- Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit
- Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
- Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
- Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit
Opfer, die in den Niederlanden eine Schutzmaßnahme beantragen möchten, müssen ein zivilrechtliches Verfahren (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) einleiten und sollten sich diesbezüglich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Informationen über das Verfahren geben und das Verfahren im Namen des Opfers führen.
Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
Für die Anordnung einer Schutzmaßnahme zuständige Gerichte: Gerichte (167 Kb)
Bei Anordnung einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des Gesetzes über das vorübergehende Verbot des Betretens der Wohnung (Wet tijdelijk huisverbod): der Bürgermeister der Gemeinde, an dem der Ort belegen ist, für den das vorübergehende Verbot gilt.
Dieselbe Behörde, die eine Schutzmaßnahme angeordnet hat, ist auch für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig.
Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
- ein Gerichtsvollzieher
- bei Anordnung einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des Gesetzes über das vorübergehende Verbot des Betretens der Wohnung: die Polizei
Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
Voorzieningenrechter Rechtbank Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
PO Box 20302, 2500 EH Den Haag
Gerechtshof Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
PO Box 20302, 2500 EH Den Haag
Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
Voorzieningenrechter Rechtbank Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
PO Box 20302, 2500 EH Den Haag
Gerechtshof Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
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Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
Niederländisch
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