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Beweisaufnahme mittels Videokonferenz

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Finnland
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(in civil and commercial matters)

1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?

Beide Vorgehensweisen sind möglich. Aus dem Ersuchen sollte eindeutig hervorgehen, auf welche sich das ersuchende Gericht bezieht.

Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung gelten für die Vernehmung die Bestimmungen der Prozessordnung für die Beweisaufnahme.

2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?

Bei Zivil- und Handelssachen bestehen keine solchen Einschränkungen. Zeugen, Sachverständige und Parteien können per Videokonferenz vernommen werden.

3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?

Es bestehen keine Einschränkungen.

4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?

Nein.

5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?

Aufzeichnungen von Vernehmungen per Videokonferenz sind nicht verboten, doch sind die dafür nötigen Geräte nicht in allen Gerichten verfügbar. Das sollte zum Zeitpunkt des Ersuchens konkret erfragt werden.

6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 wird die Vernehmung auf Finnisch oder auf Schwedisch geführt. Bei einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 entscheidet das ersuchende Gericht über die zu verwendende Sprache.

7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

Wird ein Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 gestellt, so können die Organisation und der Einsatz von Dolmetscherinnen bzw. Dolmetschern zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht vereinbart werden. Wird ein Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 gestellt, so ist das ersuchende Gericht selbst für die Bereitstellung und den Einsatz der Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher zuständig.

8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?

Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 muss das ersuchte Gericht eine schriftliche Ladung zur Vernehmung schicken. Eine Mindestfrist von zwei bis drei Wochen zwischen der Mitteilung und dem Vernehmungstermin sollte möglichst eingeräumt werden. Wird ein Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 gestellt, so ist das ersuchende Gericht für die Zustellung und die Modalitäten zuständig.

9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?

Wird eine Person nach den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung vor Gericht mittels Videoausrüstung vernommen, so verursacht die Videokonferenz in der Regel keine Extrakosten. Wird eine Person nach den Artikeln 19 bis 21 außerhalb des Gerichts vernommen, so sind die Kosten der Videokonferenz vom ersuchenden Gericht zu tragen.

10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?

Nach Artikel 19 Absatz 2 muss das ersuchende Gericht die betroffene Person darauf hinweisen, dass die Vernehmung auf freiwilliger Basis stattfindet.

11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?

Wird ein Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 gestellt, so muss das ersuchte Gericht die Identität der zu vernehmenden Person feststellen und diese gegebenenfalls anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüfen. Wird ein Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 gestellt, so muss das ersuchende Gericht die Identität der zu vernehmenden Person selbst feststellen.

12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?

Bei der unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 gelten für die Leistung des Eides keine besonderen Bestimmungen. Der Eid wird nach dem für das Gericht, das die Zeugenvernehmung durchführt, geltenden Recht geleistet.

13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?

Das ersuchte Gericht muss zu diesem Zweck eine Kontaktperson angeben.

14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?

– Das ersuchende Gericht sollte eine Kontaktperson für technische Fragen und für besondere (rechtliche) Fragen angeben.

– In dem Ersuchen sollten die Kontaktdaten (E-Mail und/oder Telefonnummer) der Kontaktperson angegeben werden, über die diese auch während der Vernehmung erreichbar ist, z. B. bei Problemen mit der Videoverbindung.

– Befinden sich die Länder in unterschiedlichen Zeitzonen, sollte in dem Ersuchen angegeben werden, ob es sich bei dem für die Vernehmung angegebenen Termin um die Zeit im ersuchenden oder die im ersuchten Staat handelt.

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