Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Zuständig sind die Bezirksgerichte.
- Bezirksgericht Nikosia
Anschrift: Charalambou Mouskou, 1405 Nikosia, Zypern
Tel.: (+357) 22865518
Fax: (+357) 22304212/22805330
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
- Bezirksgericht Limassol
Anschrift: Leoforos Lordou Vyronos 8, 3726 Limassol, Postfach 54619, Zypern
Tel.: (+357) 25806100/25806128
Fax: (+357) 25305311
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
- Bezirksgericht Larnaca
Anschrift: Leoforos Artemidos, 6301 Larnaca, Postfach 40107, Zypern
Tel.: (+357) 24802721
Fax: (+357) 24802800
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
- Bezirksgericht Paphos
Anschrift: Ecke Neofytou und Nikou Nikolaïdi, 8100 Paphos, Postfach 60007, Zypern
Tel.: (+357) 26802601
Fax: (+357) 26306395
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
- Bezirksgericht Famagusta
Anschrift: Sotiras 2, Megaro Tzivani, 5286 Paralimni, Zypern
Tel.: (+357) 23730950/23742075
Fax: (+357) 23741904
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Der Oberste Gerichtshof (Anótato Dikastírio)
(a) Auf Vorlage des Berufungsgerichts (Efeteío) entscheidet der Oberste Gerichtshof über Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Gerichten mit zivil- und strafrechtlicher Zuständigkeit, einschließlich Gerichten mit besonderer Zuständigkeit, in Angelegenheiten von großem öffentlichen Interesse oder von allgemeiner öffentlicher Bedeutung oder im Interesse einheitlicher Rechtsprechung über einander widersprechende oder widersprüchliche Entscheidungen des Berufungsgerichts.
(b) Der Oberste Gerichtshof entscheidet in dritter und letzter Instanz auf der Grundlage von Anträgen, sobald er die Genehmigung erteilt hat, und im Anschluss an ein vorheriges Verfahren über Rechtsfragen, die sich aus Entscheidungen des Berufungsgerichts ergeben, die entweder eine Änderung der ständigen Rechtsprechung, die Notwendigkeit einer korrekten Auslegung einer primären oder sekundären materiell-rechtlichen Vorschrift oder eine wichtige Frage von öffentlichem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung betreffen, oder im Interesse einheitlicher Rechtsprechung über einander widersprechende oder widersprüchliche Entscheidungen des Berufungsgerichts.
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist wie bei dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung das örtliche Bezirksgericht (Eparchiakó Dikastírio) zuständig.
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
Gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde (im Falle der Ausstellung eines Nachlasszeugnisses das Bezirksgericht) kann nach Maßgabe der Zivilprozessordnung (Thesmoí Politikís Dikonomías) ein Rechtsbehelf vor dem Obersten Gerichtshof eingelegt werden.
In Ausnahmefällen kann der Oberste Gerichtshof die Genehmigung zur Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs erteilen. Das Verfahren folgt dem Verfahren für ordentliche Rechtsbehelfe.
Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
Die einzige Instanz, die richterliche Funktionen ausübt oder auf der Grundlage einer Befugnisübertragung seitens einer Justizbehörde oder unter der Aufsicht einer Justizbehörde tätig wird, ist gemäß Abschnitt 13 Kapitel 189 des Nachlassverwaltungsgesetzes der Leiter der Geschäftsstelle (protokollitís) eines Bezirksgerichts. Da jedoch die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen für die Ausübung dieser Zuständigkeiten nicht erfüllt sind, gilt der Geschäftsstellenleiter nicht als „Gericht“ im Sinne der Verordnung.
In Anbetracht der Definition des Begriffs „Entscheidung“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung besteht die einzige Zuständigkeit des Geschäftsstellenleiters, die alle Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung erfüllt, in der Festsetzung der Kosten für Anträge und Verfahren in Erbsachen, sodass der Geschäftsstellenleiter bei der Ausübung dieser Zuständigkeit als „Gericht” im Sinne der Verordnung gilt.