen Beteiligten im Gerichtssaal anwesend.

b) Bei einer unmittelbaren Beweisaufnahme obliegt es dem ersuchenden Gericht, einen Dolmetscher bereitzustellen.

8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?

Bei Verfahren gemäß Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2020/1783 werden die Einzelheiten für die Durchführung der Videokonferenz sowie andere Vereinbarungen zwischen den Richtern des ersuchenden und des ersuchten Gerichts vor der Videokonferenz festgelegt. Für Zustellungen an Personen/Zeugen gelten die Regeln der Zivilprozessordnung. Die Zeugenvorladung wird der Person daher von einem Gerichtsvollzieher zugestellt, und die Person muss mindestens sieben Tage im Voraus aufgefordert werden, bei Gericht zu erscheinen. An dem festgesetzten Termin wird der vernehmende Richter die Personen/Zeugen über die Gründe für die Vorladung informieren und einen neuen Termin für die Vernehmung/Videokonferenz festlegen, über den die Person rechtzeitig zu benachrichtigen ist.

9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?

Für die Nutzung von Videokonferenzen fallen keine Kosten an.

10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?

Die vom ersuchenden Gericht erteilte Zusicherung.

11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?

Wird eine Person zu Gericht vorgeladen, muss sie dort die zugestellten Schriftstücke vorlegen, d. h. die gemäß der Prozessordnung von einem Gerichtsvollzieher zugestellte Zeugenvorladung. Bei Zweifeln an der Identität der anwesenden Personen/Zeugen kann der vernehmende Richter zudem die Vorlage eines Personalausweises, Reisepasses, Führerscheins oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments zum Nachweis der Identität der Person verlangen.

12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?

Vor der Aufnahme der Zeugenaussage fragt der zuständige Richter den Zeugen, ob er eine eidesstattliche Versicherung oder ein Affidavit abgeben möchte.

13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?

Die Geschäftsstelle des Gerichts trifft alle Vorkehrungen für eine angemessene technische Unterstützung vor und während der Videokonferenz. IT-Fachleute sind während der gesamten Videokonferenz anwesend, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen.

14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?

Das ersuchende Gericht stellt alle Informationen zur Verfügung, die für den Fortgang des Verfahrens erforderlich sind. Alle erforderlichen zusätzlichen Informationen können jederzeit vor der Videokonferenz zur Verfügung gestellt werden.

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