1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?
Ja. Die Grundnorm zur Zinshöhe findet sich in § 246 BGB: Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?
Höhe des gesetzlichen Zinssatz |
Kriterien der Anwendung (falls erforderlich) |
Rechtsgrundlage |
4 % |
Auffangnorm, soweit keine speziellere Vorschrift greift oder abweichende Abrede getroffen wird |
§ 246 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) |
5% |
Bei beiderseitigem Handelsgeschäft mit Ausnahme der Verzugszinsen und soweit keine der spezielleren Vorschriften greift |
§ 352 Handelsgesetzbuch |
5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*) |
Im Falle des Verzugs bei einer Geldschuld |
§ 288 Abs. 1 BGB |
9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*) |
Im Falle des Verzugs bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist |
§ 288 Abs. 2 BGB |
5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*) |
Im Falle des Verzugs des Verbrauchers bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen |
§ 497 Abs. 1 Satz 1 BGB |
2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*) | Im Falle des Verzugs des Verbrauchers bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen | § 497 Abs. 4 Satz 1 BGB |
5 Prozentpunkte bzw. 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*) |
Geldschulden ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift/des Mahnbescheids), jedoch frühestens mit Fälligkeit |
§ 291 BGB |
5 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach deutschem Recht (*) |
Bei Prozesskosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags und Fälligkeit; sofern es eines Festsetzungsantrags nicht bedarf, ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung |
§ 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung |
2 % über Basiszinssatz nach deutschem Recht(*), mindestens aber 6 % |
Bei Scheck- oder Wechselgeschäften, wobei ein höherer gesetzlicher Zins als 6 % nur bei Inlandswechseln/-schecks in Betracht kommt |
Artikel 45, 46 Scheckgesetz; Artikel 28, 48, 49 Wechselgesetz |
(*) Der Basiszinssatz nach deutschem Recht entspricht NICHT dem EZB-Basiszins. Zur Berechnung siehe Ziffer 3.
3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?
Der Basiszins nach deutschem Recht ist nicht mit dem Basiszins der EZB gleichzusetzen. Er berechnet sich nach § 247 BGB und ist variabel jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres. Eine nach Zeiträumen geordnete Übersicht zum Basiszinssatz nach § 247 BGB kann in deutscher und englischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820
Nach § 289 BGB sind auf Verzugszinsen keine Zinsen zu entrichten (Zinseszinsverbot).
4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in deutscher und englischer Sprache unter folgendem Link abrufbar:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Die übrigen genannten Rechtsvorschriften sind ist in deutscher Sprache unter folgendem Link abrufbar:
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html (Zivilprozessordnung)
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html (Handelsgesetzbuch)
http://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/index.html (Scheckgesetz)
http://www.gesetze-im-internet.de/wg/index.html (Wechselgesetz)