Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit
Opfer, die in den Niederlanden eine Schutzmaßnahme beantragen möchten, müssen ein zivilrechtliches Verfahren (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) einleiten und sollten sich diesbezüglich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Informationen über das Verfahren geben und das Verfahren im Namen des Opfers führen.
Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
Gerichte, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen:
In den Niederlanden fallen sowohl die von den Zivilgerichten angeordneten Schutzmaßnahmen als auch die von Bürgermeistern oder beigeordneten Staatsanwälten verhängten einstweiligen Verfügungen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Verordnung. Diese Behörden sind dafür zuständig, Schutzmaßnahmen anzuordnen: Eine Behörde, die eine Schutzmaßnahme angeordnet hat, ist auch für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung zuständig.
Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
Eine geschützte Person, die in den Niederlanden eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend machen möchte, kann beim für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter (voorzieningenrechter) am Bezirksgericht Den Haag (Rechtbank Den Haag) beantragen, den gesetzlich zulässigen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren oder die Einhaltung der Schutzmaßnahme mit Unterstützung der Polizei durchzusetzen.
Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Bezirksgericht Den Haag ist für die Anpassung einer Schutzmaßnahme nach Artikel 11 Absatz 1 zuständig.
Voorzieningenrechter Rechtbank Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
PO Box 20302, 2500 EH Den Haag
Wenn die geschützte Person einen Rechtsbehelf gegen die Anpassung der Schutzmaßnahme einlegen möchte, kann sie dies vor dem Berufungsgericht Den Haag (Gerechtshof Den Haag) tun.
Gerechtshof Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
PO Box 20302, 2500 EH Den Haag
Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
Ein Antrag auf Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung einer Schutzmaßnahme durch die gefährdende Person im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung ist beim für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter am Bezirksgericht Den Haag zu stellen:
Voorzieningenrechter Rechtbank Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
PO Box 20302, 2500 EH Den Haag
Rechtsbehelfe können beim Berufungsgericht Den Haag eingelegt werden:
Gerechtshof Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
PO Box 20302, 2500 EH Den Haag
Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
Niederländisch