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Erbrecht

Lettland
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Latvia
Family law – succession matters
* mandatory input

Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Sofern die Bestimmungen der Verordnung nichts anderes vorsehen, unterliegt das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Urteils im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 den Bestimmungen des Kapitels 77 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likuma), in dem die Anerkennung der Entscheidungen ausländischer Gerichte geregelt ist. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß Artikel 45 Absatz 1 das Stadt- oder Bezirksgericht (rajona (pilsētas) tiesa) des Ortes zuständig, an dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, oder des gemeldeten Wohnsitzes des Beklagten oder, sollte es einen solchen Ort nicht geben, des tatsächlichen Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes des Beklagten (Artikel 638 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Gegen die Feststellung eines erstinstanzlichen Gerichts über die Anerkennung/Vollstreckbarkeit einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts kann beim Regionalgericht (apgabaltiesa) ein Rechtsbehelf in Form einer Beschwerde (blakus sūdzība) eingelegt werden. Eine Entscheidung des Regionalgerichts kann mit Beschwerde beim Obersten Gerichtshof (Augstākā tiesa) angefochten werden (Artikel 641 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Eine Liste der Stadt- und Bezirksgerichte finden Sie hier:  https://tiesas.lv/tiesas/saraksts

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die Feststellung eines erstinstanzlichen Gerichts über die Anerkennung/Vollstreckbarkeit einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts kann beim Regionalgericht (apgabaltiesa) ein Rechtsbehelf in Form einer Beschwerde (blakus sūdzība) eingelegt werden. Eine Entscheidung des Regionalgerichts kann mit Beschwerde beim Obersten Gerichtshof (Augstākā tiesa) angefochten werden (Artikel 641 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Eine Partei mit gemeldetem Wohnsitz in Lettland oder andernfalls mit tatsächlichem Wohnsitz oder mit Geschäftssitz in Lettland, kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt einer Ausfertigung der Entscheidung Beschwerde einlegen. Eine Partei, deren gemeldeter oder tatsächlicher Wohnsitz oder deren Geschäftssitz sich nicht in Lettland befindet, kann innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt einer Ausfertigung der Entscheidung Beschwerde einlegen (Artikel 641 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Einreichung und Bearbeitung einer Beschwerde sind in Kapitel 55 der Zivilprozessordnung geregelt.

Ein Verzeichnis der Gerichte in Lettland finden Sie hier: Nationales Gerichtsportal

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Wenn Lettland in einer grenzüberschreitenden Erbsache gemäß Artikel 4, 7, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zuständig ist, kann jeder vereidigte Notar (zvērināts notārs) ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen.

Ein Verzeichnis finden Sie hier: Website der vereidigten Notare Lettlands

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Auf Verlangen einer betroffenen Partei kann der vereidigte Notar, der das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt hat, dieses gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 berichtigen, ändern oder widerrufen. Gemäß Artikel 73 der Verordnung kann er auch die Wirkungen des Zeugnisses aussetzen.

Hierzu muss der Notar eine notarielle Urkunde errichten (notariāls akts), mit der das Zeugnis berichtigt, geändert, widerrufen oder ausgesetzt wird. Alle Personen, denen beglaubigte Ausfertigungen des Zeugnisses oder Auszüge daraus ausgestellt wurden, sind unverzüglich zu informieren.

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und gemäß Artikel 324.1 des Notargesetzes (Notariāta likums) wendet ein mit einer grenzüberschreitenden Erbsache befasster Notar die Bestimmungen des Notargesetzes an, sofern das direkt in Lettland anzuwendende Recht der Europäischen Union nichts anderes vorsieht.

Die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses (mantošanas iesniegums) muss bei einem vereidigten Notar im Sinne von Artikel 252 des Notargesetzes beantragt werden. Ist jedoch der letzte gemeldete Wohnsitz des Verstorbenen oder der Ort, an dem sich der Nachlass oder der größte Teil desselben befindet, nicht bekannt, kann der Antrag bei jedem vereidigten Notar gestellt werden.

Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Urteils fällt in die Zuständigkeit des Bezirks- oder Stadtgerichts.

Ein Verzeichnis der vereidigten Notare finden Sie hier: Website des lettischen Rates vereidigter Notare

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