Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Amtsgerichte sind in der Datenbank der Gerichte zu finden, die auf dem europäischen E-Justiz-Portal zur Verfügung steht.
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Gerichts erster Instanz über einen Einspruch gegen die Entscheidung eines Notars ist innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen. Der Einspruch ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die Parteien bei dem Notar einzulegen, der die Entscheidung in der Erbsache erlassen hat.
Das Gericht erster Instanz kann die angefochtene Entscheidung selbständig auf der Grundlage des Rechtsbehelfs durch Erlass einer neuen Entscheidung ändern. Ändert es seine Entscheidung nicht, so wird der Rechtsbehelf an ein Gericht zweiter Instanz verwiesen (das auch einen verspäteten Rechtsbehelf annehmen kann, soweit keine Rechte Dritter verletzt werden).
Was durch die rechtskräftige Entscheidung in einer Erbsache bestimmt wird, kann nur von jemandem angefochten werden, der nach den Bestimmungen des Erbgesetzes (Zakon o naslje insofernivanju) nicht an die Rechtskraft der Entscheidung in der Erbsache gebunden ist. Die Entscheidung kann nur im Wege einer zivilrechtlichen Klage bei den Personen angefochten werden, die von der Feststellung profitieren, deren Richtigkeit bestritten wird (Artikel 232 Absatz 2 Erbgesetz).
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Nach Artikel 6 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sind die Amtsgerichte und die Notare als Gerichtskommissare dafür zuständig, Europäische Nachlasszeugnisse auszustellen.
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
Nach Artikel 7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 kann gegen ein vom Notar ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden „Zeugnis“) Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch wird von einem Amtsgericht entschieden. Darüber hinaus kann ein Rechtsbehelf gegen ein von einem Amtsgericht ausgestelltes Zeugnis oder gegen eine Entscheidung eines Amtsgerichts über die Gewährung oder Verweigerung eines Zeugnisses eingelegt werden. Über den Rechtsbehelf wird von einem Bezirksgericht entschieden.
Ein Zeugnis kann von dem Amtsgericht oder dem Notar, das bzw. der das Zeugnis ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, die ein berechtigtes Interesse nachweist, berichtigt, geändert oder widerrufen werden. Nach Artikel 9 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 kann gegen die Entscheidung eines Notars zur Berichtigung oder Änderung oder zum Widerruf eines Zeugnisses Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch wird von einem Amtsgericht entschieden. Darüber hinaus kann ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts zur Berichtigung oder Änderung oder zum Widerruf des Zeugnisses eingelegt werden. Über den Rechtsbehelf wird von einem Bezirksgericht entschieden.
Über einen Antrag auf Aussetzung der Wirkungen des Zeugnisses im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 entscheidet das Amtsgericht oder der Notar, vor dem die Änderung oder der Widerruf des Zeugnisses anhängig ist. Gegen die Entscheidung eines Notars, mit der die Wirkungen des Zeugnisses ausgesetzt werden, kann Einspruch erhoben werden, über den ein Amtsgericht entscheidet. Gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, mit der die Wirkungen des Zeugnisses ausgesetzt werden, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, über das ein Bezirksgericht entscheidet.
In allen genannten Fällen gelten die Bestimmungen des Erbgesetzes über Verfahren und Entscheidungen betreffend Einsprüche gegen Entscheidungen in Erbsachen mutatis mutandis auch für Verfahren und Entscheidungen betreffend Einsprüche gegen Entscheidungen eines Notars und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen eines Amtsgerichts.
Nach dem Erbgesetz kann ein Einspruch gegen die Entscheidung eines Notars als Gerichtskommissar in Erbsachen innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die Parteien erhoben werden. Der Einspruch ist beim Notar zu erheben, der ihn unverzüglich zusammen mit der entsprechenden Akte an das zuständige Amtsgericht übermitteln muss. Der Einspruch wird von einem Einzelrichter entschieden. Verspätete, unvollständige oder unzulässige Einsprüche werden vom Gericht zurückgewiesen. Wenn ein Gericht über einen Einspruch gegen eine Entscheidung eines Notars befindet, kann es die Entscheidung ganz oder teilweise bestätigen oder aufheben. Ein Gericht kann selbständig entscheiden, welcher Teil der Entscheidung zu bestätigen oder aufzuheben ist. Gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung eines Notars ganz oder teilweise aufgehoben wird, ist kein individueller Rechtsbehelf zulässig.
Nach dem Erbgesetz kann ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts eingelegt werden. Der Rechtsbehelf muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung beim Gericht erster Instanz eingelegt werden. Auf der Grundlage eines rechtzeitig eingelegten Rechtsbehelfs kann das erstinstanzliche Gericht die angefochtene Entscheidung selbständig durch Erlass einer neuen Entscheidung ändern, wenn dies nicht gegen die Rechte der anderen Parteien auf der Grundlage dieser Entscheidung verstößt. Ändert das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung nicht, so wird der Rechtsbehelf an das Gericht zweiter Instanz verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt wurde. Grundsätzlich entscheidet das Gericht zweiter Instanz nur über rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel. Es kann jedoch auch verspätet eingelegte Rechtsbehelfe berücksichtigen, wenn dies nicht gegen die Rechte der anderen Parteien auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung verstößt.
Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nehmen in Kroatien neben den zuständigen Amtsgerichten Notare (193.6 KB - PDF) HR als Gerichtskommissare gerichtliche Aufgaben wahr oder handeln aufgrund einer Befugnisübertragung durch eine Justizbehörde oder unter deren Kontrolle.