1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?
Ja. Zinsen werden grundsätzlich durch die §§ 1802 bis 1806 des Gesetzes Nr. 89/2012 (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt und sind als finanzielle Sanktion definiert, die automatisch von Gesetzes wegen in Form eines Zinses entsteht, wenn ein Schuldner mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät. Die Höhe der „gesetzlichen Zinsen“ wird nach sekundärrechtlichen Vorschriften bestimmt (derzeit nach Regierungsverordnung Nr. 351/2013).
2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?
Die Höhe der „gesetzlichen Zinsen“ wird gemäß den am ersten Tag des Zahlungsverzugs des Schuldners geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
Die tschechische Regierungsverordnung Nr. 351/2013 vom 16. Oktober 2013 ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. In dieser Verordnung wird die Höhe der Verzugszinsen und der mit der Einziehung der Schulden verbundenen Kosten bestimmt. Außerdem wird dort die Vergütung des Liquidators, des Insolvenzverwalters und eines von einem Gericht bestellten Mitglieds des Vertretungsorgans juristischer Personen festgelegt. Die Verordnung regelt ferner bestimmte Angelegenheiten bezüglich des Handelsamtsblatts und der öffentlichen Register juristischer und natürlicher Personen. Gemäß dieser Verordnung basiert der jährliche Verzugszinssatz auf dem von der Tschechischen Nationalbank für den ersten Tag des Kalenderzeitraums, in dem der Verzug eintrat, festlegten Zinssatz für Pensionsgeschäfte, zuzüglich acht Prozentpunkte. Dieser Zinssatz bleibt während des gesamten Verzugszeitraums unverändert.
3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?
Die Zinsen auf vor dem Inkrafttreten der Regierungsverordnung Nr. 351/2013 eingetretene Zahlungsverzüge werden durch die zuvor gültigen Rechtsvorschriften geregelt, d. h. die Regierungsverordnung Nr. 142/1994. Es muss stets auf die am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltende Fassung Bezug genommen werden.