1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?
In der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14, 70/19, 80/22 und 155/23; im Folgenden ZPO) ist das Verfahren geregelt, nach dem Beweismittel in Zivilsachen aus der Ferne erhoben werden. Gemäß Artikel 115 Absatz 3 ZPO kann das Gericht anordnen, dass bestimmte Beweismittel aus der Ferne, unter Verwendung geeigneter audiovisueller Geräte und einer Technologieplattform für die Fernkommunikation, erhoben werden. Nach Artikel 115 Absatz 5 ZPO ist vorgesehen, dass das Gericht über eine Beweisaufnahme aus der Ferne entscheidet, nachdem es dazu Stellungnahmen der Parteien und der anderen Teilnehmer, die an der Vernehmung aus der Ferne teilnehmen sollen, eingeholt hat.
Im Regelwerk über mündliche Verhandlungen mit Fernteilnahme (Pravilnik o održavanju ročišta na daljinu) (NN Nr. 154/22) (im Folgenden „Regelwerk“) werden die Modalitäten für mündliche Verhandlungen mit Fernteilnahme und die Erhebung bestimmter Beweismittel unter Verwendung geeigneter audiovisueller Geräte und Technologieplattformen für die Fernkommunikation festgelegt. Eine Beweisaufnahme per Videokonferenz mit Beteiligung des Gerichts kann jedoch erst erfolgen, wenn der für Justizangelegenheiten zuständige Minister gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung (Zakon o izmjenama i dopunama Zakona o parničnom postupku) (NN Nr. 80/22) eine Entscheidung getroffen hat, in der festgestellt wird, dass die technischen Voraussetzungen für die Sprachaufzeichnung einer mündlichen Verhandlung bei den einzelnen betroffenen Gerichten gegeben sind.
2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Regelwerks bezeichnet der Begriff „Mündliche Verhandlung mit Fernteilnahme“ (ročište na daljinu) eine mündliche Verhandlung, die mit den Verfahrensbeteiligten unter Verwendung eines audiovisuellen Geräts und einer Technologieplattform für die Fernkommunikation stattfindet. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 bezeichnet der Begriff „Verfahrensbeteiligte“ (sudionici postupka) das Gericht, die Parteien, Streithelfer, Rechtsanwälte, gesetzliche Vertreter, Zeugen, Sachverständige und andere am Verfahren beteiligte Personen.
3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?
Gemäß Artikel 12 des Regelwerks kann das Gericht neben Zeugen und Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme auch andere Beweise erheben, wenn die Art der Beweismittel dies zulässt. In diesem Fall erhalten die Parteien Gelegenheit, sich vor oder während der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern.
4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?
In Artikel 7 Absatz 1 des Regelwerks ist festgelegt, dass die Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht von einem Raum aus kommunizieren, der mit einer Technologieplattform für die Fernkommunikation ausgestattet ist, von der aus sie störungsfrei mit den anderen Verfahrensbeteiligten kommunizieren können. In Artikel 7 Absatz 2 ist geregelt, dass ein Verfahrensbeteiligter, der zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, aber nicht in der Lage ist, aus der Ferne an der Verhandlung teilzunehmen, der Verhandlung im Gerichtsgebäude beiwohnen kann. In diesem Fall muss er das Gericht vor der mündlichen Verhandlung darüber informieren.
5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung (NN Nr. 80/22) trifft der für Justizangelegenheiten zuständige Minister eine Entscheidung, in der festgestellt wird, ob die technischen Voraussetzungen für die Sprachaufzeichnung einer mündlichen Verhandlung bei den einzelnen betroffenen Gerichten gegeben sind.
6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?
Parteien und andere Verfahrensbeteiligte haben das Recht, sich bei der Teilnahme an Vernehmungen und bei sonstigen mündlichen Verfahrenshandlungen ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Wenn das Verfahren nicht in der Sprache der Partei oder anderer Verfahrensbeteiligter geführt wird, wird ein Dolmetscher für die betreffende Sprache zugezogen, damit die gesamte Vernehmung und die Schriftstücke, die in der Vernehmung zur Beweisaufnahme vorgelegt werden, in diese Sprache übersetzt werden.
7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?
Die Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten werden über ihr Recht auf Verdolmetschung der mündlichen Gerichtsverhandlung in ihre Sprache belehrt. Sie können durch einfache Erklärung, dass sie die Verfahrenssprache beherrschen, auf ihr Recht auf Verdolmetschung verzichten. Die Tatsache, dass sie über ihr Recht belehrt wurden, sowie die Erklärungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten werden im Protokoll vermerkt. Die Verdolmetschung erfolgt durch Dolmetscher. Die Kosten der Verdolmetschung werden von der betreffenden Partei oder dem betreffenden Verfahrensbeteiligten getragen.
8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?
Gemäß Artikel 114 Absatz 2 ZPO lädt das Gericht sowohl die Parteien als auch alle anderen Personen, deren Anwesenheit für notwendig erachtet wird, rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung. Die Ladung wird der Partei mit dem der mündlichen Verhandlung zugrunde liegenden Schriftsatz zugestellt. In der Ladung werden Ort, Raum und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angegeben. Wird mit der Ladung kein Schriftsatz zugestellt, werden die Parteien, der Streitgegenstand und das weitere Vorgehen in der mündlichen Verhandlung in der Ladung angegeben (Artikel 114 Absatz 2 ZPO).
Im Falle einer mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme gibt das Gericht gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Regelwerks in der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme Folgendes an:
- die für die Fernkommunikation verwendete Technologieplattform
- den Link für den Zugang zur Technologieplattform für die Fernkommunikation oder Informationen darüber, wann und wie der Link übersandt wird
- gegebenenfalls Warnhinweise bezüglich der Technologieplattform für die Fernkommunikation, über die die Verfahrensbeteiligten besonders zu informieren sind
- eine Mitteilung an die Parteien, dass Schriftsätze oder Dokumente zur mündlichen Verhandlung im PDF-Format eingereicht werden können
- die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, die die Verfahrensbeteiligten verwenden können, um dem Gericht mitzuteilen, dass sie aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht an der mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme teilnehmen können.
9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?
Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erlegt das Gericht der Partei nur die Kosten auf, die für die Durchführung des Verfahrens erforderlich waren. Über die notwendigen Kosten und die Höhe dieser Kosten entscheidet das Gericht unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften, die das Verfahren zur Vorbereitung der Hauptverhandlung (Schriftsätze, vorbereitende Anhörung und Hauptverhandlung) regeln.
Beantragt eine Partei die Beweisaufnahme, wird sie durch Gerichtsbeschluss verpflichtet, einen Vorschuss zu leisten, der die Kosten der Beweisaufnahme deckt. Wird die Beweisaufnahme von beiden Parteien vorgeschlagen oder vom Gericht von Amts wegen angeordnet, fordert das Gericht beide Parteien auf, die Hälfte des erforderlichen Betrags zur Deckung der Kosten zu verauslagen. Hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet, kann es verfügen, dass der Betrag nur von einer Partei hinterlegt wird.
Eine vollständig unterliegende Partei muss die Kosten tragen, die der Gegenpartei und ihrem Vertreter im Verfahren entstanden sind. Der Vertreter der unterlegenen Partei trägt die Kosten, die durch das Handeln der Partei entstanden sind.
Wenn die Parteien teilweise obsiegen, ermittelt das Gericht zunächst den Prozentsatz, zu dem die Parteien jeweils obsiegt haben („die Erfolgsquote“), und zieht dann den Prozentsatz der Partei, die in geringerem Maß obsiegt hat, von dem Prozentsatz der Partei, die in größerem Umfang obsiegt hat, ab; danach bestimmt es die Höhe der individuellen Kosten und der Gesamtkosten der in größerem Umfang obsiegenden Partei, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich waren, und erstattet dann dieser Partei die Gesamtkosten in Höhe des Prozentsatzes, der sich aus der Aufrechnung der Erfolgsquoten der Parteien ergibt. Die Erfolgsquote eines Rechtsstreits bemisst sich nach den zugesprochenen Ansprüchen, wobei auch berücksichtigt wird, wie erfolgreich die zur Stützung der Ansprüche vorgebrachten Beweise waren.
10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?
Zeugen erhalten eine schriftliche Ladung, in der der Name der geladenen Person, Uhrzeit und Ort, der Gegenstand des Verfahrens, zu dem sie geladen werden, sowie der Hinweis, dass sie als Zeugen geladen werden, angegeben sind. In der Ladung werden die Zeugen auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und auf ihren Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten hingewiesen. Der Richter teilt den Zeugen mit, dass sie die Aussage zu Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei oder als Beichtvater von der Partei oder einer anderen Person anvertraut wurden, sowie zu Tatsachen, die ihnen in ihrer Funktion als Rechtsanwalt oder Arzt oder in Ausübung eines anderen Berufs oder einer anderen Tätigkeit bekannt geworden sind, verweigern können, sofern sie verpflichtet sind, das, was sie bei der Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit erfahren haben, vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus kann ein Zeuge die Beantwortung einzelner Fragen aus zwingenden Gründen verweigern, insbesondere dann, wenn die Beantwortung einer solchen Frage für ihn selbst oder Blutsverwandte in gerader Linie und jeden Grades, Blutsverwandte in einer Seitenlinie bis zum dritten Grad einschließlich ihres Ehepartners oder angeheirateter Verwandter bis zum zweiten Grad – auch nach Beendigung der Ehe – sowie für seinen Vormund oder seine Pflegeeltern, Adoptiveltern oder -kinder eine schwerwiegende Bloßstellung, einen erheblichen materiellen Schaden oder strafrechtliche Verfolgung bedeuten würde. Der Einzelrichter oder Kammervorsitzende informiert die Zeugen, dass sie die Beantwortung der Fragen verweigern dürfen.
11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?
Das Gericht fordert den Zeugen, dessen Vernehmung im Rahmen des Verfahrens zur Beweisaufnahme vorgeschlagen wurde, auf, dem Gericht vor der mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme eine Kopie oder einen Scan seines Personalausweises oder eines anderen Dokuments vorzulegen, das die Identität der zu vernehmenden Person belegt, oder es stellt die Identität des Zeugen nach Möglichkeit auf andere Weise fest (Artikel 8 Absatz 1 des Regelwerks). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme fordert das Gericht die anderen Verfahrensbeteiligten auf, die für ihre Identifizierung erforderlichen Angaben zu machen, und stellt erforderlichenfalls ihre Identität gemäß dem entsprechenden Absatz dieses Artikels fest (Artikel 8 Absatz 2 des Regelwerks). Das Gericht bestimmt, auf welche Weise die in diesem Artikel genannten Informationen dem Gericht zu übermitteln sind (Artikel 8 Absatz 3 des Regelwerks).
12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?
Das Gericht kann entscheiden, ob der Zeuge vor oder nach seiner Aussage vereidigt wird. Die Vereidigung erfolgt mündlich, anhand der folgenden Eidesformel: „Ich schwöre bei meiner Ehre, dass ich alle vom Gericht gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet und keine mir bekannten Informationen zurückgehalten habe.“ Stumme Zeugen, die lesen und schreiben können, werden vereidigt, indem sie die Eidesformel unterschreiben, während gehörlose Zeugen den Eid leisten, indem sie die Eidesformel vorlesen. Können gehörlose oder stumme Zeugen nicht lesen oder schreiben, werden sie mithilfe eines Dolmetschers vereidigt. Wird ein Zeuge erneut vernommen, wird er nicht nochmals vereidigt, sondern auf den bereits geleisteten Eid hingewiesen. Zeugen, die zum Zeitpunkt der Vernehmung noch nicht volljährig sind oder die Bedeutung eines Eids nicht verstehen können, werden nicht vereidigt.
13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?
Bevor das Gericht eine mündliche Verhandlung mit Fernteilnahme anberaumt, prüft es, ob die technischen und sonstigen Voraussetzungen für die mündliche Verhandlung erfüllt sind (Artikel 11 Absatz 1 des Regelwerks). Wird nach der Anberaumung der mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme, aber vor deren Beginn festgestellt, dass die mündliche Verhandlung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden kann, vertagt das Gericht die Verhandlung und setzt eine neue Verhandlung an. Diese kann entweder per Fernteilnahme oder im Gerichtsgebäude durchgeführt werden, je nachdem, aus welchen Gründen die frühere Verhandlung nicht stattgefunden hat (Artikel 11 Absatz 2 des Regelwerks). Wenn die Umstände des Einzelfalls dies zulassen, kann die mündliche Verhandlung sodann zum vorgesehenen Zeitpunkt im Gerichtsgebäude anstatt aus der Ferne stattfinden (Artikel 11 Absatz 3 des Regelwerks). Treten während der mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme technische Schwierigkeiten auf, versucht das Gericht, diese zu beheben und die mündliche Verhandlung fortzusetzen. Ist es nicht möglich, die Verhandlung mit allen Verfahrensbeteiligten fortzusetzen, sondern nur mit einem Teil von ihnen, setzt das Gericht die mündliche Verhandlung fort, sofern dadurch für eine der Parteien die Erörterungen nicht behindert werden. Andernfalls geht das Gericht wie in Absatz 2 dieses Artikels vorgeschrieben vor (Artikel 11 Absatz 4 des Regelwerks).
14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?
Das ersuchende Gericht wird nicht um zusätzliche Informationen gebeten.