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Erbrecht

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Czechia
Familienrecht – Erbsachen
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Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung ist das Bezirksgericht (okresní soud) zuständig (in Prag das obvodní soud und in Brünn das Městský soud).

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung ist das Regionalgericht (krajský soud, in Prag das Městský soud) zuständig. Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Nur diese außerordentlichen Rechtsbehelfe können angewandt werden:

- Nichtigkeitsklage (žaloba pro zmatečnost);

- Wiedereröffnung des Verfahrens (žaloba na obnovu řízení);

- Rechtsbeschwerde (dovolání).

Jeder der genannten außerordentlichen Rechtsbehelfe ist bei dem Gericht einzulegen, das in erster Instanz mit der Sache befasst war.

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Europäische Nachlasszeugnisse können nur von einem Gericht ausgestellt werden. Während eines laufenden Nachlassverfahrens wird das Zeugnis vom Gerichtskommissar des Gerichts ausgestellt, das nach § 100 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren für dieses Verfahren zuständig ist.

Nach Beendigung des Nachlassverfahrens kann ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht mehr von dem als Gerichtskommissar bestellten Notar berichtigt, geändert oder widerrufen werden, da dessen Zuständigkeit als Gerichtskommissar beendet ist.

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Das Regionalgericht (krajský soud, in Prag das Městský soud) entscheidet über Rechtsbehelfe, die bei einem als Gerichtskommissar bestellten Notar oder bei dem Bezirksgericht (okresní soud) eingelegt worden sind, dessen Entscheidung angefochten wird.

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

Nach § 100 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren werden vom Gericht erster Instanz erlassene Entscheidungen von einem von dem Gericht als Gerichtskommissar bestellten Notar ausgeführt, soweit nichts anderes geregelt ist.

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