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Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Kroatien
Kroatien
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Croatia
Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäische Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
* muss ausgefüllt werden

Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

Nach dem Gesetz über den Schutz vor häuslicher Gewalt (Zakon o zaštiti od nasilja u obitelji) kann ein Täter, der häusliche Gewalt verübt hat, zu einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe verurteilt werden; darüber hinaus können zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen, die im Ordnungswidrigkeitengesetz (Prekršajni zakon) vorgesehen sind, die folgenden Schutzmaßnahmen gegen den Täter angeordnet werden:

1. obligatorische psychosoziale Behandlung

2. Verfügung, die es dem Täter verbietet, sich dem Opfer häuslicher Gewalt zu nähern, es zu belästigen oder ihm nachzustellen

3. Verweisung aus der gemeinsamen Wohnung

4. obligatorische Behandlung bei Drogenmissbrauch

Das Gericht kann Schutzmaßnahmen von Amts wegen oder auf Antrag eines Antragsberechtigten, des Opfers oder des Kroatischen Instituts für Sozialarbeit (Hrvatski zavod za socijalni rad) anordnen. Schutzmaßnahmen, die das Verbot beinhalten, sich dem Opfer häuslicher Gewalt zu nähern, es zu belästigen oder ihm nachzustellen, und die Verweisung aus der gemeinsamen Wohnung können vom Gericht auf Antrag des Opfers oder eines anderen Antragsberechtigten vor Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens angeordnet werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Opfers oder seiner Familienangehörigen oder eines Mitglieds des gemeinsamen Haushalts besteht.

Nach Artikel 65 des Strafgesetzbuchs (Kazneni zakon) kann das Gericht vorbeugende Maßnahmen gegen den Täter anordnen: obligatorische psychiatrische Behandlung, obligatorische Behandlung bei Drogenmissbrauch, obligatorische psychosoziale Behandlung, Verfügung, die dem Täter die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder die Ausübung bestimmter Tätigkeiten verbietet, Verfügung, die dem Täter das Führen eines Kraftfahrzeugs verbietet, Verbot, sich dem Opfer häuslicher Gewalt zu nähern, es zu belästigen oder ihm nachzustellen, Verweisung aus der gemeinsamen Wohnung, Verbot des Zugangs zum Internet, Überwachung nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe und Verbot der Haltung und des Erwerbs von Tieren.

Wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass eine bestimmte Person eine Straftat begangen hat, können Gericht und Staatsanwalt (državni odvjetnik) nach Artikel 98 der Strafprozessordnung (Zakon o kaznenom postupku) auch Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren anordnen, wie z. B.: Verbot, sich einer bestimmten Person zu nähern, Verbot, mit einer bestimmten Person Kontakt aufzunehmen oder zu halten, Verbot, dem Opfer oder einer anderen Person nachzustellen oder es bzw. sie zu belästigen, und/oder Verweisung aus der Wohnung.

Im Falle einer Straftat der Gewalt gegen Frauen, häuslicher Gewalt oder der Gewalt gegen eine dem Täter nahestehende Person hören das Gericht und der Staatsanwalt, bevor sie über die Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren entscheiden, das Opfer an, um festzustellen, ob eine Gefahr für seine persönliche Sicherheit oder für die Sicherheit einer ihm nahestehenden Person besteht; das Opfer kann die Entscheidung über die Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren anfechten.

Nach Artikel 130 Absatz 6 des Ordnungswidrigkeitengesetzes können Polizeibeamte, wenn es wahrscheinlich ist, dass eine Straftat häuslicher Gewalt begangen wurde, vor Ort eine Überwachungsmaßnahme im Ermittlungsverfahren anordnen, die es der Person, gegen die sich der begründete Verdacht richtet, die Straftat begangen zu haben, verbietet, sich an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten, sich einer bestimmten Person zu nähern oder mit einer bestimmten Person Kontakt aufzunehmen oder zu halten. Diese Maßnahme kann für bis zu acht Tage angeordnet werden; in diesem Zeitraum kann die Polizei das Gericht um Verlängerung der Maßnahme ersuchen.

Vorschriften für die Durchführung von Schutzmaßnahmen, die es dem Täter verbieten, sich dem Opfer häuslicher Gewalt zu nähern, es zu belästigen oder ihm nachzustellen, und die Verweisung aus der gemeinsamen Wohnung (Pravilnik o načinu provedbe zaštitnih mjera zabrane približavanja, uznemiravanja ili uhođenja žrtve nasilja u obitelji te mjere udaljenja iz zajedničkog kućanstva) (NN (Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 28/19)

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Schutzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes und des Gesetzes über den Schutz vor häuslicher Gewalt festgelegt.

Die Gemeindegerichte, die für Ordnungswidrigkeitensachen zuständig sind, können Schutzmaßnahmen auf Antrag der Person, die häuslicher Gewalt ausgesetzt ist, oder der Polizei oder von Amts wegen anordnen.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme in Kroatien geltend gemacht werden kann:

Polizeidirektion, die für den Ort des ständigen oder vorübergehenden Aufenthalts der geschützten Person im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien zuständig ist

Behörden, die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme in Kroatien zuständig sind:

Polizeidirektion, die für den Ort des ständigen oder vorübergehenden Aufenthalts der geschützten Person im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien zuständig ist, nach Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (Zakon o provedbi Uredbe (EU) br. 606/2013 Europskog parlamenta i Vijeća od 12. lipnja 2013. o uzajamnom priznavanju zaštitnih mjera u građanskim stvarima)

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Die für Ordnungswidrigkeitensachen zuständigen Gemeindegerichte sind nach Maßgabe des Ortes des ständigen oder vorübergehenden Aufenthalts der geschützten Person im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien für die Anpassung von Schutzmaßnahmen zuständig (Artikel 4 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen).

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung einzureichen ist: Gemeindegericht, das für Ordnungswidrigkeitensachen zuständig ist, nach Maßgabe des Ortes des ständigen oder vorübergehenden Aufenthalts der geschützten Person im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien (Artikel 5 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen)

Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung einzureichen ist:

Dies entfällt in der Republik Kroatien, da eine gefährdende Person auch einen Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung einer Schutzmaßnahme bei dem für Ordnungswidrigkeitensachen zuständigen Gemeindegericht stellen kann. Ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung einer Schutzmaßnahme kann nicht als eigenständiger Rechtsbehelf gestellt werden.

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Kroatisch nach Artikel 6 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen

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