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Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Griechenland
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäische Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
* muss ausgefüllt werden

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Schutzmaßnahmen können von einem Richter des mit einem einzigen Richter besetzten Gerichts erster Instanz Athen (Monomelés Protodikeío Athinón) angeordnet werden, der mit Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (diadikasía ton asfalistikón métron) befasst ist.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Die zuständige Behörde ist der Präsident der betreffenden Gerichtsvollzieherkammer (Sýllogos Dikastikón Epimelitón) oder sein Stellvertreter.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Zuständig ist ein Richter des mit einem einzigen Richter besetzten Gerichts erster Instanz, der mit Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes befasst ist.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Die zuständige Behörde ist das mit einem einzigen Richter besetzte Gericht erster Instanz, das mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (ekoúsia dikaiodosía) befasst ist.

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Griechisch.

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